Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 718

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 718 (NJ DDR 1961, S. 718); Diese Vorsprüche, wie übrigens auch ähnliche Wiederholungen in späteren Gesetzen (Gesetz der beiden Militärregierungen Nr. 75 vom 10. November 1948 und Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr. 27 vom 16. Mai 1950), betonten zwar nach außen hin den Willen auch der westlichen Besatzungsmächte, das Potsdamer Abkommen zu erfüllen, waren in Wirklichkeit aber dazu bestimmt, die Öffentlichkeit zu täuschen. Immerhin aber hatten sie wenigstens den Erfolg, daß sie ihre Verfasser ein für allemal der rechtlichen Möglichkeit beraubt haben, an der Auslegung der genannten Abschnitte des Potsdamer Abkommens irgendwie zu drehen und zu deuteln. Was aber in Wahrheit geplant war, zeigte sich deutlich und begann praktisch schon mit der Einsetzung des damaligen Vorstandsmitgliedes der Vereinigten Stahlwerke, Heinrich Dinkelbach, zum Leiter der „North German Iron and Steel Control“ und den dann folgenden „Entflechtungsgesetzen“. Diese „Entflechtung“ mit ihrer im Laufe der Zeit erfolgten Herausbildung von 25 sog. Auffanggesellschaften aus den früheren Konzernverbänden führte weder zu deren Auflösung noch gar zu ihrer Enteignung. Die Vorschriften über die Zusammensetzung der neuen Aufsichtsräte sorgten vielmehr dafür, daß auch die alten Querverbindungen unter den verschiedenen Gruppen unverändert erhalten blieben. Durch die Gesetze 75 und 27 wurde die endgültige Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse in Kohle und Stahl ausdrücklich der Regierung der Bundesrepublik übertragen. Auf diese Weise konnte dann die Konzentration des Monopolkapitals, insbesondere in den letzten Jahren, in Westdeutschland ein Ausmaß erreichen, das jeden früheren Stand bei weitem in den Schatten stellt. Die Geschichte aber hat bewiesen, daß, wer die Ruhrindustrie kontrolliert, praktisch auch die Produktion des gesamten übrigen Westdeutschlands beherrscht und zu steuern vermag. So wenig es daher zu verwundern ist, daß auch der Bundesgerichtshof völlig unter dem Zwang dieser Tendenzen steht und urteilt, gehört doch einiger Mut dazu, der Weltöffentlichkeit denn darum geht es in diesen Streitigkeiten begreiflich machen zu wollen, daß nun gerade die Regierung eines Staates, dessen gesamte Ökonomik vorherrschend unter monopolkapitalistischer Lenkung steht und daher auch die Regierungspolitik beeinflußt, dazu berufen sei, den im Stiftungsstatut verkörperten Willen des Stifters, insbesondere dessen sozialfortschrittliche Absichten, zur Geltung zu bringen, sei es auch nur in der Vertretung der Stiftung. Es muß nach alledem dabei verbleiben, daß nach der in den §§ 5, 113 des Statuts eindeutig getroffenen Bestimmung des Sitzes der Stiftung nur der Rat des Bezirks Gera zur Vertretung der Klägerin zu 1) berufen ist und daß von seiner in jeder Beziehung satzungswidrigen Ersetzung durch das Württembergische Kultusministerium nicht entfernt die Rede sein kann. Nach dem Sitz der juristischen Person richtet sich deren Personalstatut, d. h. das Gesetz, das sie beherrscht, nach dem sie entsteht, lebt und vergeht. Auch dieses Prinzip verweist daher die Bestimmung über den Fortbestand der Carl-Zeiß-Stiftung, ihre Verfassung und Vertretung ausschließlich in die Gebietshoheit der Deutschen Demokratischen Republik. II In materiellrechtlicher Beziehung ist in Ergänzung und zum Teil auch Berichtigung der bezirksgerichtlichen Urteilsgründe noch folgendes auszuführen: Den bereits zur Frage der Aktivlegitimation gewonnenen Ergebnissen steht nun freilich entgegen, daß das unter der Firma Carl Zeiß in Westdeutschland ins Leben gerufene, am 15. Januar 1951 in das Handelsregister eingetragene Gebilde, eben die Verklagte des vorliegenden Prozesses, sich als identisch betrachtet mit dem in Jena enteigneten Stiftungsbetrieb „Optische Werkstätte“ und dessen satzungsmäßige Stellung und Rechte für sich in Anspruch nimmt. Um diesem erkennbar auf ein ökonomisch-politisches Ziel gerichteten Streben, nämlich auf die Ausnutzung des Weltrufes der in den Jenaer Werkstätten unter dem Namen der Firma Carl Zeiß erzeugten feinmechanischen Produkte und die Aneignung der für sie begründeten Kennzeichnungsrechte, zum Erfolg zu verhelfen, haben die hinter der Verklagten stehenden monopolkapitalistischen Kräfte weder Mühe noch Mittel gescheut, sich mit Hilfe der ihren Interessen willfährigen westdeutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte bis hinauf zum Bundesgerichtshof den Anschein einer Rechtsposition zu schaffen. An sich wäre es zwar Aufgabe der Verklagten, den Beweis hierfür in diesem Rechtsstreit zu führen. Da sie mit ihren Argumenten vor verschiedenen westdeutschen und ausländischen Gerichten mit mehr oder weniger Erfolg durchgedrungen ist, erscheint es geboten, ungeachtet dessen, daß sich die Verklagte im vorliegenden Prozeß nicht vertreten läßt, die Beweisgründe der Verklagten zu überprüfen, um so zu einer Klärung der wirklichen Rechtslage zu gelangen. Dieser Aufgabe ist das Bezirksgericht nicht in genügendem Maße gerecht geworden. 1. Von ausschlaggebender Bedeutung hierfür ist die rechtliche Würdigung der im Tatbestand des bezirksgerichtlichen Urteils dargelegten historischen Fakten, die zur Gründung der Verklagten geführt haben, weil sich schon daraus der Beweis ergibt, daß die Verklagte ihre Entstehung einer offenkundigen, den württem-bergisch-badischen Verwaltungsbehörden zur Last fallenden Rechtsbeugung verdankt. Auszugehen ist dabei vom § 3 der Stiftungsurkunde, wonach der rechtliche Sitz der Stiftung Jena ist, und in Verbindung damit vom § 121 a. a. O., der mit aller Klarheit festlegt, daß die vier grundlegenden Bestimmungen des Statuts, die §§ 1 bis 4, „unter keinen Umständen und auf keine Weise mit rechtlicher Wirkung abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden können“. Zwar enthalten die §§ 117 bis 119 gewisse Vorschriften über die Zulässigkeit von Statutenänderungen. Aber abgesehen davon, daß auch diese nur unter ganz bestimmten eng umgrenzten Voraussetzungen zugelassen werden, folgt aus dem klaren Wortlaut des den Bestimmungen folgenden § 121, der jede Änderung auch der §§ 117 bis 119 strikt untersagt, mit Rechtsnotwendigkeit, daß es keinem Stiftungsorgan, keiner Verwaltungsbehörde und demzufolge auch keinem Gericht jemals erlaubt sein sollte, einen zweiten Sitz der Stiftung außerhalb von Jena zu begründen oder anzuerkennen oder gar den „rechtlichen Sitz der Stiftung“ von Jena weg in einen weit entfernten Ort zu verlegen. Es ist klar, daß die unlösliche Bindung des Sitzes der Stiftung an Jena nicht etwa einer Laune des Stifters entsprang, sondern sich zwingend aus den Zwecken der Stiftung ergab, die durch § 1A, besonders aber durch § 1 B des Statuts streng auf das Gebiet von Jena und Umgebung lokalisiert wurden. In näherer Ausführung dieser Bestimmungen wird dies im § 103 des Statuts für die Betätigung in „Gemeinnützigen Einrichtungen und Veranstaltungen“ und in den §§ 105 Abs. 2 und 3 und 107 Abs. 2 und 3 für die Förderung wissenschaftlicher Studien und Forschungen im Interessenkreis der Universität Jena festgelegt. Die hohe Bedeutung, die gerade dem letzterwähnten Stiftungszweck zukommt, ergibt sich aus der Errichtung eines besonderen Ergänzungsstatuts vom 24. Februar 1900 betr. den Universitätsfonds der Stiftung. Es besteht danach keine Möglichkeit, den württem-berglsch-badischen Verwaltungsbehörden auch nur zu unterstellen, sie hätten sich für berechtigt gehalten, entgegen § 5 des Statuts als „Stiftungsverwaltung“ aufzutreten. Daß sie sich im Gegenteil dessen bewußt waren, daß für sie keinerlei rechtliche Handhabe bestand, von den Bestimmungen der §§ 3 und 121 des Statuts auch nur im geringsten abzuweichen, ergibt sich 718;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 718 (NJ DDR 1961, S. 718) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 718 (NJ DDR 1961, S. 718)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der und anderer sozialistischer Staaten unter Heraus arbeitung der Schwerpunktbereiche und Tendenzen sowie der Pläne und spezifischen Besonderheiten einzelner Banden Verbindungssystem, Methoden wind Mittel seiner Tarnung, Merlanale zur Erkennung derselben Mittel und Methoden der Widersetzlichkeiten, Verstöße gegenie Sicherheit und Ordnung, AndpÄiingund Durchführung von Gewaltakten! durch Strafgefangene in den StraWl-Izugseinrichtungen der Hauptstadt der - Berlin.

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