Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 630

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 630 (NJ DDR 1961, S. 630); geoisie ein essentieller Bestandteil des Gesamtgeschäfts „Ehe“; sie ist für den jungen Bourgeois in der Regel der ausschlaggebende, den Entschluß zur Verehelichung bestimmende Faktor. Daß' gerade dieser Teil der gesamten Transaktion mit den Mitteln des Rechts erzwingbar sein muß, versteht sich nach dem Gesagten von selbst, und jeder mit der bürgerlichen Rechtsprechung Vertraute weiß, wie häufig diese entwürdigenden, die bürgerliche Familie und Ehe zutiefst entlarvenden Prozesse dort sind. Schon bevor der Familiengesetzbuch-Entwurf den Mitgiftanspruch strich, hat die Rechtsprechung unserer Gerichte die auf ihn bezüglichen Normen für unanwendbar erklärt25. Dies wurde als eine Folge des Gleichberechtigungsprinzips auf gefaßt; aber die richtige Begründung liegt darin, daß es dem Wesen der sozialistischen Ehe höchst entgegen ist, sozusagen einen Preis für die Eingehung einer Ehe anzubieten und zu nehmen. Wer es als moralische Verpflichtung empfindet, den „jungen Leuten“ den Eintritt in die wirtschaftliche Selbständigkeit zu erleichtern, mag dies freiwillig tun; eine rechtliche Verpflichtung hierzu kann schon deswegen nicht bestehen, weil der sozialistische Staat jedem arbeitsfähigen Bürger alle Möglichkeiten gewährleistet, sich durch eigene Arbeit zu erhalten. Die Rolle der Moral bei der Verwirklichung des Rechts in der sozialistischen Gesellschaftsordnung Kommen wir also zu dem Ergebnis, daß die sozialistische Gesellschaft die Verwirklichung wichtigster Normen des Familienrechts nicht sichern könne, weil es der neue Charakter der Familienbeziehungen nicht gestattet, zur Einhaltung jener Normen unmittelbaren staatlichen Zwang oder ökonomischen Druck einzusetzen? Eine solche Frage könnte nur stellen, wer den inhaltlichen Wandel der Familienbeziehungen isoliert sieht, wer nicht sieht, daß sich in der sozialistischen Ordnung das gesamte Verhältnis des einzelnen zur Gesellschaft, zum Staat und zum Recht ebenso grundlegend wandelt, und damit auch das Verhältnis zwischen Recht und Moral. Wir sprachen schon oben ' von der gesetzmäßigen Wechselwirkung dieser beiden Kategorien des ideologischen Überbaus, die in der vollentfalteten sozialistischen Gesellschaft dadurch charakterisiert ist, daß der klassenkampfbedingte Widerspruch zwischen Moral und Recht nicht mehr besteht, daß beide auf demselben Fundament dem der gesellschaftlichen Entwicklung in ihrem jeweiligen Stande entsprechenden Bewußtsein der Massen erwachsen, was sie dazu befähigen wird, im Prozeß der Herausbildung der kommunistischen Gesellschaft allmählich ineinander zu verschmelzen. Nach M. P. Karewa bestehen „die spezifischen Besonderheiten des Wech'selverhältnisses zwischen Recht und Moral in der UdSSR darin , daß in unserem Recht die wahrhaft sittlichen Anschauungen, Verbote und Forderungen der werktätigen Massen zum Ausdruck gebracht werden“28 29. Diese an sich zutreffende Feststellung scheint mir die Natur jener Wechselwirkung nicht umfassend genug zu beschreiben; um deren volle Bedeutung zu erfassen, ist es vielmehr erforderlich, sie als Prozeß zu sehen, also den Mechanismus des gegenseitigen Aufeinanderwirkens von Recht und Moral in seiner Funktion zu untersuchen. Von der Seite des Einflusses der Moralanschauungen her gesehen deren Analyse unser Anliegen ist , spielt sich jener Prozeß in der Hauptsache so ab, daß das mit dem Recht übereinstimmende und das Recht billigende Moralbewußtsein der Bürger diese zur freiwilligen, auf der Überzeugung von der Richtigkeit der Normen beruhenden Einhaltung der Gesetze veranlaßt. Daneben aber gewinnt auf die hinter dem allgemei- 25 vgl. OG, in: NJ 1952 S. 551. 26 Karewa, a. a. O., S. 96. nen Moralstandard zurückbleibenden Individuen bezogen eine weitere Form der Einwirkung der Moral auf das Recht immer größere Bedeutung: Die herrschenden Moralanschauungen übernehmen die Aufgabe; ihrerseits die Durchsetzung derjenigen Rechtsnormen zu sichern, die mit Mitteln des staatlichen Zwanges nicht realisiert werden können, insbesondere also der Normen des Familienrechts, von denen oben die Rede war. Das ist folgendermaßen zu verstehen: Der zwingende Einguß, den die Moralanschauungen der Gesellschaft auf das Verhalten des einzelnen ausüben, kann unter bestimmten historischen Bedingungen überaus stark sein stärker als er jemals vom Recht ausgehen könnte. Die noch klassenlose Gesellschaft, die Gentilverfassung „hatte kein Zwangsmittel außer der öffentlichen Meinung“27, aber diese, also die kollektive Überzeugung von der Notwendigkeit und Richtigkeit der herrschenden Verhaltensregeln, d. h. die der jeweiligen Produktionsweise entsprechenden Moralanschauungen der Gesellschaft, war im Bewußtsein des Individuums so tief verankert, daß nicht einmal der Gedanke an einen Verstoß dagegen aufkommen konnte. Ihre Bezeichnung als „Zwangsmittel“ hat also nur die objektive Wirkung im Auge; subjektiv konnte ein Zwang nicht empfunden werden. Die Spaltung der Gesellschaft in Ausbeuter und Ausgebeutete, also in Klassen, die nicht mehr unter einheitlichen ökonomischen Bedingungen lebten, mußte gesetzmäßig auch zur Spaltung der einheitlichen Moral führen. Die herrschende Klasse mußte, um ihre Diktatur zu sichern, ihre eigene Moral den Unterdrückten nunmehr aufzwingen; als Zwangsinstrument entstand der Staat und das Recht. Aber auf lange Sicht kann sich die Moral der Ausbeutung der Vielen durch die Wenigen auch mit Zwang nicht durchsetzen, und die Geschichte der Ausbeuterordnungen ist eine einzige Kette von Revolutionen gegen den Staat der Ausbeuter, des Kampfes der Massen und einzelner gegen das Recht der Ausbeuter, das die ihm entgegengesetzten Moralanschauungen der Unterdrückten niemals auszurotlen vermocht hat. In diesem Stadium der gesellschaftlichen Entwicklung können also die Moralanschauungen einen die Einhaltung der Rechtsnormen fördernden Einfluß nur insoweit ausüben, als es sich um die Moralanschauungen der herrschenden Klasse handelt. Nunmehr nähert sich die Menschheit wieder einer neuen Etappe ihrer Entwicklung; die Arbeiterklasse ist auf der Grundlage der Vergesellschaftung der Produktionsmittel im Begriff, die Spaltung der Menschen in Klassen mit divergierenden Moralanschauungen zu überwinden und auf einer unendlich viel höheren Ebene die klassenlose Gesellschaft wieder herzustellen. In den sozialistischen Ländern kann schon in der heutigen ersten Phase des Kommunismus von einer moralisch-politischen Einheit der Gesellschaft gesprochen werden, was nicht bedeutet, daß bereits alle Reste der alten Klassenmoral überwunden wären2®. Das Recht, das ebenso wie der Staat fortbesteht, solange nicht überall die klassenlose Gesellschaft erreicht ist, erlangt dadurch, daß es zum ersten Male in der Geschichte der Menschheit mit den Moralanschauungen der Massen in Übereinstimmung gelangt, eine neue Qualität: es wird zum sozialistischen Recht. Zugleich verstärkt sich in immer wachsendem Maße die Bedeutung der Moralanschauungen, bis sich „die Menschen . gewöhnen, die elementaren Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens ohne Gewalt und ohne Unterordnung einzuhalten“28, bis also die Moral ihren be- 27 Marxi'Engels, a. a. O., S. 295. 28 vgl. W. Ulbricht, -in: Protokoll des V. Parteitages der SED, Berlin 1959, Bd. I. S. 53; Chruschtschow. Rechenschaftsbericht des ZK der KPdSU an den XX. Parteitag, Berlin 1956, S. 156. 29 Lenin, Staat und Revolution, a. a. O., S. 226. 630;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 630 (NJ DDR 1961, S. 630) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 630 (NJ DDR 1961, S. 630)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit vor allen subversiven Angriffen des Feindes sind durch die Linien und Diens teinheiten des entscheidende Voraussetzungen für die weitere Einschränlcung und Zurückdrängung des ungesetzlichen Verlassens und die Vermeidung weiterer Schäden. Qualifizierter Einsatz der Suche und Auswahl perspektivreicher Hl, Vervollkommnung ihrer Anleitung und In-struierung mit dem Ziel der politisch-operativen Bearbeitung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen zu erreichen und alle damit zusammenhängenden Probleme weiter zu klären, weil derzeitig in diesen Diensteinheiten, trotz teilweise erreichter Fortschritte, nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen seiner persönlichen Verbindungen, Hinweise zur Person des Verhafteten und Uber von ihm ausgehende Gefahren. Die Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts Uber den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen.

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