Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 683

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 683 (NJ DDR 1961, S. 683); ziplinarvergehen möglich (§ 22). Entsprechend gelten diese Vorschriften für Richter kraft Auftrags (§ 23). Vorzugsweise arbeiten diese Hilfsrichter in den Strafkammern. Sehr zutreffend fragt ein Westberliner Richter nach der Unabhängigkeit eines solchen Hilfsrichters: „Wie unabhängig ist denn ein mittelmäßig begabter junger Assessor einem gleichfalls nur mittelmäßig begabten, doch recht autoritär auftretenden und nicht wenig von Sich haltenden Vorsitzenden gegenüber? Was soll dieser .aufrechte Mensch, den wir nach sorgfältiger Prüfung für geeignet gehalten' haben, .Richter zu sein', denn am Ende machen, wenn ihn das erste Zeugnis darüber belehrt, welche beruflichen Chancen ihm bleiben, wenn er fortfährt, seinem Vorsitzenden gegenüber gelegentlich in angemessener Form zu widersprechen oder ihn gar, etwa mit Hilfe eines Schöffen, zu" überstimmen?“22 Wie die vielgepriesene persönliche Unabhängigkeit von den Verteidigern abendländischer Freiheit praktisch mißachtet wird, das rückte das Westberliner Abgeordnetenhaus ans Licht. Weil der Westberliner Assessor Schmidt glaubte, sich nicht länger zur Unterdrückung von Korruptionsfällen mißbrauchen lassen zu müssen, verzichtete er auf seine bereits ausgeschriebene und Unterzeichnete Beförderung zum Staatsanwalt. Das war der Anlaß, der im Zusammenhang mit einer Denkschrift der Westberliner Staatsanwälte des „Korruptionsdezernats“ zur bekannten Justizkrise in Westberlin führte. Assessor Schmidt ließ sich zum Gericht versetzen, um sich dort die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit zu verdienen. Auf diesen Stand der Affäre nahm der CDU-Abgeordnete Dr. W a 11 z o g -Bezug, als er in der Sitzung des Abgeordnetenhauses am 17. November 1960 sagte: „Wir erwarten, daß die beiden Herren Präsidenten des Landgerichts und des Amtsgerichts, denen Assessor Schmidt ja wohl nunmehr unterstellt sein wird, dem Assessor Schmidt Gelegenheit geben, noch etwas persönlich und, wenn ich so sagen darf, auch juristisch zu reifen, bevor er dem Richterwahlausschuß vorgestellt wird. Beide Herren Gerichtspräsidenten geben uns so glaube ich jedenfalls neben der selbstverständlichen fachlichen Qualität auch die persönliche Gewähr, den richterlichen Nachwuchs entsprechend zu erziehen.“23 Ganz ungeniert wurde hier ausgesprochen: Ein Hilfsrichter, der in seiner Rechtsprechung unsere Direktiven nicht befolgt, wird nicht Richter. Als es im berüchtigten Prozeß gegen den ehemaligen Kanzlerreferenten Kilb und die Daimler-Benz-Direk-toren der Amtsgerichtsrat Dr. Böckling als Ermittlungsrichter in dieser Strafsache wagte, den Leihwagenfahrer Kilb einsitzen zu lassen, verlor er sein Amt als Ermittlungsrichter im Bonner Amtsgericht. „Seiner angegriffenen Gesundheit wegen“ wurde er auf den kaum weniger strapaziösen Posten des Strafeinzelrichters beim gleichen Amtsgericht versetzt24. Eine solche „Unabsetzbarkeit“, die durch das Richtergesetz keinerlei .Änderung erfährt, pries der Rechtssozialist Dr. Adolf Arndt in der Bundestagsdebatte am 14. Juni 1961 mit den Worten: „Der Richter ist unabhängig, um der Wahrheit, dem Gesetz und dem Recht verpflichtet zu sein und zu dienen.“25 Und der Berichterstatter des Bundestagsrechtsausschusses fügte hinzu: „Ich glaube, daß es eine weitere Ausdehnung der Sicherungen wohl kaum geben wird.“26 Die Statistenrolle der Präsidialräte Mit der Ernennung, Versetzung und Beförderung der Richter übt die Regierung des bürgerlichen Staates 22 Günther, Bedenken eines jüngeren Richters gegen die „Gedanken eines alten Richters“ zur Frage des gesetzlichen Richters, Deutsche Richterzeitung 1958, Nr. 4, S. 139. 23 Deutsche Richterzeitung 1961, Nr. 1, S. 25. 24 vgl. Dengler, Die Bonner Masche, Berlin 1960, S. 125. 25 Bundestagsprotokoll, 162. Sitzung vom 14. Juni 1961, S. 9374. 26 a. a. O., S. 9375. trotz dabei eingebauter Hemmungen eine außerordentlich große Gewalt aus. Es ist klar, daß die Befugnis zur Einsetzung, Versetzung und Beförderung dieser Kader von entscheidender Bedeutung dafür ist, in welcher politischen Grundrichtung die Rechtsprechung verläuft. Dafür liefert die von 1945 bis heute in Westdeutschland erfolgte Neueinstellung, Wiedereinstellung bzw. Weiterbeschäftigung von früheren Richtern der Sondergerichte und von ehemaligen Kriegsgerichtsräten einen schlagenden Beweis. Der in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts in Preußen amtierende Justizminister Leonhard war sich der Bedeutung der Befugnis zur Ernennung der Richter bewußt, als er erklärte, „solange er dieses Recht habe, gewähre er den Richtern ruhigen Gemüts das Gegenrecht der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit; schließlich wolle doch niemand gern sein Leben lang Assessor sein oder Amtsrichter in einem abgelegenen Dorfe oder in einer gottverlassenen Kleinstadt bleiben“27, in Westdeutschland hat sich die Exekutive auf der Grundlage des Richtergesetzes trotz Präsidialräten und Richterwahlausschüssen wiederum den ausschlaggebenden Einfluß bei der Berufung der Richter gesichert. Der Einrichtung von Präsidialräten28 lag der Gedanke zugrunde, amtierende Richter bei der Auswahl von Richter-Bewerbern zu Wort kommen zu lassen. Unter den vielen Möglichkeiten dieser Mitwirkung hat das Richtergesetz die schwächste Form der Beteiligung der Richter aufgenommen. Der Präsidialrat, der die Richtervertretung darstellt, hat nur das Recht, eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers abzugeben. Unterbleibt die Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Aufforderung dazu, so wird ohne ihr Vorliegen entschieden. Vorschlag oder Veto des Präsidialrates verpflichten die zur Ernennung befugte oberste Dienstbehörde zu nichts. Selbst wenn sie vom Votum des Präsidialrates abweicht, braucht sie das nicht zu begründen. Das durch den Präsidialrat geltend gemachte Anhörungsrecht bei der Ernennung von Richtern ist also nur ein papierenes Mitspracherecht, wie es in einigen Bundesgesetzen schon seit acht Jahren vorgesehen ist, in den süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetzen schon seit 14 Jahren und in Württemberg schon seit 150 Jahren29. Da das Richtergesetz die Zusammensetzung und die Befugnisse der Richterwahlausschüsse des Bundes30 und der Länder31 nicht beführt hat, bleibt es beim alten Zustand, wonach von 11 609 Richtern über 75 Prozent, das sind über 8000 Richter, allein durch die Exekutive ernannt werden'. Wie vor 1945 und vor 1918 ist die Exekutive hierbei an keinerlei Mitwirkungsrechte gebunden32. (wird fortgesetzt) 27 zitiert bei Schiffer, Die deutsche Justiz, München und Berlin 1949, S. 253. 2 Ein Präsidialrat wird bei jedem oberen Bundesgericht errichtet, in den Ländern für jeden Gerichtszweig. Er setzt sich aus dazu ernannten und gewählten Richtern zusammen. Vgl. §§ 54 57 und 74 und 75 des Richtergesetzes. 29 vgl. Wagner, Methoden der Richterernennung, Deutsche Richterzeitung 1960, Nr. 12, S. 416. ■3() Bei der Berufung der rund 220 Richter der oberen Bundesgerichte tritt ein Wahlausschuß in Tätigkeit, der aus den Justizministern (bzw. zuständigen Ressortministern) der Länder und der gleichen Zahl sonstiger Mitglieder, die der Bundestag wählt, besteht. Unter dem als Vorsitzenden (ohne Stimmrecht, aber mit Vorschlagsrecht) mitwirkenden Bundesjustizminister (bzw. zuständigen Bundesminister) äußert der Ausschuß in nicht öffentlicher Sitzung seine Stellungnahme zu den eingebrachten Vorschlägen. Ohne an die Wahl des Ausschusses gebunden zu sein, prüft der Bundesjustizminister (bzw. zuständige Bundesminister) sie in eigener Verantwortung. Nur wenn er sich den Vorschlag des Ausschusses zu eigen macht, ist der Bundesjustizminister (bzw. zuständige Bundesminister) verpflichtet, die Ernennung des „Gewählten“ beim Bundespräsidenten zu beantragen, der die Ernennung vollzieht. Letzten Endes entscheidet also trotz Mitwirkung des Wahlausschusses der Bundesjustizminister (bzw. zuständige Bundesminister), wer zum Richter des Bundesgerichtshofes (bzw. der anderen oberen Bundesgerichte) ernannt wird. 31 Keine wesentlich andere Bedeutung haben die Richterwahlausschüsse in den Ländern Bremen, Hamburg, Hessen, die sich aus Parlamentariern, Regierungsmitgliedem und Richtern zusammensetzen. 32 vgl. Wagner, a. a. O., S. 415. 683;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 683 (NJ DDR 1961, S. 683) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 683 (NJ DDR 1961, S. 683)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Dio rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dions toinheiten der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten strikt zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des zentralen Aufnahmeheimes der für Erstzuziehende und Rückkehrer hat die Linie in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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