Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 660

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 660 (NJ DDR 1961, S. 660); Tar Deutschland als auch für die Westmächte aus uen Normen des geltenden Völkerrechts ergeben. Angesichts der Tatsache, daß nach 1945 nur im Gebiet der heutigen DDR die Grundforderungen des Völkerrechts verwirklicht und Militarismus und Faschismus mit der Wurzel ausgerottet wurden, was die DDR als den einzig rechtmäßigen deutschen Staat auch im Sinne des Völkerrechts ausweist, ist der Kampf gegen die Kriegspläne der herrschenden Kreise in Bonn, der Kampf um die Bändigung des westdeutschen Militarismus eine völkerrechtliche Verpflichtung nicht nur für das deutsche Volk, sondern auch für die Westmächte selbst. Diese Verpflichtung erwächst ihnen bereits unmittelbar aus der UNO-Charta, die wirksame Kollektivmaßnahmen zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit verlangt. Eine dieser wirksamen Kollektivmaßnahmen ist in der Gegenwart der Abschluß eines Friedensvertrages, der die im Deutschen Friedensplan entwickelten Hauptgrundsätze enthält. „Die nationale Sicherheit des deutschen Volkes und der Deutschen Demokratischen Republik, der Sowjetunion und vieler anderer Länder, einschließlich einiger Bundesgenossen Westdeutschlands, erfordert es, daß w.r ohne weitere Verzögerung die noch glimmenden Überreste des zweiten Weltkrieges beseitigen und den Friedensvertrag abschließen, der eine wirksame Barriere gegen das Treiben und die verbrecherische Kriegspolitik der westdeutschen Militaristen und Revanchepolitiker sein wird.“11 Selbst wenn die Bonner Regierung sich auch weiterhin dem Abschluß eines Friedensvertrages verschließt und die DDR allein den Friedensvertrag mit den Staaten schließen muß, die sich dazu bereit finden, so würde diese Tatsache zwar ein weiteres Mal die Aggressivität und Friedensfeindlichkeit des westdeutschen Militarismus offenbaren, aber weder an der völkerrechtlichen Verbindlichkeit dieses Friedensvertrages noch an der völkerrechtlichen Verpflichtung der Westmächte, diesen Friedensvertrag zu unterzeichnen oder ihm beizutreten, das geringste ändern. Gerade weil dieser Friedensvertrag den Grundsätzen des geltenden Völkerrechts entsprechen wird, wird er ein Modellfall für einen Friedensvertrag auch mit Westdeutschland sein. Der Abschluß eines Friedensvertrages mit beiden deutschen Staaten oder, wenn sich Westdeutschland weiterhin weigern sollte, mit der DDR ist vor allem heute keine Frage des freien Ermessens mehr, sondern eine völkerrechtlich verbindliche Pflicht im Interesse der Sicherung des Friedens, um zu verhindern, daß von Westdeutschland aus ein neuer Krieg losbricht. Ganz ähnliche Erwägungen gelten für den Deutschen Friedensplan in seiner Gesamtheit. Es ist nicht so, daß der Deutsche Friedensplan ein unverbindliches Angebot an Bonn bleibt, das dann, wenn die westdeutschen herrschenden Kreise nicht darauf eingehen, nicht durchgeführt wird und in Vergessenheit gerät, sondern es geht darum, den Deutschen Friedensplan mit allen Kräften und den erforderlichen Mitteln gegen den Widerstand der Bonner Militaristen durchzusetzen. Die Durchsetzung des Deutschen Friedensplanes gegen alle Widerstände ist ein Gebot des Völkerrechts, das 11 Schriftenreihe des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1961, Nr. 13, S. 21. sich unmittelbar aus der Charta der Vereinten Nationen ergibt. Die nationale Verantwortung des deutschen Volkes für die Sicherung des Friedens und die Bändigung des Militarismus ist zugleich auch eine völkerrechtliche Pflicht. Die Deutsche Demokratische Republik hat am 13. August 1961 mit ihren Maßnahmen zur Siche-i’ung des Friedens unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß es ihr mit der Wahrnehmung dieser Pflicht ernst ist. Die Deutsche Demokratische Republik wird dafür sorgen, daß die Grundsätze des Deutschen Friedensplanes auf ihrem Territorium, zu dem auch Westberlin gehört, durchgeführt werden. Sie wird für Westberlin den Status einer entmilitarisierten neutralen Freien Stadt vereinbaren, die Garantie für die Einhaltung dieses Status übernehmen, und sie wird auch dafür sorgen, daß die Bestimmungen dieses Status in Westberlin eingehalten werden, d. h. jegliche friedensgefährdende und gegen irgendwelche Staaten gerichtete Tätigkeit von Westberlin aus unterbunden wird. Die Deutsche Demokratische Republik wird aber auch nichts unterlassen, sondern alle notwendigen und in ihrer Macht stehenden Maßnahmen treffen, damit der Deutsche Friedensplan in ganz Deutschland durchgesetzt und den Grundsätzen des Völkerrechts auch in Westdeutschland Geltung verschafft wird. Der 17. September, an dem die Nationale Front des demokratischen Deutschland einen überwältigenden Wahlsieg errang, die große politische Aktivität der Bevölkerung der DDR, die in der hohen Wahlbeteiligung bereits in den Vormittagsstunden des 17. September zum Ausdruck kam, die eindrucksvolle Bereitschaft der Jugend zum Schutze unserer Republik und die großen Anstrengungen der Werktätigen der DDR im Produktionsaufgebot zur weiteren politischen und wirtschaftlichen Stärkung der DDR zeigen, daß die Bevölkerung der DDR unter Führung der Arbeiterklasse ihre Verantwortung für den Frieden in Deutschland und für die Zukunft der Nation erkannt hat und sie auch wahrzunehmen entschlossen ist. Selbst in Westdeutschland zeigt das Ergebnis der Bundestagswahl, daß die politischen Kräfte in Bewegung geraten sind. Adenauer bereitet seine Gefolgsleute auf „kommende Enttäuschungen“ vor. Es nimmt nicht wunder, daß sich nach dem 13. August und nach dem 17. September immer deutlicher düstere Mollklänge in das Kriegs- und Revanchegeschrei der westdeutschen Militaristen mischen. Es gibt aber ebensowenig Zweifel daran, daß sich dieser Abgesang in den nächsten Wochen und Monaten noch verstärken wird. Die Belgrader Konferenz der nicht paktgebundenen Staaten, die gezielten Andeutungen von Lucius Clay in Berlin und die ersten Erklärungen, mit denen die Generaldebatte der neuen UNO-Vollversammlung begann, beweisen deutlich, daß die Hallstein-Doktrin ihren endgültigen Zusammenbruch erlitten hat. Die Geschichte geht ihren gesetzmäßigen Gang. Die Kräfte des Friedens wachsen, und auch in Westdeutschland wird sich der Weg in eine helle und friedliche Zukunft öffnen. Es kommt nur darauf an, den Militaristen und Kriegstreibern keine Ruhepause zu lassen und alle Kräfte für die Durchsetzung des Deutschen Friedensplanes zu mobilisieren. 660;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 660 (NJ DDR 1961, S. 660) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 660 (NJ DDR 1961, S. 660)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit wiederhergestellt werden. Dieses Beispiel ist auch dafür typisch, daß aufgrund der psychischen Verfassung bestimmter Verhafteter bereits geringe Anlässe aus-reichen, die zu ernsthaften Störungen der Ordnung und Sicherheit der gerichtlichen Hauptverhandlung durch Zuschauer im Verhandlungssaal durch Personen, die sich unmittelbar vor dem Verhandlungssaal befinden, nicht absolut auszuschließen.

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