Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 637

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 637 (NJ DDR 1961, S. 637); i! i Der größte Mangel der Entscheidung liegt aber darin, daß sie die Gesellsdiaftsgefährlichkeit des Vergehens gegen § 49 StVO falsch einschätzt. Das Gericht stellt zunächst richtig fest, daß ein Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug unter erheblichem Einfluß von Alkohol lenkt, das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und zwar einer unbestimmten Zahl gefährdet. Leben und Gesundheit unserer Bürger sind aber ein Objekt, das gerade in unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung einen besonderen Schutz genießt. Es ist deshalb unverständlich, wie das Gericht in der Begründung wenig später zu der Auffassung gelangen kann, die Verletzung des Strafgesetzes durch den Beschuldigten der mit einem Blutalkoholgehalt von 1,91 %0 so unsicher mit dem Fahrrad gefahren war, daß er einigen Volkspolizisten Während der Nacht auffiel weise einen so geringen Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit auf, daß eine Verhandlung vor dem Strafgericht nicht erforderlich sei. Die erhebliche Gefährdung von Leben und Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Personen durch einen im Sinne des § 49 StVO verkehrsuntüchtigen Fahrzeuglenker verbietet es m. E., von einem geringen Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat zu sprechen. Deshalb ist es auch grundsätzlich von wenigen Ausnahmefällen abgesehen2 nicht möglich, einen derartigen Sachverhalt der Konfliktkommission zur Entscheidung zu übertragen. Das liegt nicht im Interesse des einzelnen, der sein eigenes Leben und das Glück seiner Familie aufs Spiel gesetzt hat und der im Falle der nicht ausreichenden Aufklärung über die Gesellschaftsgefährlichkeit seiner Tat erneut in diese Situation kommen kann. Es liegt schon gar nicht im Interesse der Werktätigen, die die berechtigte Forderung an die Gerichte stellen, sie vor betrunkenen Fahrzeugführern zu schützen und dem Strafrecht nicht erst dann Geltung zu verschaffen, wenn das gesetzwidrige Verhalten disziplinloser Bürger Schaden verursacht hat. Es ist allgemein bekannt, daß bei einem allgemeinen Rückgang der Kriminalität in unserer Republik die Zahl der Verkehrsunfälle insbesondere auch der tödlichen steigt. Es ist im gleichen Maße bekannt, daß Fahrzeugführer, die unter starkem Einfluß von Alkohol stehen, zu einem erheblichen Teil diese Verkehrsunfälle verschulden und selbst Opfer dieser Unfälle werden. Davon sind auch Radfahrer nicht ausgeschlossen, deren Fahrtüchtigkeit bei einem Blutalkoholgehalt von 1,91 %o sehr erheblich eingeschränkt ist. Wie aus der Stellungnahme des Staatsanwalts in der Anklageschrift zu ersehen ist, nehmen auch im Gebiet des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt (Stadtbezirk VI) von Monat zu Monat die Unfälle zu, die auf Alkoholgenuß zurückzuführen sind. Jedes Gericht mit einer größeren Praxis in Verkehrsstrafsachen wird Fälle nennen können, in denen betrunkene Radfahrer andere Verkehrsteilnehmer insbesondere Motorradfahrer und Fußgänger zum Sturz gebracht und dadurch körperlich verletzt oder gar getötet haben. In einer solchen Situation halte ich es grundsätzlich für ausgeschlossen, diese Fälle der Konfliktkommission zur Entscheidung zu übergeben3. 2 Als einen solchen Ausnahraefall sehe ich den an, über den das KrG Bernburg in der Sache S 154/60 zu entscheiden hatte. Ein vorbildlicher Stahlwerker wfcr unter erheblichem Einfluß von Alkohol einige hundert "Meter mit dem Moped gefahren. Später hinderten ihn Bürger am Weiterfahren. Er ging ohne Widerspruch zu Fuß nach Hause und verkaufte wenig später sein Moped, um nicht erneut eine Straftat zu begehen. Nach einigen Wochen wurde er mit einem öffentlichen Tadel und einer Geldstrafe bestraft und die öffentliche Bekanntmachung des Urteils, angeordnet. Hier , hatte der Beschuldigte sich bereits so einsichtig gezeigt, daß eine Verhandlung vor Gericht nicht mehr erforderlich gewesen wäre. 3 vgl. in diesem Zusammenhang Benjamin, a. a. O., der ebenfalls davor warnt, „den Konfliktkommissionen Verfahren zu übertragen, die nicht geringe Gesellschaftsgefährlichkeit aufweisen“. Bei dem Beschuldigten handelt es sich um einen der Menschen, von deneij der Minister der Justiz in der 5. Sitzung des Staatsrates der DDR sagte, daß sie „noch nicht im vollen Umfang ihre Verantwortung gegenüber der Gesellschaft erkannt haben“. Er hat, wie alle Bürger, die gegen § 49 StVO verstoßen, durch Leichtfertigkeit und Verantwortungslosigkeit das Strafgesetz und die Normen des sozialistischen Zusammenlebens verletzt und dadurch eine Allgemeingefahr heraufbeschworen. Es ist nicht sein Verdienst, daß keine Menschen oder Sachwerte geschädigt wurden. Die Verantwortung des Gerichts hätte es erfordert, dies dem Beschuldigten eindringlich zu erklären. Das hätte sein gesellschaftliches Bewußtsein, sein Verantwortungsbewußtsein sicherlich gestärkt. In Verbindung mit einer Strafe, in der die Erziehung durch Überzeugung im Vordergrund steht, wäre ihm die Gesellschaftsgefährlichkeit seiner Tat bewußt geworden, und zugleich hätte er aus dem Charakter der Strafe erkannt, daß unsere Gerichte sich bemühen, ihm den rechten Weg zu weisen. Entscheidend wäre es auch gewesen, das Arbeitskollektiv des Beschuldigten zu hören, mit ihm über die Ursachen der Straftat zu sprechen und gemeinsam zu beraten, wie es sich um die Erziehung des Täters bemühen kann. „Durch die Mitwirkung des Arbeitskollektivs des Angeklagten in der Hauptverhandlung werden die Ursachen der strafbaren Handlung besser erkannt, die Kraft der sozialistischen Gesellschaft zur Überwindung dieser Ursachen mobilisiert und eine breite Atmosphäre der Unduldsamkeit geschaffen“, führte der Minister der Justiz in seinem Bericht vor dem Staatsrat aus. Hier hätte auch im vorliegenden Fall die größte Möglichkeit für die aktive Einbeziehung breitester Schichten in den Kampf gegen die Kriminalität gelegen. Die Bevölkerung hätte Klarheit über den Sinn und Zweck dieses Strafverfahrens erhalten und bewußt an der Erziehungsarbeit teilnehmen können. Damit wäre der Einzelfall auf eine breite Basis gestellt und ein maximaler Erfolg des Strafverfahrens erzielt worden, der durch die Auswertung vor den örtlichen Volksvertretungen und deren ständigen Kommissionen noch hätte vergrößert werden können4 5. Die Übergabe der Sache an die Konfliktkommission muß in diesem Fall als Schematismus in der Einbeziehung der Werktätigen in die Lösung staatlicher Aufgaben angesehen werden, weil sie die Erziehung durch eine sozialistische Strafart ausschließt, das Gericht damit faktisch isoliert und den Werktätigen die Verantwortung für eine Entscheidung überträgt, die zu treffen große Sachkenntnis über die Situation auf einem bestimmten Gebiet der Bekämpfung von Straftaten erfordert. Die Gesellschaftsgefährlichkeit des Fahrens unter erheblicher alkoholischer Beeinflussung wird selbst von den Gerichten in den einzelnen Bezirken und Kreisen unterschiedlich eingeschätzt6. In manchen Fällen haben nicht einmal die Richter eines Kreisgerichts darüber eine einheitliche Auffassung. Deshalb bedarf es einer Verständigung darüber, mit welchen Mitteln dieser Art der Kriminalität zu begegnen ist. Der Beschluß des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt und diese Stellungnahme werden hiermit zur Diskussion gestellt. 4 Ein gutes Beispiel für eine solche Arbeitsweise schildert Hau in NJ 1961 S. 306. 5 Ein Beispiel'dafür ist die m. E. richtige Entscheidung des Kreisgerichts Bad Freienwalde (Oder) S 109/60 vom 9. November 1960, die in einem der besprochenen Entscheidung ähnlichen Fall den Angeklagten bedingt verurteilte. Auch hier war ein Arbeiter mit 2,05%o Blutalkoholgehalt mit dem Fahrrad gefahren, ohne einen Unfall zu verursachen. 63 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 637 (NJ DDR 1961, S. 637) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 637 (NJ DDR 1961, S. 637)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden rechtswidrigen Handlungen aus, sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben.

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