Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 70

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 70 (NJ DDR 1961, S. 70); § 14 StEG beurteilt werden. Das Oberste Gericht hat in seinen Entscheidungen wiederholt darauf hingewiesen, daß in derartigen Fällen konkret zu prüfen ist, ob es sich bei dem übermittelten bzw. als richtig bestätig-den Material in seiner Art und seinem Charakter um solche Nachrichten handelt, die politisch, militärisch oder wirtschaftlich eine derartige Bedeutung haben, die eine rechtliche Qualifizierung als Spionage erfordern. Hierbei ist zu beachten, daß solche Vorgänge, die jeder beliebige Bürger wahrnehmen kann, ohne spezielle Beobachtungen anzustellen, nicht ohne weiteres die von § 14 StEG geforderte Qualität haben. Die Übermittlung solcher Nachrichten stellt jedoch dann Spionage dar, wenn sie z. B. von einem angeworbenen Spion betrieben wird. Derartige Feststellungen sind, wie bereits dargelegt, im Falle des Angeklagten nicht getroffen worden. Seine als gering zu bezeichnenden Kenntnisse über die stationierte Einheit beruhen lediglich auf Wahrnehmungen, die er infolge seines dortigen Wohnaufent-halts gemacht hat, ohne dazu besondere Beobachtungen angestellt zu haben. Hinzu kommt, daß die Bestätigung der ihm vorgelegten Tatsachen weder konkrete Angaben über die Bewaffnung noch über die Stärke der Einheit enthielten. Sie kann bei zusammenhängender Betrachtung aller Umstände deshalb nur als Übermittlung von Nachrichten im Sinne des § 15 StEG beurteilt werden. § 396 AbgO; § 1 SV-StrafVO; § 29 StEG. § 396 AbgO und § 1 SV-StrafVerordnung sind Spezialgesetze gegenüber § 29 StEG (Betrug). Deshalb finden im Falle der Hinterziehung von Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen nur die Bestimmungen der AbgO bzw. der SV-Strafverordnung Anwendung. OG, Urt. vom 22. November 1960 2 Zst III 12/60. Das Kreisgericht hat gegen den Angeklagten am 9. Juni 1960 wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetztem schweren Betrug zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums (§§ 29, 30 StEG, § 396 AbgO, §§ 1 und 2 SV-Strafverordnung) auf eine Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus und eine Geldstrafe von 5000 DM erkannt und unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Zuchthaus ausgesprochen. Nach den vom Kreisgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte, um als selbständiger Handwerksmeister in den Genuß der Steuervergünstigung als Körperbehinderter zu kommen, der Abgabenverwaltung gegenüber verschwiegen, daß er eine weitere Angestellte, die Zeugin S., beschäftigte. Da er die Zeugin aus diesem Grunde nicht in seinen Lohnlisten führte, unterließ er auch die Abführung der auf ihren Verdienst entfallenden Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge. In den Jahren von 1957 bis 1959 beschäftigte der Angeklagte bis zu drei Gesellen. Buchmäßig zahlte er ihnen einen Stundenlohn von 1,88 DM, den er versteuerte und von dem er den Sozialversicherungsbeitrag einbehielt und abführte. In Wirklichkeit gab er ihnen aber einen Stundenlohn von 2,20 DM. Für die Differenz von 1,88 DM zu 2,20 DM führte er weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge ab. Insgesamt hinterzog er 18 694,63 DM an Handwerker-, Umsatz- und Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträgen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht am 30, Juni 1960 durch Urteil zurückgewiesen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des kreisgerichtlichen Urteils im Schuld- und Strafausspruch beantragt. Er hat ausgeführt, durch Anwendung der §§ 29, 30 StEG auf den zutreffend festgestellten und daher nicht angefochtenen Sachverhalt sei das Gesetz verletzt. Nur § 396 AbgO und § 1 der SV-Strafverordnung hätten Grundlage der Verurteilung sein dürfen. Wegen der fehlerhaften rechtlichen Beurteilung sei auch die Strafe zu hoch. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Sowohl das Kreisgericht als auch das Bezirksgericht haben im Nachgang zu der bereits in der Anklageschrift vertretenen fehlerhaften Rechtsansicht über die Bestrafung bei Abgabendelikten mit ihren Entscheidungen gröblich gegen die sozialistische Gesetzlichkeit und die Prinzipien des demokratischen Zentralismus verstoßen. Sie haben unter Überschreitung ihrer Befugnisse die Strafbestimmung des § 396 AbgO faktisch außer Kraft gesetzt. Ferner haben sie die fehlerhaften Urteile entgegen ihnen bekannten Entscheidungen des Obersten Gerichts getroffen und damit die Erfüllung einer der Aufgaben des Obersten Gerichts, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik zu gewährleisten, beeinträchtigt. Zur Forderung auf Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit gehört die Forderung auf unbedingte Anerkennung der Gesetze. Die Abgabenordnung wurde von der Arbeiter-und-Bauern-Macht sanktioniert. Besonderen Ausdruck fand das in § 15 der StÄVO vom 23. Juli 1953 (GBl. S. 889), wonach ausdrücklich erklärt wird, daß Abgabendelikte grundsätzlich nach den Strafvorschriften der Abgabenordnung zu bestrafen sind. Da dieses Gesetz bis heute durch keinen Akt der Gesetzgebung aufgehoben wurde, gilt es nach wie vor. Zwar hat das Kreisgericht den § 396 AbgO noch formell in Gemeinschaft mit § 29 StEG angewandt. Die Bestrafung müßte jedoch wenn die Ansicht der beiden Gerichte richtig wäre immer wegen Betrugs zum Nachteil staatlichen Eigentums erfolgen, weil jede Abgabenhinterziehung auf ein unehrliches Verhalten, d. h. auf eine Täuschungshandlung gegenüber der Abgabenverwaltung, zurückzuführen ist. Damit hätte § 396 AbgO jegliche Bedeutung verloren. Beide Gerichte haben außer acht gelassen, daß die Abgabenordnung und mit ihr speziell ihr § 396 erlassen und von unserem Staat ausdrücklich sanktioniert wurde, um ein besonders geartetes betrügerisches Verhalten, nämlich dasjenige gegenüber der Abgabenverwaltung, zu bekämpfen. Insofern besteht, weil § 396 AbgO einen Speziaifall betrügerischen Verhaltens unter Strafe stellt, Gesetzeseinheit mit den Strafbestimmungen über Betrug gemäß dem StGB und dem StEG mit der Folge, daß nur das spezielle Gesetz nämlich § 396 AbgO angewandt werden darf. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Angeklagte bei der Vorbereitung seiner Täuschungshandlung mit erhöhter Intensität gehandelt hat. Auch aus dem Umstand, daß Abgaben dem Staatshaushalt zufließen und insoweit für die Erfüllung der Wirtschaftspläne von erheblichem Einfluß sind, kann nichts für die Auffassung der Instanzgerichte hergeleitet werden. Diese Bedeutung hatten die Abgaben in der Deutschen Demokratischen Republik schon seit Jahren, insbesondere aber seit dem Jahre 1953, in dem die StÄVO erging, mit welcher ausdrücklich auf die Geltung der Abgabenordnung hingewiesen wurde. Das Bezirksgericht hat die vom Kreisgericht vertretene Rechtsansicht, die Steuerhinterziehung sei gleichzeitig nach den Bestimmungen der §§ 29, 30 StEG zu bestrafen, ferner unter Hinweis auf § 418 AbgO zu recht-fertigen versucht. Es trifft'zu, daß die AbgO insoweit eine Regelung der Bestrafung für den Fall trifft, daß die Handlung zugleich als Abgabenhinterziehung und als Verstoß gegen ein anderes Gesetz strafbar ist. So ist es z. B. möglich, die Täuschungshandlung gegenüber der Abgabenverwaltung mittels einer gefälschten Urkunde zu begehen. In diesem Fall sind § 396 AbgO und die Strafbestimmung über Urkundenfälschung in Tateinheit verletzt, und § 418 AbgO ist zu beachten. Ist aber, wie in vorliegendem Fall, wegen Gesetzeskonkurrenz nur § 396 AbgO als das spezielle Gesetz anzuwenden, dann liegt keine Tateinheit und kein Fall des § 418 AbgO vor (vgl. das Urteil des Obersten Gerichts vom 21. Mai 1957 - NJ 1957 S. 517). 70;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 70 (NJ DDR 1961, S. 70) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 70 (NJ DDR 1961, S. 70)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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