Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 648

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 648 (NJ DDR 1961, S. 648); hinsichtlich des der GHG entstandenen Schadens sachlich entscheiden und dieser nur den Großhandelsabgabepreis denn lediglich in diesem Umfange ist die GHG geschädigt zuprechen dürfen. Den weitergehenden Anspruch, hätte es als unzulässig abweisen müssen. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, daß auch die vom Bezirksgericht zur Motivierung der unzulässigen Sachentscheidung über die Schadensersatzforderung der HO gegebene Begründung fehlgeht. Die Notwendigkeit eines schnellen und umfassenden Schutzes des Volkseigentums, den das Bezirksgericht an sich richtig hervorgehoben hat, kann nicht durch Gesetzesverletzungen verwirklicht werden; er ist vielmehr nur dann gewährleistet, wenn unter genauer Beachtung und Anwendung des geltenden Gesetzes eine dem Sachverhalt entsprechende richtige Entscheidung ergeht. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften dienen aber auch der Wahrung der Rechte der Bürger; das bezieht sich auch auf die Wahrung der Rechte des Angeklagten, dem, wie allen übrigen am Verfahren Beteiligten, die Möglichkeit gegeben sein muß, sich auf die Verhandlung über einen Schadensersatzantrag, und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, gründlich vorzubereiten. Das kann aber nicht in und unter dem Eindruck einer Hauptverhandlung geschehen; deshalb fordert das Gesetz die Antragstellung vor Eröffnung des Hauptverfahrens als unabdingbare Verfahrensvoraussetzung für die Verhandlung und Entscheidung über einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch im Rahmen des Strafverfahrens und wie dies in der Richtlinie Nr. 11 dargelegt worden ist die Zustellung des Antrags an den Angeklagten zusammen mit dem Eröffnungsbeschluß. Zivil- und Familienrecht §§ 13, 14 EhcVO. Die Tatsache, daß der unterhaltspflichtige geschiedene Ehemann über ein hohes Einkommen verfügt, befreit die Gerichte nicht von der Verpflichtung, die gesetzlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau, ausgehend von ihren berechtigten Bedürfnissen und den Lebensverhältnissen, wie sie während der Ehe bestanden haben, konkret zu untersuchen. OG, Urt. vom 1. Juni 1961 - 1 ZzF 15/61. Die im Jahre 1948 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Kreisgerichts P. vom 1. April 1960 rechtskräftig geschieden worden, wobei der Verklagten auf ihren Antrag statt der von ihr geforderten Unterhaltsrente von monatlich 600 DM eine solche von monatlich 500 DM auf die Dauer von zwei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung zuerkannt wurde. Auf die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Klägers setzte das Bezirksgericht mit Urteil vom 18. Juli 1960 die Rente lediglich für das zweite Jahr auf monatlich 400 DM herab. In den Urteilsgründen wird als unstreitig festgestellt, daß der Kläger ein monatliches Nettoeinkommen von 1978 DM bezieht. Er ist wieder verheiratet. Seiner minderjährigen Tochter aus einer früheren Ehe zahlt er monatlich 40 DM Unterhalt. Außerdem gewährt er seiner vierundachtzigjährigen Mutter einen Unterhaltszuschuß von monatlich 100 DM. Seine jetzige Ehefrau ist nicht berufstätig. Die Verklagte hat während der Ehe der Parteien nicht gearbeitet. Sie war in den zwanziger Jahren als Kunstgewerblerin und technische Zeichnerin berufstätig, hatte 1927 geheiratet, ohne während der damaligen Ehe einem Beruf nachzugehen, und war erst wieder während des zweiten Weltkrieges als Kontingentleiterin tätig. Zur Zeit ist sie ohne Beruf, da sie, wie das Bezirksgericht auf Grund eines kreisärztlichen Gutachtens feststellt, kaum in der Lage ist, sich selbst und ihren Haushalt zu versorgen. Bei Erlaß des Berufungsurteils befand sie sich noch in nervenäretlicher Behandlung. Vermögen besitzt sie angeblich nicht. Der Kläger ist vor der Ehe der Parteien bereits zwei-; mal, die Verklagte einmal geschieden worden. Nach Ansicht des Bezirksgerichts entspricht die der Veiv klagten zugebilligte Rente den Verhältnissen der Parteien und der Leistungsfähigkeit des Klägers. Der für das erste Jahr nach der Scheidung zuerkannte höhere Betrag rechtfertige sich durch einen krankheitsbedingten höheren Lebensbedarf. Gegen die Höhe der Unterhaltsrente, soweit sie 300 DM monatlich übersteigt, richtet sich der vom Generalstaatsanwalt gestellte Kassationsantrag, mit dem jedoch die Dauer der Rente nicht angefochten wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Antrag beanstandet mit Recht, daß die angegriffene Entscheidung schematisch ist und nicht mit dem Wesen der sozialistischen Ehe im Einklang steht. Ein bedeutsames Merkmal, wodurch sich die sozialistische Rechtsauffassung vom Wesen der Ehe von der bürgerlichkapitalistischen unterscheidet, ist, daß mit der Beendigung, insbesondere der Scheidung der Ehe grundsätzlich alle ihre Wirkungen erlöschen, also auch die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten. Die in den §§ 13, 14 EheVO enthaltenen Vorschriften, welche die Möglichkeit einer Weitergewährung von Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung an den einen oder anderen Ehegatten zulassen, tragen demgegenüber Ausnahmecharakter. Ihre Anwendung ist daher streng an die dafür bestehenden gesetzlichen Merkmale gebunden. Das gilt sowöhl für die zeitliche Beschränkung auf eine Übergangszeit als auch für die inhaltliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf den Lebensbedarf, den der geschiedene Ehegatte nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 13 EheVO in erster Linie aus eigenen Arbeitseinkünften oder aus sonstigen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten hat. Kommt danach überhaupt die Zubilligung von Unterhalt in Betradit der Kassationsantrag bejaht dies zugunsten der Verklagten zunächst für die gesetzliche Übergangszeit von zwei Jahren , so ist klar, daß die Entscheidung hierüber niemals schematisch, d. h. ohne Untersuchung des jeweils vorliegenden besonderen Sachverhalts ergehen darf. Vor allem wäre es nicht zulässig, einem unterhaltsberechtigten Ehegatten, etwa lediglich im Hinblick auf besonders hohe Einkünfte des zum Unterhalt Verpflichteten, mehr an Unterhalt züzusprechen, als wie §13 Abs. 1 EheVO ausdrücklich besagt nach den beiderseitigen Lebensverhältnissen angemessen ist und unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt erscheint. Andernfalls liefe dies auf eine Verneinung der Auffassung hinaus, daß in unserer Ordnung die Ehe zwar eine auf Lebenszeit eingegangene Gemeinschaft sein soll, auf keinen Fall aber zu einem Versorgungsinstitut herabgewürdigt werden darf. Es darf auch nicht übersehen werden, daß die Duldung einer ungenügenden Sachaufklärung die Gefahr sogenannter konventioneller Scheidungen hervorrufen könnte, bei denen es dem wohlhabenden Ehemann darauf ankommt und nicht selten gelingt, die Zustimmung seiner Ehefrau zur Scheidung durch das Versprechen einer besonders hohen Unterhaltsrente zu erkaufen. Auf der anderen Seite soll durch die vorstehenden Auffassungen nicht etwa einer engherzigen, kleinlichen Beurteilung dieser zumeist menschlich sehr ernsten Lebensfragen das Wort geredet werden. So muß insbesondere, wenn das Gesetz von „angemessenem Unterhalt“ spricht, darunter auch die Berücksichtigung eines gewissen Maßes ideeller Bedürfnisse, insbesondere zur Erhaltung und Förderung der Lebensfreude, einbegriffen sein. Überhaupt leidet das Urteil des Bezirksgerichts wie der Kassationsantrag mit Recht hervorhebt an dem 648;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren. Darunter ist insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der vielfältigen Führungen der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt, erfordert die Befähigung der Mitarbeiter zur Zweikampfführung und zum Einsatz von Mitteln und Methoden der Terrorabwehr.

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