Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 664

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 664 (NJ DDR 1961, S. 664); wirken wie eine prinzipienlose Übertragung schwerwiegender Straftaten, denen mit der ganzen Autorität des sozialistischen Staates und der Gesellschaft zu begegnen ist, d. h. durch ein Gerichtsverfahren unter Einbeziehung der Werktätigen. Die Strafver-folgungs- und Justizorgane tragen die Verantwortung für den systematischen und zielstrebigen Kampf gegen die Kriminalität mit dem Ziel ihrer allmählichen Überwindung. Sie haben die Entwicklung der Kriminalität insbesondere in großen Betrieben zu beobachten, zu analysieren und auch in den Betrieben auszuwerten. III. Die Zusammenarbeit der Staatsanwälte und der Arbeitsgerichte mit den Konfliktkommissionen auf arbeitsrechtlichem Gebiet 1. Die Konfliktkommissionen sind auch weiterhin zuständig für die Behandlung von Streitfällen, die das Bestehen und die Verwirklichung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis betreffen. Es ist Aufgabe der Arbeitsgerichte und Staatsanwälte, die Konfliktkommissionen auch auf diesem Gebiet zu unterstützen. Die Unterstützung kann durch entsprechende Hiife bei der Vorbereitung und Auswertung der Beratung erfolgen. Durch die Hilfe des Staatsanwalts ist sicherzustellen, daß die Ursachen, die zu den Arbeitsrechtsstreitigkeiten geführt haben, aufgedeckt und beseitigt werden. Erforderlichenfalls ist entweder eine Auswertung mit dem Betriebsleiter, gegebenenfalls vor dem Betriebskollektiv oder in der betreffenden Abteilung, durchzuführen oder sind andere staatliche Organe, z. B die zuständige WB oder der zuständige Wirtschaftsrat, einzuschalten. 2. Die Konfliktkommission ist ferner zuständig für die Streitfälle zwischen den Werktätigen und der Sozialversicherung über Leistungen, die im Betrieb gewährt werden. Demnach können nur die genannten kurzfristigen Leistungen, nicht aber Rentenstreitigkeiten vor der Konfliktkommission behandelt werden. 3. Das dem Staatsanwalt in § 154 des Gesetzbuches der Arbeit und in Abschn. II Ziff. 31 der Richtlinie für die Wahl und die Arbeitsweise der Konfliktkommissionen eingeräumte Recht, selbständig Anträge zu stellen und Einsprüche einzulegen (Initiativrecht), gibt ihm die Möglichkeit, besser als bisher die Gesetzlichkeitsaufsicht zu verwirklichen. a) Das Antragsrecht des Staatsanwalts nach § 154 GBA soll zu einer planmäßigen, auf die politischen und ökonomischen Schwerpunkte gerichteten Tätigkeit der Konfliktkommissionen beitragen. Es muß bei der Lösung solcher Widersprüche angewendet werden, die sich für die gesellschaftliche Entwicklung besonders hemmend auswirken. Nicht die äußere Erscheinungsform oder die Stellung der am Streitfall beteiligten Personen, sondern der der Sache zugrunde liegende gesellschaftliche Widerspruch bildet das Kriterium für die Auswahl der Streitfälle zur Ausübung des Antragsrechts durch den Staatsanwalt. Der Staatsanwalt hat zunächst auf die am Konflikt Beteiligten einzuwirken und sie zu veranlassen, selbst die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen des Streites durchzuführen. Er hat sich dabei auf die Hilfe des Arbeitskollektivs und der gesellschaftlichen Organisationen im Betrieb zu stützen. Die Leiter der Betriebe und Institutionen sind darauf hinzuweisen, daß sie selbst für die Durchsetzung des sozialistischen Arbeitsrechts verantwortlich sind. Das Antragsrecht des Staatsanwalts dient nicht dazu, diese von ihrer persönlichen Verantwortung zu entbinden. Daraus folgt, daß der Staatsanwalt nur dann von seinem Antragsrecht Gebrauch machen soll, wenn es ihm trotz Bemühungen nicht gelungen ist, daß im Betrieb selbst, entweder durch den Betriebsleiter, einzelne Werktätige, die Gewerkschaftsgruppe oder die betriebliche Gewerkschaftsleitung, ein Antrag zur Beratung der Sache durch die Konfliktkommission gestellt wird. Der Staatsanwalt hat dieses Recht insbesondere dann wahrzunehmen, wenn Verstöße gegen grundlegende Prinzipien des Arbeitsrechts vorliegen, z. B. Verstöße gegen das Mitwirkungsrecht der Werktätigen an der Leitung des Betriebes, Verstöße gegen das Leistungsprinzip, das Prinzip der materiellen Interessiertheit und das Prinzip der materiellen Verantwortlichkeit. , Will der Staatsanwalt einen Antrag bei der Konfliktkommission stellen, so hat er durch eigene Untersuchungen Klarheit darüber zu schaffen, welche Ursachen zur Entstehung des Konflikts geführt haben und wie diese durch die Mobilisierung der Werktätigen überwunden werden sollen. Die Anträge sind konkret zu formulieren und schlüssig zu begründen. b) Der Staatsanwalt soll von seinem Einspruchsrecht (Abschn. II Ziff. 31 KK-Richtlinie) insoweit Gebrauch machen, als das für die Einhaltung und Wiederherstellung der Gesetzlichkeit unbedingt erforderlich ist. Durch entsprechende Auswertung ist in diesen Fällen dafür zu sorgen, daß die Autorität der Konfliktkommissionen nicht geschmälert wird. Werden Beschlüsse, die gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen verletzen, von Staatsanwälten ange-fochten, dann haben diese deren Aufhebung und gleichzeitig eine andere, der gründlichen Sachaufklärung entsprechende Entscheidung zu beantragen. Die Staatsanwälte können Sachanträge stellen und Einspruch gegen das Urteil des Kreisarbeitsgerichts einlegen. Ohne ihre Zustimmung können die am Verfahren Beteiligten keine Beendigung des Verfahrens herbeiführen; Einigungsbeschlüsse sind ohne Zustimmung des Staatsanwalts nicht statthaft. Gegen Entscheidungen der Kreisarbeitsgerichte kann durch alle Verfahrensbeteiligten bei jedem Kreis- oder Bezirksarbeitsgericht Einspruch eingelegt werden. Gegen Entscheidungen der Kreisbeschwerdekommission kann die Bezirksbeschwerdekommission angcrufen werden. Werden von den Arbeitsgerichten bzw. Beschwerdekommissionen Entscheidungen der Konfliktkommission abgeändert oder aufgehoben, so sind sie durch den Staatsanwalt gemeinsam mit dem aufhebenden Organ im jeweiligen Betrieb auszuwerten und dabei Maßnahmen zu veranlassen, die zur Beseitigung der festgestellten gesellschaftlichen Widersprüche beitragen. Vorsitzender des Komitees für Arbeit und Löhne gez. Engler Stellvertreter Minister des Innern gez. Maron Der Generalstaatsanwalt gez. Funk Stellvertreter Minister der Justiz , gez. Dt. Benjamin 664;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 664 (NJ DDR 1961, S. 664) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 664 (NJ DDR 1961, S. 664)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in differenzierte feindlich-negative Handlungen geführt. Wie bereits im Abschnitt begründet, können feindlich-negative Einstellungen und Handlungen nur dann Zustandekommen, wenn es dafür soziale Bedingungen in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen durch entsprechende politisch-operative Einflußnahme zurückzudrängen auszuräumen und damit dafür zu sorgen, daß diese Personen dem Sozialismus erhalten bleiben.

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