Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 647

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 647 (NJ DDR 1961, S. 647); Es steht fest, daß dieingezogenen Gegenstände von der Angeklagten nicht zur Begehung von Diebstahlshandlungen gebraucht worden sind oder dazu bestimmt waren. Sie sind jedoch auch nicht durch die Diebstähle der Angeklagten hervorgebracht worden. Als durch die Straftat hervorgebracht im Sinne von § 40 StGB sind nur die unmittelbar hervorgebrachten Gegenstände anzusehen, so z. B. gefälschte Urkunden, Falschgeld oder auch verfälschte Nahrungsmittel. Es genügt demnach nicht, daß die Gegenstände infolge Diebstahls oder Unterschlagung nur den Besitzer wechseln und dadurch erlangt worden sind. Die sogenannte Verbrechensbeute steht dem Eigentümer bzw. dem Aneignungsberechtigten zu. Im vorliegenden Fall sind jedoch die eingezogenen Gegenstände noch nicht einmal durch die Straftat erlangt worden; sie stellen vielmehr, und sogar nur teilweise, das Äquivalent des durch die Diebstahlshandlung erlangten Geldes dar, zu dessen vermögensrechtlichen Ersatz die Angeklagte zutreffend verurteilt worden ist. Sind die durch die Straftat erlangten Gegenstände nicht mehr vorhanden, so ist die Möglichkeit gegeben, die Ansprüche des durch die Strafttat Verletzten im Wege des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens gemäß § 268 StPO im Zivilprozeß geltend zu machen. Aus all diesen Gründen war die Einziehung der erwähnten Gegenstände unzulässig, so daß die Entscheidung des Kreisgerichts hinsichtlich der Einziehung infolge unrichtiger Anwendung des § 40 StGB das Gesetz verletzt. §§ 268 ff. StPO. Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens. OG, Urt. vom 7. April 1961 - 2 Ust II 52/60. Vor dem Bezirksgericht hatten sich in mehreren Verfahren eine Anzahl von ehemaligen Mitarbeitern der Großhandelsgesellschaft (GHG) für Obst und Gemüse Lagerleiter, Disponent, Expedienten, Lagerarbeiter, Kraftfahrer und Beifahrer sowie Angestellte des staatlichen Handels und Einzelhändler wegen Diebstahls und Betüugs zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums und Hehlerei zu verantworten. Durch unzureichende Leitungsmethoden seitens der Betriebsleitung der GHG Obst- und Gemüse mangelnde Abgrenzung der Verantwortungsbereiche, ungenügende Kontrollmaßnahmen, Duldung von unzureichenden Nachweisen über An- und Auslieferung der Waren war es den mit dem Ankauf und der Auslieferung der Waren beauftragt gewesenen Angeklagten möglich gewesen, Obst, Südfrüchte, Gemüse usw. in großem Umfange zu entwenden. Die strafbaren Handlungen wurden dergestalt ausgeführt, daß von den Expedienten im Einvernehmen mit Lagerleiter und Disponent mehr Waren bereitgestellt wurden, als die Lieferscheine auswiesen, Rücklieferungen nicht verbucht und auf eigene Rechnung veräußert sowie fingierte Auf kauf sch eine angefertigt und fingierte Rücklieferungen vorgenommen wurden. Die auf diese Weise erlangten Waren wurden von den Kraftfahrern und Beifahrern, die darüber hinaus selbst noch entweder direkt im Betrieb oder durch nicht vollständige Auslieferung der in den Lieferscheinen vermerkten Mengen Obst und Gemüse entwendeten, an verschiedene Verkaufsstellenleiter der HO sowie an private Einzelhändler zum Verkauf weitergegeben. Der Erlös wurde zwischen den an den strafbaren Handlungen jeweils Beteiligten einschließlich der Verkäufer geteilt. Das Oberste Gericht hatte sich im vorliegenden Verfahren nur mit einer Gruppe von Beifahrern und Verkaufskräften zu befassen. Diese waren u. a. auf Grund des von der GHG Obst und Gemüse rechtzeitig vor Eröffnung des Hauptverfahrens gestellten Antrags sowohl dem Grunde als auch der Flöhe nach zum Ersatz des der GHG durch die Straftaten entstandenen Schadens verurteilt worden. Dabei hatte das Bezirksgericht die Schadensfeststellung, soweit sie über den der GHG unmittelbar entstandenen, nach dem Großhandelspreis zu berechnenden Schaden hinausging, auf ein in der Hauptverhandlung überreichtes Schreiben der HO-Lebensmittel gestützt, woraus sich die Geltendmachung eines Anspruchs der HO-Lebensmittel gegen die Angeklagten auf Ersatz der ihr durch die Straftaten verlustig gegangenen Differenz zwischen Großhandeisabgabe- und Einzelhandelsverkaufspreis und die Abtretung dieses Anspruchs an die GHG Obst und Gemüse ergab. Die u. a. gegen diesen Teil des Urteils eingelegten Berufungen führten zur Aufhebung der Entscheidung des Bezirksgerichts. Aus den Gründen: Soweit es die zivilrechtliche Verurteilung betrifft, ist das angefochtene Urteil fehlerhaft. Der Berufung ist darin beizupflichten, daß keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, die das Bezirksgericht berechtigt hätte, die Angeklagten in diesem Verfahren über den der GHG Obst und Gemüse entstandenen Schaden hinaus auch noch zum Ersatz eines der HO-Lebensmittel möglicherweise entstandenen Schadens zu verurteilen. Nach § 268 StPO kann ein durch eine strafbare Handlung Verletzter seinen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens geltend machen. Versäumt er diese Frisi, so darf über den Antrag nicht sachlich entschieden werden. Sein Antrag ist vielmehr aus formellen Gründen als unzulässig abzuweisen. Ausweislich der Akten ist das Hauptverfahren durch Beschluß vom 19. Oktober 1960 eröffnet worden. Während die GHG den Antrag auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens am 23. August 1960, also rechtzeitig gestellt hat, hat die HO vor dem 19. Oktober 1960 ihre Ansprüche selbst überhaupt nicht geltend gemacht, sondern lediglich im Verlauf der Hauptverhandlung ein Schreiben vom 15. November 1960 überreichen lassen, in dem sie mitteilt, daß sie ihren Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen Großhandelsabgabepreis und Einzelhandelsverkaufspreis an die GHG abgetreten habe und die GHG bevollmächtigt sei, sie im Termin zu vertreten. Zunächst ist zu bemerken, daß dieses Schreiben in sich selbst widersprüchlich ist, denn eine abgetretene Forderung geht mit allen ihren Rechten und Mängeln auf den Abtretungsempfänger über; er ist Gläubiger der Forderung und bedarf zur Geltendmachung derselben keiner Bevollmächtigung durch den bisherigen Gläubiger (§ 398 BGB). Abgesehen davon, kann dieses Schreiben aber nicht Grundlage einer materiell-rechtlichen Entscheidung sein. Der Antrag der HO ist verspätet eingereicht worden und mußte schon aus diesem Grunde der Abweisung unterliegen. Außerdem ist auch entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts im zivilrechtlichen Anschlußverfahren gemäß §§ 268 ff. StPO die Geltendmachung einer abgetretenen Forderung nicht zulässig. Aus dem Wortlaut des § 268 „durch ein Verbrechen Verletzte“ ergibt sich bereits, daß nur der unmittelbar Geschädigte den Antrag auf Schadensersatz stellen kann, und zwar nur vor Eröffnung des Hauptverfahrens. Darüber hinaus hat aber das Plenum des Obersten Gerichts in seiner Richtlinie Nr. 11 vom 28. April 1958 (NJ 1958 S. 317 ff.) über die Anwendung der §§ 268 ff. StPO in Abschnitt V Ziff. 2 unmißverständlich dargelegt, daß ein etwaiger Abtretungsempfänger oder der auf Grund eines gesetzlichen Übergangs der Forderung an die Stelle des Verletzten getretene Dritte nicht antragsberechtigt ist Die vom Bezirksgericht geübte Handhabung stellt faktisch eine Umgehung der nach dem Gesetz ausdrücklich begrenzten Frist zur Stellung eines Schadensersatzantrages dar. Der Mangel wird auch nicht durch eine etwa erklärte Bereitschaft eines Angeklagten, über den verspätet gestellten oder von einem Nichtberechtigten geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu verhandeln, geheilt. Das Bezirksgericht hätte daher nur 647;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 647 (NJ DDR 1961, S. 647) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 647 (NJ DDR 1961, S. 647)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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