Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 649

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 649 (NJ DDR 1961, S. 649); Mangel, daß das Gericht in keiner Weise von der Prüfung des wirklichen Unterhaltsbedürfnisses der Verklagten ausgeht und zum Beispiel auch, was die Lebensverhältnisse der Parteien betrifft, nicht berücksichtigt, daß diese wie jedenfalls der Kläger, allerdings unter Bestreiten der Verklagten, behauptet hat während der . Ehe für die Deckung der laufenden Bedürfnisse in der Regel mit einem der Verklagten zur Verfügung gestellten „Wirtschaftsgeld“ von etwa 500 DM monatlich ausgekommen sein sollen, während demgegenüber die Verklagte nach Scheidung der Ehe doch von ihrem Anteil an der Sorge für den gemeinsamen Bedarf der Parteien befreit sein dürfte. Es ist mindestens auch zweifelhaft, ob das Gericht die anderweitigen Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seiner jetzigen Ehefrau und seiner Mutter richtig eingeschätzt und berücksichtigt hat. Weiter kann auch die vom Bezirksgericht in den Urteilsgründen erwähnte Tatsache, daß die Verklagte mit ihrem Vermögen bei früheren wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Klägers helfend eingetreten sein soll, für den nach Gesichtspunkten des Bedürfnisses zu be-messenden Unterhaltsanspruch nach der Scheidung keine Rolle'spielen. Endlich aber hat auch der vom Kreisgericht wahrscheinlich nicht ohne Grund betonte Gesichtspunkt einer möglichen Besserung des Gesundheitszustandes der Verklagten durch das Abklingen der vorwiegend prozeßbedingten Aufregungen im Urteil des Bezirksgerichts keine Widerspiegelung gefunden. Die Verklagte behauptete hierzu selbst, ihr sei eine Wiederverwendung als Lehrerin für Zeichnen und Kunsterziehung zugesagt worden, allerdings unter der Bedingung, daß sie sich einem halbjährigen Repetitionskursus bei der staatlichen Kunstgewerbeschule unterziehe. § 15 EheVO. 1. Die Auffassung, durch Auferlegung einer verhältnismäßig hohen Unterhausverpflichtung den getrenntlebenden Ehegatten zur Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft zu zwingen, ist nicht mit dem § 15 EheVO innewohnenden Erziehungszweck vereinbar. 2. Bei der Bemessung des von einem getrenntlebenden, die Herstellung der Lebensgemeinschaft verweigernden Ehegatten an den anderen Ehegatten zu leistenden Unterhaltsbeitrags darf kein grobes Mißverhältnis zwischen den Mitteln auftreten, die dem Verpflichteten, und denen, die dem Berechtigten zur Verfügung stehen. OG, Urt. vom 13. März 1961 - 1 ZzF 5/61. Die Parteien sind Eheleute. Aus ihrer Ehe ist der am 8. November 1957 geborene Sohn R. hervorgegangen. Am 26. Juni 1960 hat der Verklagte die häusliche Gemeinschaft aufgehoben. Seitdem wohnt er in A. bei einer Frau R., zu der er schon seit längerer Zeit intime Beziehungen unterhält. Die Klägerin ist seit dem Jahre 1950 beim Rat der Gemeinde K. als Angestellte mit einem monatlichen Nettoverdienst von 311,30 DM beschäftigt. In ihrem Haushalt lebt noch ihre nichteheliche Tochter im Alter von 13 Jahren. Der Verklagte war bis Ende Juli 1960 als Kraftfahrer bei der GHG Transportgemeinschaft Handel in A. tätig. Er verdiente monatlich etwa 450 DM. Seit dem 1. August 1960 arbeitet er als Kraftfahrer beim VEB Kraftverkehr. Im August 1960 hatte er einen Verdienst von 451,96 DM netto. Der Verklagte hat seinem elfjährigen Sohn aus erster Ehe einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von 40 DM zu zahlen. Seit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft hat der Verklagte lediglich im Juli 1960 50 DM Unterhalt für seinen Sohn g. gezahlt. Die Klägerin hat auf Grund einer einstweiligen Verfügung den Lohnanspruch des Verklagten in Höhe von 300 DM pfänden lassen. Sie hat Klage erhoben und beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie für September 1960 einen Unter- haltsbeitrag von 240 DM und ab Oktober 1960 einen solchen von monatlich 270 DM zu zahlen. Der Verklagte hat sich bereit erklärt, für die Klägerin und das gemeinsame Kind zusammen monatlich 150 DM Unterhalt zu zahlen. Im übrigen hat er Klageabweisung beantragt. Das Kreisgericht A. hat mit Urteil vom 12. September 1960 den Verklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat dazu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, das Verhalten des Verklagten stelle eine Verletzung der Pflicht zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft dar. Er habe die Klägerin nur verlassen, um mit Frau R. Zusammenleben zu können. Der mit der Klage geforderte Unterhaltsbeitrag sei gerechtfertigt. Eine Verurteilung nach § 15 EheVO solle insbesondere auf den die Herstellung der Lebensgemeinschaft verweigernden Ehepartner dahingehend erzieherisch einwirken, daß er zur Familie zurückkehre. Die erzieherische Wirkung werde um so stärker sein, je weniger finanzielle Mittel ihm zur Verfügung stünden. Der dem Verklagten nach Zahlung der Urteilssummen verbleibende Betrag von monatlich 150 DM sei zwar sehr gering und nötige ihn zu einer erheblichen Einschränkung seiner persönlichen Bedürfnisse. Er habe es aber in der Hand, dies abzuändern, indem er zur Familie zurückkehre. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils wegen Verletzung des § 15 EheVO beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht liat zwar erkannt, daß sich eine auf § 15 EheVO gegründete Unterhaltsverpflichtung nach den Lebensverhältnissen bestimmt, wie sie bei gemeinsamer Haushaltführung bestanden. Es hat sich jedoch bei der Bemessung des vom Verklagten zu leistenden Unterhaltsbeitrags nicht an diesen Grundsatz gehalten, sondern hat nur das ehewidrige Verhalten des Verklagten gewertet und das Ergebnis dieser Wertung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Nun ist es zwar richtig, daß die Unterhaltsregelung der Eheverordnung, wie sie für getrenntlebende Ehegatten getroffen ist, es bewußt darauf abstellt, einer leichtfertigen Aufhebung der Ehegemeinschaft entgegenzuwirken. Aus diesem Grunde soll eine Schlechterstellung des Unterhaltsberechtigten bei einer vom anderen Ehegatten ungerechtfertigt herbeigeführten Trennung gegenüber der gemeinsamen Haushaltführung nicht eintreten. Die erzieherische Einwirkung auf den zum Getrenntleben nicht Berechtigten, zu seiner Familie zurückzukehren, kann sich aber nur darauf erstrecken, den anderen Ehegatten vor jeder durch das ehewidrige Verhalten seines Ehepartners bedingten Einbuße in der Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse zu bewahren. Er braucht sich also nicht auf den für ihn unbedingt notwendigen Unterhalt verweisen zu lassen. Abzulehnen ist jedoch die vom Kreisgericht vertretene Auffassung, die dem Verklagten aufzuerlegende unverhältnismäßig hohe Unterhaltsleistung sei deshalb gerechtfertigt, weil die erzieherische Wirkung um so größer sei, je weniger finanzielle Mittel ihm zu seiner Verfügung verbleiben. Eine solche Auslegung läßt weder der Wortlaut der Bestimmung des § 15 EheVO zu, noch ist sie mit dem Erziehungsgedanken dieser Bestimmung vereinbar. Das Oberste Gericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1957 - 1 Zz 309/56 - (OGZ, Bd. 5, S. 87) darauf hingewiesen, daß auch bei einer nach § 15 EheVO zu treffenden Unterhaltsentscheidung kein grobes Mißverhältnis zwischen den Mitteln auftreten darf, die dem Verpflichteten, und denen, die dem Berechtigten zur Verfügung stehen. Eine starre, die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Beteiligten mißachtende Berechnungsweise ist geeignet, anzuerkennende gesellschaftliche Interessen des einen oder anderen Ehegatten zu verletzen. Erst nach sorgfältiger Untersuchung der Lebensverhältnisse der Parteien, unter Berücksichtigung aller Umstände, ist der Unterhaltsbeitrag individuell zu bemessen. Wenn dabei auch von den Einwirkungen der unberechtigt herbeigeführten 649;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag, Berlin Erich Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Richtlinie über die Operative Personenkontrolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung über das pol itisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische irkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, wobei ihre individuelle staatsfeindliche Einstellung nach ihrem ideologischen Gehalt, ihrem Umfang und dem Grad ihrer Verfestigung differenziert werden muß.

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