Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 688

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 688 (NJ DDR 1961, S. 688); Grundstück aus demNachlaß des verstorbenen Schmiedemeisters B., dem Ehemann der inzwischen ebenfalls verstorbenen Erau Ida B., stammt. Auf Grund des erwähnten Beschlusses ergibt sich auch, daß die als Grundstückseigentümerin eingetragene Frau Ida B. nicht befreite Vorerbin ihres verstorbenen Ehemannes geworden ist und die im Grundbuch ebenfalls eingetragenen Kinder nicht als Nacherben ihres Vaters in Betracht kommen. Diese haben die Erbschaft ausgeschlagen. Das Grundstück gehört somit zum Nachlaß des B., dessen Erbe gemäß §§ 1964, 1965 BGB der Staat, die Deutsche Demokratische Republik, geworden ist. Da eine Zwangsvollstreckung gegen den Staat und das Zwangsverwaltungsverfahren richtet sich nunmehr gegen diesen unzulässig ist, war dieses Verfahren aufzuheben. Der Auffassung der betreibenden Gläubigerin, der Deutschen Notenbank, Bezirksfiliale Leipzig, daß nach dem Urteil des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Mai 1955 2 Zz 45/55 (NJ 1955 S. 572) eine Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht gerechtfertigt sei, weil es sich nicht um Volkseigentum, sondern um ein sog. Sondereigentum handele; vermag sich das Vollstreckungsgericht nicht anzuschließen. Der durch das bezeichnete Urteil entschiedene Fall betrifft ein Nachlaßkonkursverfahren, das nach der Meinung des Obersten Gerichts fortzusetzen ist, wenn wie in dem erwähnten Fall die berufenen Erben erst nach Konkurseröffnung verzichtet haben und der Staat erst während des Konkursverfahrens Erbe geworden ist. Zwischen einem Konkursverfahren und einem Zwangsverwaltungsverfahren besteht aber ein sehr wesentlicher Unterschied. Das Konkursverfahren stellt eine Gesamtvollstreckung in das der Pfändung unterliegende Vermögen dar und bezweckt die Verwertung der gesamten Konkursmasse sowie eine anteilmäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger. Bei der Zwangsverwaltung dagegen handelt es sich um eine einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das zum Nachlaß gehörige Grundstück, bei der dieses selbst unberührt bleibt, da im Gegensatz zur Zwangsversteigerung sich die Zwangsverwaltung nur auf die Grundstückserträge bezieht. Zur Fortsetzung der Zwangsverwaltung besteht auch keine Notwendigkeit. Sinn einer Zwangsverwaltung ist es, eine Befriedigung des betreibenden Gläubigers bzw. etwaiger beigetretener Gläubiger aus den Nutzungen des Grundstücks herbeizuführen, d. h., eine Verteilung etwaiger Überschüsse nach der Rangordnung der §§ 10, 155 ZVG und darüber hinaus eine ordnungsgemäße Verwaltung des Grundstüdes zu sichern. Dadurch, daß das Grundstück künftig vom VEB Kommunale Wohnungsverwaltung verwaltet wird, ist gewährleistet, daß diese ordnungsgemäß erfolgt und damit auch nach Maßgabe der etwaigen Überschüsse Zahlungen auf die Ansprüche der Grundpfandgläubiger nach den Prinzipien des ZVG geleistet werden. II KrG Leipzig-Süd, Beschl. vom 28. Dezember 1960 5 L 4/56. Die gegen die Entscheidung des Sekretärs des Kreisgerichts eingelegte Erinnerung konnte keinen Erfolg haben. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist auch der Auffassung, daß die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens zu Recht erfolgt ist. Die Feststellung des Staatlichen Notariats Leipzig-Süd, daß ein anderer Erbe als die Deutsche Demokratische Republik nicht vorhanden ist, begründet nach § 1964 Abs. 2 BGB lediglich die Vermutung, daß der Staat gesetzlicher Erbe ist. Das ändert aber nichts daran, daß das unter Zwangsverwaltung stehende Grundstück rechtlich in das Eigentum des Staates übergegangen ist, auch wenn es vom Staat als sog. Sondervermögen behandelt werden soll te, und daß sich die Zwangs Verwaltung als eine Maßregel der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nunmehr gegen die Deutsche Demokratische Republik als Rechtsnachfolgerin richtet. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Staat sind aber schlechthin unzulässig, wie sich aus dem Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums (auch die Nutzungen gebühren dem Staat) und auch aus der RV Nr. 36/53 des Ministers der Justiz vom 20. April 1953 ergibt. Wenn auch in dieser RV von „einzuleitenden“ Vollstreckungsmaßnahmen gesprochen wird, so gilt diese RV sinngemäß auch für den vorliegenden Fall, wo zur Zeit des Eigentumsübergangs die Vollstreckungsmaßnahme bereits eingeleitet war. Ansprüche gegenüber dem Staat sind in keinem Fall im Wege der Zwangsvollstreckung zu realisieren, sondern diese Realisierung erfolgt durch Zahlungsvermittlung seitens des übergeordneten Organs oder der schuldenden Dienststelle, und zwar hier nach Maßgabe des in das Eigentum des Staates übergegangenen Vermögens. Wenn das Oberste Gericht in dem Urteil (NJ 1955 S. 572) den Standpunkt vertreten hat, daß im Falle des § 1964 BGB ein bereits eingeleitetes Nachlaßkonkursverfahren durchzuführen ist, so ist hierbei doch nicht der Unterschied außer Betracht zu lassen, der eben zwischen einem Zwangsverwaltungsverfahren und einem Nachlaßkonkursverfahren besteht. Beim Nachlaßkonkursverfahren liegt immer eine Überschuldung des Nachlasses vor, weil diese der einzige Konkursgrund ist (§ 215 KO). Das Oberste Gericht dürfte sich also bei seinem Urteil auch davon haben leiten lassen, daß eben beim Nachlaßkonkurs ein freier Vermögenswert niemals vorhanden ist, d. h. eine Mehrung des Volkseigentums niemals eintreten kann. Bei der Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist es durchaus nicht gesagt, daß das Grundstück überschuldet ist. Forderungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen aus dem Grundstück bzw. dessen Nutzungen zu decken sind, sind bei Grundstücken, deren Eigentümer der Staat geworden ist, nicht im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Es liegt auch nicht im Interesse unseres Staates, daß ein Grundstück, dessen Eigentümer er ist, auf unabsehbare Zeit von einer Privatperson verwaltet wird. Vielmehr entspricht es den Interessen unseres Staates, daß dieses Grundstück von ihm selbst bzw. vom VEB Kommunale Wohnungsverwaltung verwaltet wird. Es ist auch nicht verständlich, inwiefern durch eine Verwaltung seitens des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung etwa nicht der gleiche Schutz der volkseigenen Forderungen, hier der Deutschen Notenbank Leipzig, wie bei einer Zwangsverwaltung gewährleistet sein soll. Auch der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung ist, wie jede staatliche Dienststelle oder jeder andere volkseigene Betrieb, verpflichtet, das Volkseigentum zu schützen. Wenn in dem angefochtenen Beschluß zum Ausdruck gebracht wurde, daß bei einer Verwaltung durch den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung nicht nur eine ordnungsgemäße Verwaltung des Grundstücks, sondern auch eine Auszahlung der etwaigen verteilbaren Überschüsse aus den Nutzungen nach den Prinzipien des ZVG garantiert ist, so bedeutet das nicht, daß die Bestimmungen des ZVG für die sog. freie Verwaltung unmittelbar gelten. Die Rechte der Deutschen Notenbank werden entsprechend realisiert, da diese vor allen anderen Rechten rangieren. Der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung wird das bei der Ausschüttung von Grundstücksüberschüssen zu berücksichtigen haben. (Mitgeteilt von Rudi Peter, - Dozent an der Justizschule Ettersburg) 688;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 688 (NJ DDR 1961, S. 688) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 688 (NJ DDR 1961, S. 688)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Erlaß eines Haftbefehls. Es hat jedoch aufgrund seiner bereits geführten Ermittlungshandlungen, der dabei sichergestellten Beweismittel zur Straftat die umfassendsten Sachkenntnisse über die Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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