Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 708

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 708 (NJ DDR 1961, S. 708); Unternehmen mit Strafe bedroht, würde eine Verurteilung wegen Vorbereitung oder Versuch das Typische sein. Ein solcher Tatbestand käme einer Desorientierung gleich. Wir brauchen also den Unternehmensbegriff auch dazu, um das Wesen solcher Verbrechen zu charakterisieren, die objektiv nicht zu dem im Tatbestand beschriebenen Endzweck führen können. Da das im Prinzip auch für die gegen die örtlichen Organe der Staatsmacht gerichteten Staatsverbrechen zutrifft1*, dürften diese ebenfalls als Unternehmensdelikte auszugestalten sein. Wir sind der Meinung, daß es im Interesse der größtmöglichen Exaktheit der Tatbestände und zur richtigen politischen Orientierung der Straforgane und der Bürger erforderlich ist, den Kreis der Unternehmenstatbestände klein zu halten. Unseres Erachtens besteht keine Notwendigkeit, das Unternehmen über den Rahmen der hier genannten Fälle hinaus in noch weiteren Tatbeständen für strafbar zu erklären. Wo es die Gesellschaftsgefährlichkeit bestimmter Verbrechen erforderlich macht, bereits das früheste Stadium verbrecherischer Betätigung unter Strafe zu stellen, wie z. B. im Bereich der Verbrechen gegen den Frieden, ist das durch die exakte Beschreibung der friedensgefährdenden Taten möglich, kann aber auch durch die Strafbarkeitserklärung von Vorbereitungshandlungen geschehen. Die Notwendigkeit einer exakten Formulierung des Begriffs Die Aufnahme von Unternehmenstatbeständen in ein künftiges, sozialistisches Strafgesetzbuch macht es erforderlich, den Begriff des Unternehmens zu überprüfen und gesetzlich zu fixieren. Das erscheint insbesondere deshalb notwendig, weil die anerkannte Begriffsbestimmung u. E. nicht genügend objektive Merkmale enthält. In Anbetracht der bewußt geschaffenen relativen Weite der Unternehmenstatbestände ist aber die Herausarbeitung solcher Merkmale, die auf eine bestimmte objektive Schwere und Eignung für die Verwirklichung der Zwecksetzung hinweisen, unerläßlich.15 Es ist eben nicht allein die subjektive Zielsetzung, die die konterrevolutionären Verbrechen von allen anderen Verbrechen und Vergehen unterscheiden läßt, sondern der objektive Umstand, daß diese Verbrechen geeignet sein müssen, das viel weitergehende Ziel nämlich die Beeinträchtigung der Macht der Arbeiter und l' Der Gesetzesvorschlag lautet: „Angriffe gegen die örtlichen Organe der Staatsmacht. Wer es unternimmt, durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Tätigkeit der örtlichen Volksvertretung oder der örtlichen Räte zu behindern oder unmöglich zu machen, wird mit Freiheitsstrafe von . bis . bestraft.“ iö Diese Forderung findet in der Rechtsprechung selbst ihre Widerspiegelung, wie z. B. das bereits erwähnte Urteil des Obersten Gericht vom 29. April 1950 (DCGG-Prozeß) beweist. Bauern zu erreichen. Allein der konterrevolutionäre Vorsatz bei einer dafür irrelevanten Handlung macht noch kein konterrevolutionäres Delikt aus. Es entspricht dem Wesen und der Stärke unserer Ordnung, daß sie mit jedem Gesinnungsstrafrecht unvereinbar ist. Die Klärung dieser Problematik, auf die hier nicht weiter eingegangen werden soll, muß unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung des Schutzes der Arbeiter-und-Bauern-Macht durch exakte Fassung der Tatbestände erfolgen und ist eine Voraussetzung für die Entfaltung der maximalen Wirksamkeit des Strafrechts. Um der Forderung nach maximaler Exaktheit zu entsprechen, sollte eine Gesetzesdefinition des Unternehmens vorgesehen werden. Der Inhalt des Unternehmens, wie er gegenwärtig noch aufgefaßt wird, ist u. E. dazu nicht geeignet; er ist zu wenig plastisch und verständlich. In der Gesetzesdefinition müßten vor allem die Handlungen als unter das Unternehmen fallend hervorgefioben werden, die für die Mehrzahl dieser Verbrechen typisch sind: Organisierung, Vorbereitung oder Unterstützung der Tat. Unter Verwertung einer Anregung von Lekschas könnte diese Strafrechtsnorm über das Unternehmen etwa wie folgt gefaßt werden: „Stellt eine Strafrechtsnorm das Unternehmen einer Tat unter Strafe, so werden als Unternehmen auch alle Handlungen bestraft, die die Durchführung der Tat vorbereiten, organisieren oder unterstützen. Wegen eines Unternehmens einer Tat wird auch bestraft, wer dem Täter nach der Tatausführung vorher zugesagten Beistand leistet.“ Schließlich könnte diese Regelung bei der Spionage da sie hier am häufigsten auftritt in einer zweiten Ziffer hinter dem eigentlichen Tatbestand wiederholt werden. Damit würde geklärt, daß auch derjenige, der „zum Zwecke der Spionage in anderer Weise (als durch Ausliefern oder Verraten von Staatsgeheimnissen d. Verf.) die Tätigkeit der in Ziff. 1 genannten Stellen oder Personen (s. § 14 StEG die Verf.) unterstützt, wegen Spionage bestraft wird“. Wir halten einen solchen Passus für zweckmäßig, da insbesondere beim Tatbestand der Spionage wegen ihrer Mindeststrafe manchmal zu Unrecht versucht wurde, durch „Auslegung“ die Konsequenz des Unternehmens zu vermeiden und sozusagen hintenherum eine Möglichkeit zur Unterschreitung der Mindeststrafe zu schaffen. Dieses „Motiv“ entfällt, da der Entwurf des neuen Allgemeinen Teils des StGB eine Regelung enthält, nach der unter bestimmten, weit genug gefaßten Voraussetzungen die Mindeststrafe unterschritten werden kann. WILHELM HEINRICH, Oberrichter am Obersten Gericht der DDR Nochmals: Bereicherangsansprüdie gegen Kinder wegen zu Unrecht empfangener Unterhaltsheiträge? Der Diskussionsbeitrag von Niethammer inNJ 1961 S. 91 ff. ist schon deshalb verdienstvoll, weil er dazu zwingt, die Probleme erneut zu durchdenken. Um aber die Überzeugungskraft seiner Argumentation prüfen zu können, bedarf es einer Klärung, welche Fragen streitig sind bzw. überhaupt streitig sein können. Niethammer polemisiert gegen zwei Urteile des Obersten Gerichts. In beiden Fällen handelt es sich um die Rechtsverhältnisse von Kindern, deren Ehelichkeit rechtskräftig und mit Erfolg angefochten worden ist. Insofern besteht also zwischen beiden Fällen Übereinstimmung. Im ersten Falle Urteil vom 24. November 1955 (NJ 1956 S. 281; OGZ Bd. 4 S. 159) klagte das für nichtehelich erklärte Kind gegen seinen angeblichen Vater auf Zahlung von Unterhalt vom Tage seiner Geburt an. Im zweiten Fall Urteil vom 31. März 1960 (NJ 1960 S. 480) klagte der geschiedene Ehemann der Mutter des für nichtehelich erklärten Kindes gegen dessen angeblichen Vater auf Erstattung eines der Höhe 708;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 708 (NJ DDR 1961, S. 708) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 708 (NJ DDR 1961, S. 708)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der unterstellten Leiter führenden Mitarbeiter ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Durch die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung vor jeglichen Angriffen äußerer und innerer Feinde zu schützen. Dieser Verantwortung mit politischem Weitblick und sorgfältig durchdachten Maßnahmen, einem überlegten und effektiven Einsatz unserer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben darauf Einfluß zu nehmen, daß durch zielgerichtete Anwendung qualifizierter operativer Kombinationen eine höhere Qualität der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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