Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 651

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 651 (NJ DDR 1961, S. 651); fügung zu stellen. Der im vorstehenden Urteil entschiedene Fall zeigt deutlich, zu welchem unmöglichem Ergebnis eine solche Auffassung führt. Dem aus der Ehe strebenden Ehegatten klarzumachen, daß es richtig und notwendig ist, die Ehegemeinschaft wiederaufzunehmen, nachdem das die Scheidungsklage abweisende Urteil den noch vorhandenen Sinn der Ehe festgestellt hat, kann vom Gericht ebenfalls nur durch das Mittel der Überzeugung erreicht werden. Auch ihm gegenüber sollte das Gericht alle Möglichkeiten seiner erzieherischen Aufgabe nutzen und versuchen, auf den aus der Ehe ungerechtfertigt strebenden Ehegatten in diesem Sinne einzuwirken. Dagegen verstößt es gegen § 15 EheVO, durch den Entzug unentbehrlicher finanzieller Mittel die Rückkehr des Ehegatten erzwingen zu wollen. Auch diesem Ehegatten müssen ausreichende Mittel verbleiben, damit seine Arbeitsfreude nicht erlischt und ihm auch die Möglichkeit zur Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben erhalten bleibt. Im übrigen würde eine so weitgehende Beschränkung der Lebensverhältnisse auch dem Sinn des § 15 EheVO widersprechen; denn dem getrenntlebenden, an der Ehe festhaltenden Ehegatten soll zwar kein materieller Nachteil erwachsen, er soll aber auch nicht auf Kosten des anderen mehr erlangen, als ihm bei gemeinsamer Haushaltführung zustand. Elfriede Göldner, Richter am Obersten Gericht der DDR §§ 428, 875, 1090 ff. BGB. 1. Haben zwei Personen gemeinschaftlich ein dingliches Wohnungsrecht inne, so führt das Erlöschen des Wohnungsrechts eines Berechtigten nicht ohne weiteres zu einer Beschränkung des Rechts des anderen auf bestimmte Räume der Wohnung. 2. Das dingliche Wohnungsrecht eines Berechtigten erfährt auch dadurch keine Änderung seines Umfangs, daß sich die Bedürfnisse des Berechtigten verändern. Die Wohnungsbehörde wird jedoch durch ein vertragliches Wohnungsrecht nicht gehindert, nach der Wohnraumlenkungsverordnung über die Wohnräume zu verfügen. 3. Verfügt die Wohnungsbehörde über eine mit einem dinglichen Wohnungsrecht belegte Wohnung und weist sie diese oder einen Teil davon einem Dritten zu, so gebührt die zulässige Miete als Wertersatz dem Berechtigten, nicht aber dem Grundstückseigentümer. OG, Urt. vom 15. Juni 1961 - 1 Zz 11/61. Der Klägerin steht auf Grund eines Erbteils- und Überlassungsvertrags ein unentgeltliches Wohnungsrecht im Grundstück St., Schw. Str., zu. § 7 dieses Vertrages lautet: „K. B. räumt seiner Schwester und deren Tochter F. das lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrecht ein. Es steht ihnen die im 1. Stockwerk belegene Wohnung zur alleinigen Benutzung zu. Das Wohnungsrecht F. erlischt durch Wegzug, es lebt nicht wieder auf. K. B. bewilligt und beantragt die Eintragung dieses Wohnungsrechts auf dem Hausgrundstück. Die Löschung soll auf Grund bloßen Todesnachweises erfolgen. Im Falle des Wegzugs ist F. zur Löschung des Wohnungsrechts verpflichtet., Jährlicher Wert 200 RM.“ Die Klägerin hat behauptet, die Wohnungsbehörde habe über zwei Zimmer dieser Wohnung verfügt und diese der Verklagten zugewiesen. Ihr stehe, da die Behörde nicht über ihr Wohnungsrecht verfügen könne, die zulässige Miete für diese zwei Zimmer zu. Die Verklagte verweigere aber die Zahlung der Miete an sie; sie habe diese vielmehr nach wie vor an den Hauseigentümer entrichtet. Sie hat deshalb beantragt, die Verklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 7. Februar 1960 bis Ende Februar 1960 15 DM und für Monat März 1960 21 DM zu zahlen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, daß ihr die beiden Zimmer von der Wohnungsbehörde zugewiesen worden seien. Hauseigen- tümer sei K. B. An ihn habe sie die Miete gezahlt. Zur Zahlung an die Klägerin sei sie nicht verpflichtet. Das Kreisgericht S. hat mit Urteil vom 1. Juli 1960 die Verklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat ausgeführt, daß der Klägerin ein unentgeltliches Wohnungsrecht zustehe. Es sei nicht übertragbar. Der Rat der Gemeinde St. habe der Verklagten die Räume unabhängig vom Willen des Eigentümers und der Klägerin zugewiesen Die Klägerin könne deshalb die Miete von der Verklagten fordern. Gegen dieses Urteil hat die Verklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin habe das Wohnungsrecht freiwillig aufgegeben, denn sie sei aus der Wohnung ausgezogen. Ihr stehe auch keinesfalls ein Wohnungsrecht an der ganzen im ersten Stock gelegenen Wohnung zu, allenfalls nur an zwei Zimmern. Ihre Tochter habe an den beiden anderen Zimmern das Wohnungsrecht zwar besessen, es aber ebenfalls freiwillig aufgegeben. Die Klägerin sei deshalb nicht berechtigt, Miete von ihr zu verlangen, zumindest nicht monatlich ,22,50 DM, weil das ganze Wohnungsrecbt über vier Zimmer nur einen jährlichen Wert von 200 DM nach dem Vertrag habe. Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Sie bestreitet, daß sie aus der Wohnung ausgezogen sei. Aber auch dann wäre das Wohnungsrecht nicht erloschen. Das Erlöschen des Wohnungsrechts der Tochter habe zur Folge gehabt, daß sie allein das Wohnungsrecht über die gesamte Wohnung innehabe. Sie habe nicht freiwillig die beiden von der Verklagten bewohnten Räume aufgegeben. Das Bezirksgericht hat mit Urteil vom 11. Oktober 1960 der Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen. Das Kreisgericht habe keine Klarheit über den Umfang des Wohnungsrechts der Klägerin gehabt. Ihr stehe nach dem Auszug ihrer Tochter aus der Wohnung nicht das Wohnungsrecht über die gesamte Wohnung zu. Dieses Recht richte sich in der Regel nach den Bedürfnissen. Da der Klägerin nur zwei Räume zugebilligt werden könnten, könne sie auch nur an diesen ein Wohnungsrecht haben. Der Rat der Gemeinde habe aber nicht über die ihr noch zur Verfügung stehenden Zimmer verfügt, so daß sie keinen Anspruch auf Mietzahlung für die Benutzung der übrigen zwei Zimmer habe. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht geht von der irrtümlichen Auffassung aus, daß sich das Wohnungsrecht der Klägerin nicht auf die gesamte im ersten Stockwerk des Grundstücks gelegene Wohnung, sondern nur auf zwei Zimmer dieser Wohnung erstreckt. Für eine solche Schlußfolgerung bietet der Sach- und Streitstand keine Grundlage. Der Erbteils- und Überlassungsvertrag sieht weder eine Einschränkung des Wohnungsrechts der Klägerin im Sinne einer realen Aufteilung der Wohnung noch gar eine Beschränkung auf bestimmte Zimmer der Wohnung vor. Der Klägerin ist vielmehr mit ihrer Tochter das Wohnungsrecht an der Wohnung dergestalt eingeräumt worden, daß beide dieses Recht nur gemeinsam, aber auch rechtlich ungeteilt ausüben und demgemäß auf die den Gegenstand des Rechts bildende Sache einwirken können. Es bestand also für sie eine Gesamtberechtigung nach dem auf diesen Fall entsprechend anwendbaren § 428 BGB. Wenn die beiden Berechtigten in der Vergangenheit dennoch bestimmte Zimmer bewohnt haben, so beruht das auf einer internen Vereinbarung, blieb aber ohne Einfluß auf den Bestand und die rechtliche Gestaltung des Wohnungsrechts der beiden Berechtigten. Der Verpflichtete konnte daraus keine Rechte herleiten, noch weniger aber ein Dritter. Der Überlassungsvertrag sieht lediglich den Wegfall und das Nichtaufleben des Wohnungsrechts der Tochter der Klägerin für den Fall vor; ' daß diese aus der Wohnung auszog. Von einer Beschränkung des Rechts der Klägerin für diesen Fall auf zwei Zimmer, wie das Bezirksgericht glaubt annehmen zu müssen, ist im Vertrag nicht die Rede. Er kann auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden 651;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 651 (NJ DDR 1961, S. 651) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 651 (NJ DDR 1961, S. 651)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Partei und Regierung und das konkrete und schöpferische Umsetzen in die tägliche Aufgabenerfüllung die konsequente Einhaltung der gesetzlichen, Bestimmungen, der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin sowie gegen die Tätigkeit der Staatsorgane, insbesondere in bezug auf die Bearbeitungspraxis von Übersiedlungsersuchen und die Genehmigung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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