Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 669

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 669 (NJ DDR 1961, S. 669); Schaft, denn es ist falsch, bei der Festsetzung der pfändbaren Beträge nur von den monatlichen Vorschußzahlungen auszugehen. Die Einkünfte aus der persönlichen Hauswirtschaft stellen einen Teil seines Einkommens dar, das den Vorschußzahlungen hinzuzurechnen ist. Bei der Berechnung der Erträge aus der persönlichen Hauswirtschaft können folgende Erfahrungssätze zugrunde gelegt werden: 1 Kuh monatlich etwa 150 DM, 1 Schwein jährlich etwa 500 DM, 1 Huhn monatlich etwa 3 DM. Bei dieser Bewertung sind die gemäß § 15 der 1. Durchführungsverordnung unpfändbaren Naturalien berücksichtigt, die der Genossenschaftsbauer entsprechend den geleisteten Arbeitseinheiten zur Fütterung seines individuellen Viehs erhält. Verschiedene LPGs des Typs III wie z. B. die LPG in Heichelheim im Kreis Weimar sind dazu übergegangen, nur noch das Kleinvieh (Hühner, Enten, Gänse) individuell zu halten. Als Äquivalent erhalten die Genossenschaftsbauern, außer den Geldbeträgen für geleistete Arbeitseinheiten und für die Bodenanteile, entsprechende Mengen an Fleisch, Milch und Butter. Diese Naturalien sind in solchen Fällen bei der Bemessung des pfändbaren Betrags in Höhe ihres realen Wertes zu berücksichtigen. Ist der Schuldner Mitglied einer LPG Typ I, so wird eine Pfändung zweckmäßigerweise in sein Guthaben bei der VdgB (BHG) erfolgen, weil die Mitglieder der LPG Typ I ihre Einkünfte im wesentlichen aus der nicht der genossenschaftlichen Nutzung unterliegenden Viehwirtschaft beziehen und die Zahlungen aus Verkäufen über das Konto des Genossenschaftsbauern bei der VdgB (BHG) erfolgen. In diesen Fällen könnte der Pfändungsausspruch etwa wie folgt lauten: pp. Wegen und bis zur Höhe dieser Ansprüche des Gläubigers sowie wegen der Gerichts- und Zustellungskosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses werden die angeblichen Forderungen des Schuldners an die VdgB (BHG) in auf Zahlung des gegenwärtigen Guthabens und der künftig eingehenden Beträge auf dem Konto des Schuldners gepfändet. Diese Pfändung kann ebenfalls nur in Beachtung der Bestimmungen der 1. Durchführungsverordnung zum LPG-Gesetz nach vorheriger Stellungnahme des LPG-Vorstandes erfolgen und ist gegebenenfalls, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Verhältnisse, zu beschränken. Neben der Pfändung eines Anspruchs gegen die VdgB (BHG) können bei Mitgliedern der LPG Typ I auch Forderungen des Genossenschaftsbauern gegen die LPG gepfändet werden. Dies wird besonders dann der Fall sein, wenn in Vorbereitung des allmählichen systematischen Übergangs zum Typ III, entsprechend der Ziff. 11 Abs. 2 des Musterstatuts für die LPGs des Typs I. die LPG teilweise zur genossenschaftlichen Viehhaltung übergegangen ist. Die gleichen Grundsätze gelten auch bei einer Vollstreckung gegen Mitglieder einer LPG vom Typ II. Ergibt sich auf Grund einer Aussprache des LPG-Vor-standes mit dem Genossenschaftsbauern die Möglichkeit, die beantragte Zwangsvollstreckung durch eine Abtretung eines entsprechenden Teils seiner ihm gegen die LPG zustehenden Ansprüche abzuwenden, dann sind hierbei die gesetzlichen Bestimmungen des BGB zu beachten. Für die Abtretung gelten die §§ 398 ff. BGB. Die Erledigung von Vollstreckungsaufträgen durch Abtretungserklärung ist jedoch nur möglich, wenn der Pfändungsgläubiger sein Einverständnis erklärt. Das wird er dann tun, wenn der Sekretär oder Gerichtsvollzieher überzeugend darlegt, daß diese Form der Erledi- gung im beiderseitigen Interesse liegt. Zweckmäßigerweise wirkt dabei der LPG-Vorstand mit, der die Abtretungserklärung gegebenenfalls mit Unterstützung des Sekretärs oder Gerichtsvollziehers entwerfen kann. Auf diese Weise wird auch die nach §§ 409, 410 BGB notwendige Benachrichtigung von der erfolgten Abtretung entbehrlich. Die Abtretung eines entsprechenden Teils der Einkünfte des Genossenschaftsbauern und hierbei sind die bereits erwähnten Schutzbestimmungen zu beachten muß selbstverständlich an den betreffenden Gläubiger erfolgen und nicht, wie es in der Praxis vorgekommen ist, an den Gerichtsvollzieher, an den dann auch die Zahlungen der LPG erfolgten. Ist im Ausnahmefall ein Gläubiger nicht davon zu überzeugen, daß eine Abtretung der bessere Weg ist, so werden in der Regel keine Bedenken bestehen, dem Genossenschaftsbauern dadurch zu helfen, daß ihm im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit unter Anwendung des Art. 6 der SchutzVO vom 4. Dezember 1943 gegebenenfalls von Amts wegen Vollstreckungsschutz gewährt wird. Bei größeren Forderungen kann es richtiger sein, ein Stundungsverfahren nach § 25 Abs. 3 LPG-Gesetz anzuregen. Es wird vorgeschlagen, die Abtretungserklärung etwa wie folgt zu formulieren: Abtretungserklärung Ich. der Genossenschaftsbauer in schulde dem in auf Grund des des Kreisgerichts vom Az DM nebst Prozent Zinsen seit dem und DM Kosten der Rechtsverfolgung. In Höhe dieser Forderung trete ich hiermit die mir gegen die LPG in zustehenden Ansprüche, und zwar etwa wie im Pfändungsausspruch formuliert an den in ab. den Unterschrift des Schuldners Diese nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene Abtretungserklärung kann von dem Schuldner nicht einseitig widerrufen werden und bleibt auch gegenüber etwaigen späteren Pfändungen derselben Ansprüche nach Maßgabe der im § 17 der 1. Durchführungsverordnung festgelegten Rangfolge wirksam. Ein splcher „Widerruf“ wäre nur möglich, wenn an Stelle einer rechtswirksamen Abtretung der Schuldner die LPG beauftragt hat, monatlich bestimmte Beträge seiner Einkünfte an den Gläubiger zu überweisen, also ein sog. Dauerauftrag vorliegt. Um Rechtsnachteile für den Gläubiger zu vermeiden, müssen der Sekretär oder der Gerichtsvollzieher darauf achten, daß nur eine rechtswirksame Abtretung erfolgt. Hierbei ist zu beachten, daß eine Forderung nicht abgetreten werden kann, wenn sie der Pfändung nicht unterworfen ist (§ 400 BGB), d. h., daß auch hier die Schutzbestimmungen der 1. Durchführungsverordnung unbedingt anzuwenden sind. Erledigt sich auf diese Weise ein Vollstreckungsauftrag, bevor die eigentliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird, dann könnte ein Kostenansatz unterbleiben. Das würde auch für den Schuldner ein Anreiz sein, die fällige Verbindlichkeit doch noch freiwillig zu begleichen. Die Aussicht, eine freiwillige Erfüllung der Verpflichtung zu erreichen, kann sich auch schon dann eröffnen, wenn der Sekretär bereits bei Aufnahme einer Klage oder eines Zahlungsbefehlsantrags wegen eines Zahlungsanspruchs mit dem Ziel tätig wird, ein gerichtliches Verfahren nach Möglichkeit überflüssig zu machen. Allerdings darf das nicht zu einer Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, insbesondere nicht zu einer Verschleppung und damit zu einer Benachteiligung des Gläubigers wie auch nicht zu einer unnötigen Erschwerung der Arbeit des Gerichts führen. Die neuen Arbeitsmethoden in der Zwangsvollstreckung müssen unter Wahrung sowohl der Interessen des Gläubigers als auch derjenigen des Schuldners angewendet werden. 669;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 669 (NJ DDR 1961, S. 669) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 669 (NJ DDR 1961, S. 669)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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