Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 705

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 705 (NJ DDR 1961, S. 705); im Kreis verantwortlich ist, und zwar der, der über die besten pädagogischen Fähigkeiten verfügt. Schließlich noch einige Bemerkungen zur Qualifizierung der Richter und Staatsanwälte. Die territoriale Aufteilung verlangt, daß jeder Richter und Staatsanwalt auf allen Gebieten der Industrie, des Bergbaus, des Bauwesens, der Landwirtschaft, des Handels, des Jugendstrafrechts usw. qualifiziert sein muß. Diese Qualifizierung ist und darin geben wir Keil recht ein Entwicklungsprozeß. Wir müssen dabei aber vom gegenwärtigen Stand der Qualifikation der einzelnen Mitarbeiter ausgehen. Deshalb sehen wir auch in dieser Frage die größeren Vorteile in der Arbeitsteilung nach ökonomischen Schwerpunkten und speziellen Rechtsgebieten. Dadurch erhält jeder Staatsanwalt die Möglichkeit, sich auf einem bestimmten Gebiet zu qualifizieren, so daß er in die Lage versetzt wird, auch selbst operativ in die Ermittlung einzugreifen und Hinweise zur Aufdeckung und Bekämpfung der Ursachen von Gesetzesverletzungen zu geben. Selbstverständlich müssen im Verlauf einer bestimmten Zeit diese Aufgabengebiete gewechselt werden. Wir sind der Meinung, daß diese Form auch eine bessere Qualifizierung der beigeordneten Staatsanwälte zu Kreisstaatsanwälten gewährleistet. MANFRED JAHN, Staatsanwalt des Kreises Hoyerswerda Dr. GERHARD STILLER, stellv. Direktor des Instituts für Strafrecht HEINZ FRENZEL, wiss. Oberassistent am Institut für Strafrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Zur Strafbarkeit des Unternehmens im künftigen StGB Die Arbeiten am Entwurf eines sozialistischen Strafgesetzbuchs verlangen eine gewissenhafte Auseinandersetzung mit dem z. Z. bestehenden Standpunkt zum Problem der Strafbarkeit des Unternehmens, seine inhaltliche Präzisierung sowie die Prüfung der Möglichkeiten für eine befriedigende Legaldefination. Dies erscheint um so notwendiger, als sich einerseits die Verwendung des Unternehmensbegriffs im Kampf gegen konterrevolutionäre Verbrechen bewährt hat, andererseits aber eine theoretische Begründung seiner Notwendigkeit fehlt und das Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik soweit das aus den vorhandenen Materialien ersichtlich ist das einzige sozialistische Strafrecht ist, in dem er Verwendung findet. Bei dieser Untersuchung müssen insbesondere die Forderung nach einer vollen Gewährleistung des Schutzes der Arbeiter-und-Bauern-Macht vor feindlichen Anschlägen, wie sie im Beschluß des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtspflege erhoben wird, und der Hinweis Walter Ulbrichts, daß die sozialistische Gesetzlichkeit die exakte Formulierung der Tatbestände und damit die präzise Festlegung der gesellschaftsgefährlichen Handlungen verlangt1, Beachtung finden. Die praktische Bedeutung der Problematik der Strafbarkeit des Unternehmens liegt u. E. ausschließlich bei de'r Bekämpfung von Staatsverbrechen. Ihre Klärung muß deshalb gleichzeitig unter dem Gesichtspunkt einer Hilfe und Anleitung für die Praxis auf diesem wichtigsten Gebiet der Verbrechensbekämpfung erfolgen. Im geltenden Strafrecht ist in folgenden Tatbeständen des StEG das Unternehmen für strafbar erklärt: Staatsverrat (§ 13); Spionage (§ 14); Staatsgefährdende Gewaltakte (§ 17); Angriffe gegen örtliche Organe der Staatsmacht (§ 18); Verleitung zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik (§ 21); Diversion (§ 22); Schädlingstätigkeit und Sabotage (§ 23); Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 38)2. 1 vgl. NJ 1961 s. 115. 2 Das geltende Recht enthält darüber hinaus noch ln folgen- den PäUen die Strafbarkeit des Unternehmens: § 105 StGB (Sprengung gesetzgebender Versammlungen): § 114 StGB (Nötigung zu einer Amtshandlung); § 122 StGB (Gefangenenmeuterei); § 357 StGB (Verleitung Untergebener zu Straftaten); § 397 Abs. 3 Reichsabgabenordnung; § 6 Abs. 1 VO zum Schutz des deutschen Kunstbesitzes "und des Besitzes an wissenschaft- Der Rechtsprechung zu diesen Strafrechtsnormen liegt die von Wissenschaft und Praxis entwickelte Auffassung zugrunde, daß bei der Strafbarkeit des Unternehmens „bereits das objektive Verhalten als vollendetes Verbrechen zu behandeln ist, welches Voraussetzungen bzw. günstige Bedingungen für die Verwirklichung des im Tatbestand gekennzeichneten verbrecherischen Endzweckes schafft“.3 . Entwicklung des Unternehmensbegriffs Der Beginn der Herausbildung dieser Auffassung über den Begriff des Unternehmens ist auf die Rechtsprechung zum SMAD-Befehl Nr. 160 zurückzuführen. In seinem Urteil vom 29. April 1950 (DCGG-Prozeß) hatte das Oberste Gericht erstmals herausgearbeitet, daß zur Erfüllung des Tatbestandes des Befehls Nr. 160 „nur irgendeine Tätigkeit verlangt (wird), die eine Durchkreuzung der Maßnahmen staatlicher Organe bezweckt, das heißt, die' an sich geeignet ist, einen solchen Erfolg herbeizuführen. Dabei ergibt sich aus dem Begriff .durchkreuzen1 , daß die Tat eine gewisse Schwere haben muß; es würde ihr sonst ja auch ihre objektive Eignung zur Herbeiführung des Erfolges fehlen. Andererseits folgt daraus, daß jede Handlung, die einen solchen Charakter hat würde sie in anderem Zusammenhang, bei anderen Tatbeständen auch nur als Hilfeleistung gewertet werden , Sabotage ist, weil sie dem Sabotagezweck dient. Auch im subjektiven Tatbestand kann es keine Unterscheidung zwischen Tätervorsatz und Gehilfenvorsatz geben: Wer weiß, daß er an einer Sabotagehandlung hilft und dabei helfen will, sabotiert selbst.“4 Da Befehl Nr. 160 das Ziel habe, die Störung des wirtschaftlichen Aufbaus zu unterbinden, sei ein solch eindeutiger, einfacher und umfassender Tatbestand erforderlich, führte das Oberste Gericht aus. Die Übersetzung „bezwecken“ bringe besonders deutlich zum Ausdruck, „daß der erstrebte Erfolg der Tat nicht eingetreten zu sein braucht; hierdurch wird der besondere Charakter des Verbrechens der Sabotage gekennzeichnet, das nicht nur bei seiner Vollendung, sondern als Unternehmen bestraft wird“.5 liehen Dokumenten und Materialien vom 2. April 1953 (GBl. S. 522). Im folgenden wird begründet werden, daß es keine Notwendigkeit und damit auch keine Berechtigung für die Ausgestaltung dieser Bestimmungen mit dem Unternehmens-begriff gibt, sie bleiben deshalb bei den weiteren Ausführungen außer Betracht. 3 vgl. Lehrbuch des Strafrechts der DDR, Allgemeiner Teil; Berlin 1959, S. 418. 4 OGSt, Bd. I, S. 28. 5 a. a. O., S. 30. 7 05;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 705 (NJ DDR 1961, S. 705) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 705 (NJ DDR 1961, S. 705)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit der früheren Straftat erarbeiteten Entwicklungsabschnittes ausschließlich auf die Momente zu konzentrieren, die für die erneute Straftat motivbestimmend waren und die für die Einschätzung der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit hinzuweisen, nämlich auf die Erreichung einer höheren Wachsamkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung der Ziele, Absichten und Maßnahmen sowie Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß die schöpferische Arbeit mit operativen Legenden und operativen Kombinationen Grundsätze der Ausarbeitung und Anwendung operativer Legenden zur Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziel der Anwendung operativer Legenden ist der wirksame Einsatz der sowie anderer Kräfte, Mittel und Methoden zulässig und notwendig. Die erfordert methodisch korrektes Vorgehen. Die wichtigsten Maßnahmen und Denkoperationen dec Beweisführungsprozesses sind - parteiliche und objektive Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicherheit unter allen operativen Lagebedinounqen. In Wahrnehmung ihrer Verantwortung als offizielles staatliches Untersuchungshaf.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X