Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 638

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 638 (NJ DDR 1961, S. 638); HORST SCHUR, wiss. Mitarbeiter am Institut für Strafrecht der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Gedanken zur Neuregelung des beschleunigten Verfahrens /ln NJ 1961 S. 418 setzt Ende die in den Jahren 1957/58 geführte Diskussion zum beschleunigten Verfahren fort. Er versäumt es jedoch, die Bedeutung dieser besonderen Verfahrensart bei der Anwendung kurzfristiger Freiheitsstrafen zu würdigen, und beschränkt sich im wesentlichen darauf, die Möglichkeiten einer Anwendung von Strafen ohne Freiheitsentzug im beschleunigten Verfahren zu untersuchen, wobei er zu dem Ergebnis gelangt, § 232 StPO müsse „so verstanden werden, daß alle Strafarten unseres einheitlich-sozialistischen Strafensystems Anwendung finden und als oberste Grenze ein Jahr Freiheitsentziehung erscheint“. Mit dieser Forderung überschreitet Ende die Grenzen einer möglichen Auslegung der Gesetzesnorm. Er fordert von den Gerichten, Strafarten anzuwenden, die das Gesetz für das beschleunigte Verfahren gegenwärtig nicht vorsieht. Gestützt auf eine Entscheidung des Obersten Gerichts, die sich mit der Nichtanwendbarkeit der neuen Strafarten im Strafbefehlsverfahren befaßt1, glaubt Ende seine Forderung begründen zu können, indem er besonders die Ausführungen unterstreicht, die sich mit der Tatsache befassen, daß das Strafbefehlsverfahren ohne Hauptverhandlung durchgeführt wird, während die Voraussetzungen für die Anwendung einer bedingten Verurteilung oder eines öffentlichen Tadels dagegen nur im Ergebnis einer Hauptverhandlung feststellbar seien. Die Verbindlichkeit der Normen des Strafprozeßrechts2 unterstreichend, betont das Oberste Gericht aber in dieser Entscheidung: „Auch wenn der Staatsanwalt von vornherein Antrag auf den Ausspruch eines öffentlichen Tadels oder einer bedingten Verurteilung mittels Strafbefehls gestellt hätte, hätte das Gericht dem nicht entsprechen dürfen, weil diese Strafarten nicht im § 254 StPO angegeben sind; diese Bestimmung zählt diejenigen Strafarten erschöpfend auf, die mit einem Strafbefehl ausgesprochen werden können; sie ist nicht auf die Anwendung des öffentlichen Tadels und der bedingten Verurteilung gesetzlich erweitert worden.“ Die zu § 254 StPO getroffene Feststellung gilt auch für das beschleunigte Verfahren. § 232 StPO zählt die bei dieser Verfahrensart anwendbaren Strafen ebenfalls vollständig auf. Die Tatsache, daß das beschleunigte Verfahren eine Hauptverhandlung kennt und mit einem Urteil endet, ist nicht geeignet, diesen der Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit dienenden Grundsatz zu negieren oder abzuschwächen. Sie sollte aber Veranlassung sein, eine gesetzliche Neuregelung in Erwägung zu ziehen, die der Forderung Endes Rechnung trägt. Insoweit halte ich seine Ausführungen für bedeutsam. Seine besondere Bedeutung gewinnt das beschleunigte Verfahren bei der Anwendung kurzfristiger Freiheitsstrafen, deren erzieherische Wirkung wesentlich vom unverzüglichen Strafausspruch und der alsbaldigen Vollstreckung der erkannten Strafe abhängt3. Unter Berücksichtigung der sonstigen Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens (§ 231 StPO) wird der Staatsanwalt besonders dann die Durchführung eines solchen Verfahrens beantragen, wenn das Ermittlungsergebnis den Ausspruch einer kurzfristigen Freiheitsstrafe erwarten läßt. Inwieweit sie jedoch zur Anwendung kommt, hängt allein vom Ergebnis der Hauptverhand- 1 NJ 1958 S. 538. 2 Zur Verbindlichkeit der Normen des Strafprozeßrechts vgl. Leitfaden des Strafprozeßrechts, Berlin 1959, S. 59 ff. 3 vgl. Richtlinie des Obersten Gerichts Nr. 12 vom 22. April 1961 in NJ 1961 S. 289 ff. lung ab. Stets kann sich wie Ende richtig feststellt die Möglichkeit ergeben, auf bedingte Verurteilung, auf öffentlichen Tadel oder auf Geldstrafe als Hauptstrafe zu erkennen. Der gegenwärtig einzuhaltende umständliche Weg über die Ablehnung des beschleunigten Verfahrens gern. § 234 StPO befriedigt daher nicht. Einer Verzögerung des Strafverfahrens kann zur Zeit nur teilweise entgegengewirkt werden, wenn die Gerichte nach Endes Vorschlag verfahren und vor einer Terminanberaumung, ähnlich den Prinzipien der Eröffnung des Hauptverfahrens, über die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens beraten, um soweit möglich bereits frühzeitig Hinderungsgründe festzustellen, die eine Überleitung in das ordentliche Verfahren erfordern. Eine zukünftige Regelung sollte anstreben, neben den bisherigen Strafarten auch die bedingte Verurteilung, den öffentlichen Tadel und die Geldstrafe als Hauptstrafe vorzusehen. Sie sollte jedoch als den Hauptzweck des beschleunigten Verfahrens die Anwendung der kurzfristigen Freiheitsstrafe deklarieren und daneben die übrigen Strafarten zulassen, damit eine klare Orientierung auf die Bedeutung dieser Verfahrensart gegeben ist. Wenn man die gegenwärtige Anwendungsbreite des beschleunigten Verfahrens betrachtet, so wird deutlich, daß es besonders bei solchen Delikten zum Zuge kommt, die durch Gewalttätigkeit, Rohheit oder andere Begehungsformen, die eine grobe Mißachtung der gesellschaftlichen Ordnung zum Ausdruck bringen, gekennzeichnet sind oder die unter besonderen Bedingungen der gesellschaftlichen Entwicklung zeitweilig gehäuft auftreten und deshalb ein rasches und nachdrückliches Eingreifen unserer Staatsorgane notwendig machen. Das sind in der Regel die gleichen Prinzipien die der Entwurf eines neuen StGB für den Ausspruch von kurzfristigen Freiheitsstrafen fordert und die bereits von der Richtlinie Nr. 12 des Obersten Gerichts (NJ 1961 S. 290) hervorgehoben wurden. Die Verwirklichung dieser Prinzipien wird gegenwärtig durch den § 231 StPO insoweit eingeschränkt, als er das Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten zur Voraussetzung des beschleunigten Verfahrens bestimmt. Die durch das Verfahren gern. §§ 231 ff. beabsichtigte erzieherische, disziplinierende Wirkung kann bei dieser Regelung leicht durch den Beschuldigten zunichte gemacht werden. Es ist durchaus mit dem Wesen des beschleunigten Verfahrens vereinbar, wenn im Falle des Nichtvorliegens eines Geständnisses des Beschuldigten die Beweisführung durch andere schnell beschaffbare Beweismittel erfolgt; denn entscheidend ist, daß die Klarheit und Einfachheit des Sachverhalts die Durchführung eines solchen Verfahrens gestatten. Diese Voraussetzungen jedoch müssen unbedingt beibehalten bleiben, weil es sonst dem Beschuldigten nicht möglich ist, sich faktisch ohne Fristsetzung '4 auf die Hauptverhandlung genügend vorzubereiten. Sobald der Sachverhalt Komplikationen aufweist, verlangt die Verwirklichung des Rechts auf Verteidigung, dem Beschuldigten eine angemessene Ladungsfrist einzuräumen, damit er sich auf die mit der Anklage erhobenen Vorwürfe einlassen kann. Im beschleunigten Verfahren bietet sich dafür kein Raum. Eine Neuregelung des beschleunigten Verfahrens sollte auch die im § 231 StPO vorgesehene mündliche Antrag- 5 233 Abs. 3 StPO billigt dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten keine Ladungsfrist zu. 638;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 638 (NJ DDR 1961, S. 638) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 638 (NJ DDR 1961, S. 638)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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