Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 627

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 627 (NJ DDR 1961, S. 627); liehen Ausführungen in M. P. Karewas „Recht und Moral in der sozialistischen Gesellschaft“4 hinzuweisen. Eine derart einseitige Betrachtungsweise war für den bisherigen Stand unserer rechtswissenschaftlichen Forschung deshalb kennzeichnend, weil diese noch beeinflußt vom bürgerlichen Rechtsdenken ganz allgemein bei Betrachtung des Verhältnisses Staat bzw. Recht Gesellschaft den ersten Faktor als das aktive, den zweiten aber als das passive Element zu sehen gewohnt war, sich also auf die Frage der Wirkung von Staat und Recht auf die Gesellschaft beschränkte und nicht beachtete, daß die Einwirkung dieser beiden Faktoren aufeinander primär in der umgekehrten Richtung, d. h. der Herausbildung von Staat und Recht aus der gesellschaftlichen Entwicklung vor sich geht3. Demgegenüber ist es das Anliegen dieses Beitrages, die Wechselwirkung zwischen Recht und Moral bei der Entwicklung sozialistischer Familienbeziehungen von der Seite der Moral l®r anzugehen, also zu untersuchen, welche Rolle den Moralanschauungen der Bürger bei der Herausbildung und Verwirklichung des sozialistischen Familienrechts zukommt. Dabei wird sich zeigen, daß diese Rolle gerade für die Durchsetzung der familienrechtlichen Normen be? der besonderen Natur der von ihnen geregelten Lebensverhältnisse von immenser Bedeutung ist. Zwischen Recht und Moral gibt es im sozialistischen Staat anders als im bürgerlichen, in dem das Recht nur die Moral einer Minderheit verkörpert keinen Widerspruch; alle Rechtsnormen entsprechen vielmehr den Moralanschauungen der Werktätigen, und ihr Gegensatz beschränkt sich darauf, daß nicht alle Normen der Moral zugleich auch Rechtsnormen sind0. Recht und Moral lassen sich,-dem Inhalt der von ihnen aufgestellten Verhaltensnormen nach, in der sozialistischen Gesellschaft etwa als zwei verschieden große Kreise vorstellen, von denen der eine, der Kreis der Moralnormen, den Kreis der Rechtsnormen vollständig deckt, aber zugleich weit über diesen hinausreicht. Eine bestimmte Moralanschauung kann also aber muß nicht zugleich auch Gegenstand einer Rechtsnorm sein, und sie wird es dadurch, daß der Staat sie als solche statuiert und in aller Regel zur Sicherung ihrer Einhaltung staatlichen Zwang zur Verfügung stellt. Aus dem Umstand, daß das sozialistische Recht gesellschaftliche Moralanschauungen der Werktätigen verkörpert, folgt unmittelbar, daß sich der sozialistische Staat mit dem Gesetz in erster Linie an das Rechtsbewußtsein der Bürger wenden kann, daß also hier das Recht seine Aufgabe der Herausbildung der neuen, sozialistischen Gesellschaft mit ihren neuen Beziehungen der Menschen zur Gesellschaft und untereinander vornehmlich eben durch die Einwirkung auf das Bewußtsein erfüllt, durch die Erziehung der Bürger zu Menschen, die die im Gesetz verkörperten Moralanschauungen der Werktätigen zum Bestandteil ihres eignen Moralstandards machen. Aber das charakteristische Merkmal des Rechts ist es heute noch, daß in der Regel die gesellschaftliche Erziehung nicht seine einzige Methode ist, um sich durchzusetzen, sondern daß es seinen Forderungen durch Zwang gegenüber denjenigen Nachdruck verleihen kann, bei denen jene Form der Erziehung versagt hat; daher konnte Lenin erklären, daß „Recht nichts (ist) ohne einen Apparat, 4 Berlin 1954, S. 152 fl. 3 vgl. mit Bezug auf das Staatsrecht Polak, ln: Einheit 1959, S. 1765. 6 vgl. hierzu und zum folgenden: Karewa, Recht und Moral in der sozialistischen Gesellschaft, Berlin 1954, S. 122 ff.; H. Benjamin, Recht und Rechtsbewußtsein, Staat und Recht 1955, S. 236 ff. Allerdings darf in diesem Zusammenhang die mit dem Abschluß des sozialistischen Aufbaus einhergehende stürmische Bewußtseinsentwicklung nicht übersehen werden, die schon jetzt dazu führt, daß immer häufiger selbst nach 1945 geschaffene Rechtsnormen von dieser Entwicklung überholt werden. Von dieser Erscheinung kann hier aber abgesehen werden, da sie keinen antagonistischen Widerspruch beinhaltet. der imstande wäre, die Einhaltung der Rechtsnormen zu erzwingen“7. In Hinsicht auf diese Zwangsnatur des Rechts ist für das Familienrecht ein in die Augen fallender Unterschied gegenüber den anderen Rechtszweigen festzustellen. Fassen wir als Kern des sozialistischen Familien-rechts das Eherecht auf und als dessen Kern wiederum die die persönlichen Beziehungen der Ehegatten regelnden Normen, so läßt sich sagen, daß bei keinem Zweig unseres Rechts die wichtigsten Normen der Durchsetzung mit Mitteln des staatlichen Zwanges so wenig zugänglich sind wie im Familienrecht8. Die Liebe und Achtung für den anderen Ehegatten, die das Gesetz fordert, läßt sich ebensowenig gerichtlich erzwingen wie die Einräumung der dem Ehepartner gebührenden Gleichberechtigung bei der Entscheidung aller ehelichen Angelegenheiten; ja die Grundverpflichtung, die sich aus der Ehe ergibt und auf der das gesamte Lebensverhältnis ebenso aufbaut wie dessen rechtliche Regelung, die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft der Gatten, ist keine Verpflichtung, zu deren Einhaltung ein sozialistisches Gericht den pflichtvergessenen Ehepartner verurteilen könnte. Die Durchsetzung familienrechtlicher Normen in den vorsozialistischen Gesellschaftsformationen Die Ausnahmestellung, welche grundlegende Normen unseres Familienrechts hiernach einnehmen, beruht auf der Natur des durch sie'geregelten Lebensverhältnisses, auf der Natur der Ehe, die in der sozialistischen Gesellschaft eine ausschließlich auf sittlicher Grundlage beruhende Lebensgemeinschaft ist. Ihr tragender Pfeiler ist die der Ehemoral entsprechende eheliche Gesinnung der Gatten- und im Gegensatz etwa zur Erfüllung wirtschaftlicher Verpflichtungen läßt sich eine vom Recht geforderte, tatsächlich jedoch nicht oder nicht mehr vorhandene Gesinnung durch staatlichen Zwang nicht verwirklichen. Hier ist es nun von hohem Interesse, zu untersuchen, wie die vorsozialistischen Gesellschaftsformationen die Problematik der Durchsetzung ihrer familienrechtlichen Normen gelöst haben. Denn die Ehe (als die grundlegende Familienbeziehung, die allen übrigen ihren Charakter verleiht) hat für die herrschenden Klassen der Ausbeutergesellschaft ja einen grundsätzlich anderen Charakter; sie stellt wie nicht nur die Klassiker des Marxismus-Leninismus erläutern, sondern auch unzählige bürgerliche Autoren selbst zugegeben haben9 ihrem Wesen nach eine durch wirtschaftliche Interessen bestimmte Gemeinschaft dar. Für die Durchsetzung und Sicherung wirtschaftlicher Interessen aber, soweit diese Gegenstand einer gesetzlichen Regelung sind, ist in den Ausbeuterordnungen der staatliche Zwang das adäquate und charakteristische Mittel. Und in der Tat zeigt sich, daß sowohl die feudale als auch die kapitalistische Gesetzlichkeit darauf ausgerichtet sind, die Ehe als „wirtschaftliche Einheit“10, als „ein reines Geldverhältnis“11 durch unmittelbaren oder mittelbaren (ökonomischen) Zwang zu sichern. Das tritt vor allem in Erscheinung bei den Sanktionen, mit denen die Erfüllung des zur Ehe führenden Vertrages, des Verlöbnisses, erzwungen werden soll, und bei der Art der Sicherungen, die der Aufrechterhaltung der einmal geschlossenen Ehe selbst dienen. 7 Lenin, Staat und Revolution, Ausgewählte Werke ln zwei Bänden, Moskau 1947, Bd. II, S. 234. 8 Hier ist von dem Recht die Rede, wie es durch die heute geltenden Gesetze umschrieben wird. Es ist jedoch zu vermerken, daß sich auch in den anderen Rechtszweigen, vor allem im Arbeitsrecht und im LPG-Recht, eine ähnliche Entwicklung abzuzeichnen beginnt. 9 vgl. hierzu die Darstellung im Abschnitt „Familie und Ehe“ bei Hamann/Hermand, Naturalismus, Berlin 1959, S. 116 ff. 16 Clara Zetkin, Ausgewählte Reden und Schriften, Berlin 1957, Bd. I. S. HO. 11 Marx, En,"eis, Kommunistisches Manifest, Berlin 1957, S. 10. 627;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 627 (NJ DDR 1961, S. 627) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 627 (NJ DDR 1961, S. 627)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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