Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 715

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 715 (NJ DDR 1961, S. 715); Auch die Benutzung des Namens und der Firma „Carl Zeiß“ durch den genannten westdeutschen Betrieb ist Rechtsmißbrauch und hat die Unzulässigkeit der Anmeldung und Eintragung von Patenten, Gebrauchsmustern und Warenzeichen durch den genannten westdeutschen Betrieb auf den Namen „Carl Zeiß“ beim Amt für Erfmdungs- und Patentwesen der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin zur Folge. OG, Urt. vom 23. März 1961 - 1 Uz 4/60 Pa. Die Kläger Carl-Zeiß-Stiftung (Kläger zu 1) und VEB Carl Zeiss in Jena (Klägerin zu 2) verlangen von der verklagten Firma Carl Zeiß in Oberkochen/Württemberg, daß sie es unterlasse, sich im Geschäftsverkehr und im Verkehr mit Behörden der Deutschen Demokratischen Republik der Firmenbezeichnung „Carl Zeiß“ zu bedienen und Waren, deren Verpackung oder Umhüllung mit den im Klagantrage bezeichneten für die Carl-Zeiß-Stiftung eingetragenen Warenzeichen zu versehen. Verlangt werden weiter entsprechende Berichtigungen in den beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen (AEPW) in Berlin für die Verklagte angemeldeten und bereits bestehenden Eintragungen von Patenten, Gebrauchsmustern und Warenzeichen. Im einzelnen ergibt sich der Sach- und Streitstand aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Leipzig vom 30. September 1959. Als wesentlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren seien daraus folgende Umstände hervorgehoben: Klägerin zu 1) ist die am 19. Mai 1889 von Dr. Ernst Abbe errichtete und zufolge staatlicher Genehmigung rechtsfähige Carl-Zeiß-Stiftung in Jena. Ihr Statut wurde im Jahre 1896 neu gefaßt und behördlich bestätigt. Sie ist im Handelsregister des früheren Amtsgerichts Jena als Inhaberin der Firma Carl Zeiß und beim AEPW als Inhaberin folgender Warenzeichen eingetragen: Nr. 301470: „Carl Zeiß Jena“ (im Linsenrahmen) Nr. 251394: „Zeiß“ Nr. 301471: Linsenrahmen ohne Beschriftung. Über die Zwecke der Stiftung bestimmt § 1 des Statuts folgendes: „Die Zwecke der Carl-Zeiß-Stiftung sind: A. 1. Pflege der Zweige feintechnischer Industrie, welche durch die Optische Werkstätte und das Glaswerk unter Mitwirkung des Stifters in Jena eingebürgert worden sind, durch Fortführung dieser Gewerbeanstalten unter unpersönlichem Besitztitel: im besonderen: 2. Dauernde Fürsorge für die wirtschaftliche Sicherung der genannten Unternehmungen sowie für Erhaltung und Weiterbildung der in ihnen gewonnenen industriellen Arbeitsorganisation als der Nahrungsquelle eines zahlreichen Personenkreises und als eines nützlichen Gliedes im Dienst wissenschaftlicher und praktischer Interessen; 3. Erfüllung größerer sozialer Pflichten, als persönliche Inhaber dauernd gewährleisten würden, gegenüber der Gesamtheit der in ihnen tätigen Mitarbeiter, behufs Verbesserung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Rechtslage. B. 1. Förderung allgemeiner Interessen der obengenannten Zweige feintechnischer Industrie im eigenen Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe wie außerhalb derselben; 2. Betätigung in gemeinnützigen Einrichtungen und Maßnahmen zugunsten der arbeitenden Bevölkerung Jenas und seiner nächsten Umgebung; 3. Förderung naturwissenschaftlicher und mathematischer Studien in Forschung. und Lehre. Die unter A bezeichneten Zwecke sind durch die Stiftung ausschließlich vermöge statutengemäßer Verwaltung ihrer Gewerbeinstitute und innerhalb dieser zu erfüllen. Die unter B benannten Aufgaben sollen der Stiftung obliegen als dem Nutznießer der Erträgnisse, welche ihre Unternehmungen übrig lassen mögen, nachdem den erstgenannten Aufgaben in ihnen genügt ist.“ § 2 des Statuts bestimmt, die Stiftung solle für alle Zeit den Namen „Carl-Zeiß-Stiftung“ führen, zu Ehren des Mannes, der zu oben genannten Unternehmungen den ersten Grund gelegt hat. und zur dauernden Erinnerung an sein eigenartiges Verdienst: geordnetes Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer Kunst auf seinem besonderen Arbeitsfeld zielbewußt angebahnt zu haben. § 3 ordnet an: Der rechtliche Sitz der Stiftung ist Jena. § 4 enthält folgende Regelung der Organe der Stiftung: Für die Vertretung der Carl-Zeiß-Stiftung als juristischer Person, die Verwaltung ihres Vermögens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten soll stets eine besondere „Stiftungsverwaltung“ bestehen. Für die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe sollen durch dieses Statut als die weiteren geordneten Organe der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung eingesetzt sein: Die „Vorstände (Geschäftsleitungen) der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe“, ein zur Vertretung der Stiftungsverwaltung bei diesen Betrieben berufener ständiger Kommissar (Stiftungskommissar); welche beide, Vorstände und Stiftungskommissar, durch die Stiftungsverwaltung zu ernennen sind, gemäß nachfolgenden Bestimmungen dieses Statuts. Nach § 5 Abs. 1 sollen die Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung demjenigen Departement des Großherzoglichen Sächsischen Staatsministeriums zustehen, dem die Angelegenheiten der Universität unterstellt sind. Nach § 5 Abs. 3 sind die Stiftungsverwaltung und der Stiftungskommissar verpflichtet, die Angelegenheiten der Carl-Zeiß-Stiftung in allem nach den Vorschriften dieses Statuts und gemäß den aus ihm erkennbaren Absichten des Stifters zu leiten. Sie dürfen dabei auf Staatsinteressen, welche den ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weitergehende Rücksicht nehmen, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten ist. Die Stiftung unterhielt als Einzelkaufmann in Jena die im § 1 zu A 1 erwähnten nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten sög. Stiftungsbetriebe, nämlich die „Optische Werkstätte“ unter der Firmenbezeichnung „Carl Zeiß“ und das Glaswerk unter der Firmenbezeichnung „Jenaer Glaswerk Schott u. Gen.“. Nach § 39 des Statuts ist eine Verlegung der Stiftungsbetriebe an Orte außerhalb der nächsten Umgebung von Jena unstatthaft. Die enge und unauflösliche Bindung der Stiftung an Jena und seine nächste Umgebung, an die dort wohnhaften „in industrieller und kleingewerblicher Arbeit stehenden Volkskreise“, deren Wohl und Förderung die Stiftung dienen soll, und an die wissenschaftlichen Einrichtungen der Universität Jena „im ganzen Bereich der naturwissenschaftlichen und mathematischen Lehrfächer“, deren Förderung die verfügbaren Mittel der Stiftung ebenfalls dienstbar zu machen seien, ergibt sich weiter auch aus §§ 103, 105, 106, 110 des Statuts. Für den Fall staatsrechtlicher Veränderungen sieht § 113 des Statuts den Übergang der Obliegenheiten und Befugnisse der Stiftungsverwaltung auf diejenige Staatsbehörde „innerhalb Thüringens“ vor, der die Angelegenheiten der Universtät Jena unterstehen; äußerstenfalls wird die „oberste Verwaltungsbehörde innerhalb Thüringens“ dazu berufen. §114 des Statuts trifft Bestimmungen für den Fall des Nichtbestehens einer dem Statut entsprechenden Stiftungsverwaltung bis zur Neukonstituierung dieser Verwaltung. Die interimistische Vertretung und Verwaltung der Stiftung soll in diesem Fall auf die Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte, eventuell des ältesten in Jena und Umgebung bestehenden Stiftungsbetriebes übergehen, die aber die von ihnen in Verwahrung genommenen Objekte nur „an eine diesem Statut gemäße neue Stiftungsverwaltung wieder herauszugeben haben“. § 116 des Statuts enthält folgende Bestimmungen über die Auflösung der Stiftung: „Sollte die Carl-Zeiß-Stiftung zu irgend einer Zeit infolge der Auflösung ihrer sämtlichen Betriebsunternehmungen, unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 dieses Statuts oder durch andere Ereignisse, für weitere ersprießliche Fortsetzung der ihr zugedachten 715;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 715 (NJ DDR 1961, S. 715) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 715 (NJ DDR 1961, S. 715)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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