Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 717

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 717 (NJ DDR 1961, S. 717); Aus den Gründen: Obwohl sich die Berufung nur noch auf den vom Bezirksgericht abgewiesenen Teil der Klaganträge beschränkt, erweist es sich doch als notwendig, die vom Bezirksgericht gegebene Begründung der den Klaganträgen stattgebenden Entscheidung in einigen Punkten zu berichtigen. Diese Entscheidung ist zwar im Ergebnis richtig, weist jedoch in der Begründung Fehler auf, die auf ungenügender Erkenntnis der in dem Streit der Parteien zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen Widersprüche beruhen. I Die Aktivlegitimation der Kläger war bereits ohne jeden Zusammenhang mit der erwähnten Gegenargumentation zu bejahen. Sie ergab sich für die Klägerin zu 1) allein schon aus ihrer vom Bezirksgericht zutreffend festgestellten ordnungsmäßigen Begründung und ihrem Fortbestand als selbständiges Kechtssubjekt in Verbindung mit ihrer Behauptung, sie sei Trägerin des von der Verklagten bestrittenen Namens- und Firmenrechts und Inhaberin der den Gegenstand der Sach-anträge bildenden Warenzeichen, für den Kläger zu 2) aus seiner Behauptung, auch er sei Träger des Namensrechts „Carl Zeiß“, insbesondere des Redlts zur Führung dieser Firma, und sei weiter kraft Vereinbarung auch zum Gebrauch der streitigen Warenzeichen befugt. Die Sachlegitimation ist, was das Bezirksgericht verkennt, nicht Sachurteilsvoraussetzung, sie ergibt sich nicht aus dem Bestand des materiellen Rechts, sondern aus dem Prozeßrecht. Es ist für den Parteibegriff bedeutungslos, ob die im Prozeß auftretenden Parteien nach der materiellen Rechtslage aus dem oder den streitigen Rechtsverhältnissen berechtigt bzw. verpflichtet sind. Prozeßpartei ist auch der Kläger, der in substantiierter Form behauptet, daß ihm nach dem streitigen oder unstreitigen Sach Verhältnis der geltend gemachte Anspruch zustehe. Ob dies der Fall ist oder nicht, wird im Prozeßverfahren untersucht und führt jeweils zur Zuerkennung oder Abweisung der Klagansprüche. Nun haben allerdings westdeutsche Gerichte, vor allem der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem neuesten Urteil vom 15. November 1960 1 ZR 10/59 , es unternommen, dem Rat des Bezirks Gera die Eignung als Stiftungsverwaltung und damit seine Befugnis, die Carl-Zeiß-Stiftung gesetzlich zu vertreten, abzusprechen. Begründet wird dies damit, daß es sich bei dem Rat des Bezirks Gera um eine Behörde des Staates handele, der durch die Enteignung der Stiftungsbetriebe die Handlungsunfähigkeit der Stiftung herbeigeführt habe. Nach dem „zentralistischen Verwaltungsaufbau der SBZ“ sei diese Behörde hinsichtlich aller von ihr zu erfüllenden Aufgaben von den Weisungen der staatlichen Organe abhängig und daher „dem Enteignungsstaat gleichzusetzen“. Diesem Staat könne, nachdem er die Organisation der Stiftung durch die Enteignung der Jenaer Betriebe zerschlagen habe, nicht die Legitimation zuerkannt werden, einzelne seinen Zielen dienliche Funktionen früherer Stiftungsorgane aus der unzerteilbaren Gesamtheit des statutengemäßen Stiftungsorganismus herauszunehmen und sie nunmehr unter Berufung auf das Stiftungsstatut nicht als „der Enteignungsstaat“, der er sei, sondern unter dem Namen der Stiftung auszuüben. Es liegt von vornherein auf der Hand, daß diese Ausführungen in gröblichem Widerspruch stehen mit der Regelung, die die „Stiftungsverwaltung“ als Vertretungsorgan der Carl-Zeiß-Stiftung in den §§ 5, 113 des Statuts gefunden hat. Danach ist niemand anderes als der Rat des Bezirks Gera, der allein die in den genannten Bestimmungen verlangte staatsrechtlich-historische Kontinuität für sich in Anspruch nehmen kann, als Stiftungsverwaltung im Sinne des nach wie vor gültigen Statuts zur Vertretung der Stiftung berufen. Irgendwelche anderen Qualitätsmerkmale als eben die staatsrechtliche Kontinuität in Verbindung mit dem wichtigen, vom Bundesgerichtshof aber bewußt völlig außer acht gelassenen Erfordernis, daß die vertretungsberechtigte Staatsbehörde ihren Sitz in Thüringen haben muß, fordert das Statut von der Stiftungsverwaltung nicht. Es ist daher unzulässig, derartige Merkmale, zum Teil wie es der Bundesgerichtshof tut unter, Bezugnahme auf gewisse außerhalb der Stiftungsurkunde getane Äußerungen von Ernst Abbe, in das Statut hineinzuinterpretieren. Abwegig ist es insbesondere, wenn der Bundesgerichtshof dem Rat des Bezirks Gera unterstellt, er werde und müsse auf „Staatsinteressen, welche den ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd seien“, weiter-gehendere Rücksicht nehmen, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten sei, und müsse daher notwendigerweise durch Verwaitungshandlungen ständig gegen den § 5 Abs. 3 des Statuts verstoßen. Daß entsprechend dem Entwicklungsprinzip der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Staatsmacht das ist eben der demokratische Zentralismus die ständig fortschreitende Entwicklung des sozialistischen Aufbaus und der sozialistischen Demokratie gerade zu einer ständigen Erweiterung, nicht aber zu einer Einengung des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs der örtlichen Organe der Staatsmacht führt, weil diese nämlich am unmittelbarsten mit den Werktätigen in Stadt und Land verbunden sind und daher alle Voraussetzungen dafür besitzen, breiteste Kreise der Bevölkerung ständig und umfassend in die Leitung des Staates und der Wirtschaft einzubeziehen, ist freilich eine Erkenntnis, die einem auf das kapitalistische System eingeschworenen Gericht vielleicht nicht zugemutet werden kann. Dennoch bleibt bestehen, daß gerade die Behörden eines Staates, dessen Grundprinzip die reale sozialistische Demokratie bildet, in weit höherem Maße als z. B. die ursprüngliche, noch nach halbfeudalen Grundsätzen arbeitende monarchistische Stiftungsverwaltung in der Lage ist, den fortschrittlichen Gedanken des Stiftungsstatuts zum Erfolg zu verhelfen. In jedem Fall aber hätte der Bundesgerichtshof wenigstens doch erkennen können und auch erkennen müssen wie insbesondere in dem Gutachten des bürgerlichen Juristen Professor Dr. Ernst Wolff vom 23. Juni 1957 überzeugend nachgewiesen wird , daß es keine juristische Beweisführung, sondern ein unverantwortliches Arbeiten mit Fiktionen ist, die Auslegung des Stiftungsstatuts nicht nach dem in dem Statut erklärten, sondern nach einem dem Stifter lediglich unterstellten Willen vorzunehmen, unterstellt nämlich für den Fall einer ökonomischen Entwicklung, die er gar nicht vorausgesehen hat und voraussehen konnte. Was aber den angeblichen Einfluß der Überführung der Jenaer Betriebe in Volkseigentum auf die Funktion der Stiftungsverwaltung anbetrifft, so ist in diesem Zusammenhang vorerst auf folgende Tatsachen hinzuweisen: Nicht nur die sowjetische Besatzungsmacht, sondern alle Besatzungsmächte waren völkerrechtlich verpflichtet, die im Abschnitt III Ziff. 6 und 12 des Potsdamer Abkommens enthaltenen gemeinsamen Beschlüsse im Wege ihrer Gesetzgebung innerhalb der von ihnen verwalteten Zonen durchzuführen. In der Tat hat zunächst auch die Amerikanische Militärregierung das Gesetz Nr. 52 erlassen, das mit dem Befehl Nr. 124 inhaltlich völlig und im Wortlaut annähernd übereinstimmt. Nach Bildung der Bi-Zone folgte die Verordnung Nr. 78 der Britischen Militärregierung vom 12. Februar 1947 (Amtsblatt der Mil. Reg. in Deutschland, Brit. Kontrollgebiet, Nr. 16), in deren Einleitung. wie übrigens auch in dem späteren US-Gesetz Nr. 50 die wirtschaftspolitischen Ziele der Ziff. 12 des Potsdamer Abkommens ausdrücklich wiederholt werden. 717;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 717 (NJ DDR 1961, S. 717) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 717 (NJ DDR 1961, S. 717)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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