Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 625

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 625 (NJ DDR 1961, S. 625); für eine bedingte Strafaussetzung.“ Diese Antwort kann nicht überzeugen, wenn sie vielleicht auch im Ergebnis richtig ist. Man muß sich vorstellen, mit welcher Hoffnung und welchem Vertrauen sich der Bürger an das Gericht wandte. Wenn dann eine so formale und kalte Antwort eingeht, dann kann viel Vertrauen zerstört werden. Jede Antwort auf eine Eingabe muß die Bürger von der Richtigkeit dieser staatlichen Entscheidung überzeugen. Das Kreisgericht Kamenz wurde kritisiert, weil es die Anregung einer LPG-Bäuerin auf bedingte Strafaussetzung mit so hochtrabenden Ausdrücken beantwortet hat, daß die LPG-Bäuerin schrieb: „Ich einfache Landfrau kann den Sinn dieser Worte gar nicht richtig erfassen.“ Diese Bürgerin' forderte mit ihrer Eingabe, in den gerichtlichen Entscheidungen und Mitteilungen eine Sprache zu gebrauchen, die nicht über die Köpfe der Menschen hinweggeht. Aus dieser Kritik hat das Kreisgericht richtige Schlußfolgerungen gezogen. Die Mitarbeiter werden sich gegenseitig kontrollieren, damit solche Mängel nicht mehr auftreten. Es ist wohl selbstverständlich, daß die Beantwortung der Eingaben nach Inhalt und Form klar und eindeutig zu erfolgen hat. Die gesetzlich geregelten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe werden nicht als Eingabe registriert und bearbeitet; für sie gelten die prozessualen Vorschriften. Das gleiche gilt für Gesuche wegen eines Gnadenerweises und für Kostenerteßgesüche. Es sollte aber beachtet werden, daß auch Rechtsmittel und andere prozessuale Rechtsbehelfe im Grunde genommen eine Beschwerde gegen eine staatliche Entscheidung sind. Deshalb sollten die Prinzipien des Staatsratserlasses auch hier beachtet werden, d. h., es sollten daraus Schlußfolgerungen für die weitere Arbeit des Gerichts gezogen werden. Der Staatsratserlaß bestimmt, daß keinem Bürger auf Grund seiner Eingabe Nachteile entstehen dürfen. Wäre es anders, dann würde dies dem Sinn der Mitarbeit der Werktätigen an der Leitung des Staates widersprechen. Das kann natürlich nicht gelten, wenn eine Eingabe böswillige Verleumdungen oder Hetze enthält und die Tatbestandsmerkmale der §§ 19, 20 StEG verwirklicht sind. Die Verantwortlichkeit für die Bearbeitung und Auswertung der Eingaben ist in § 2 festgelegt. Für den Bereich des Ministeriums der Justiz sind die Leiter der Justizverwaltungsstellen, die Direktoren der Gerichte und die Leiter der Staatlichen Notariate verantwortlich. Diese Verantwortung kann nicht übertragen werden. Aus der Verantwortung des Leiters ergibt sich die Pflicht zur sorgfältigen und fristgemäßen Bearbeitung und zur Auswertung der Eingabe für die staatliche Leitungstätigkeit. Dazu gehört auch, den Bürgern bei der Überwindung persönlicher Schwierigkeiten zu helfen. Eine solche konkrete Hilfe gaben der Direktor des Kreisgerichts Halle-West, seine Mitarbeiter und die beim Gericht tätigen Schöffen, als sie einem Bürger, der seine Strafe verbüßt hatte, durch Einschaltung der zuständigen Staatsorgane halfen, eine Wohnung zu erhalten. § 4 des Erlasses verpflichtet die Staatsorgane, die Abgeordneten der Volksvertretungen bei der Bearbeitung der an sie gerichteten Eingaben zu unterstützen. Das gilt sowohl, wenn sich ein Bürger direkt an den Abgeordneten wendet, als auch, wenn der Abgeordnete eine Eingabe im Interesse eines Bürgers einreicht. Ein Abgeordneter des Kreistages Rochlitz wandte sich z. B. mit einer Eingabe an das Ministerium der Justiz, um bestimmte Fragen eines Bürgers zu klären. Da es sich nicht um grundsätzliche Fragen handelte, wurde der Direktor des Kreisgerichts Rochlitz beauftragt, gemeinsam mit dem Abgeordneten nach Wegen zur Lösung der Probleme zu suchen. Dabei wurde die Möglichkeit, den Kontakt mit den Abgeordneten zu vertiefen und sie näher mit der Arbeit der Justiz vertraut zu machen, ausgenutzt. Deshalb sollte bei der Bearbeitung von Eingaben die besondere Aufmerksamkeit auf die Zusammenarbeit mit den Abgeordneten gerichtet werden. Der Erlaß des Staatsrates darf nicht losgelöst von der Ordnung über die Arbeitsweise der Volksvertretungen und deren Organe betrachtet werden. Die Zusammenarbeit mit den örtlichen Volksvertretungen und ihren ständigen Kommissionen bei der Bearbeitung der Eingaben soll sich aber nicht auf Einzelfälle beschränken. Es ist gut und richtig, wenn die Justizorgane bei der Bearbeitung einzelner Eingaben eng mit den örtlichen Staatsorganen Zusammenarbeiten, so wie das bei den Kreisgerichten Delitzsch und Köthen bereits geschieht. Diese Zusammenarbeit muß aber über den Einzelfall hinaus erweitert werden. Die Ordnungen für die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und deren Organe sagen, daß die Bezirkstage, Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen und Gemeindevertretungen halbjährlich einen Bericht des Rates über die Bearbeitung der Eingaben entgegennehmen. Die Räte werden vierteljährlich zum Inhalt und zur Bearbeitung der Eingaben Stellung nehmen. Die Justizorgane müssen dazu den Räten und Volksvertretungen ihre Ergebnisse und Erfahrungen bei der Auswertung der Eingaben zur Verfügung stellen und auf Schwerpunkte hinweisen, die Schlußfolgerungen bekanntgeben, um so dem Rat und der Volksvertretung ein möglichst umfassendes Bild über die im Territorium erhobenen und bearbeiteten Eingaben zu ermöglichen. Die in den Eingaben an Justizorgane behandelten Probleme der Bürger können auch in den ständigen Kommissionen beraten und ausgewertet werden. Am wichtigsten wird dies in den Ständigen Kommissionen für Innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz sein. Es ist aber auch denkbar, daß z. B. ein Staatliches Notariat der Ständigen Kommission Landwirtschaft oder anderen ständigen Kommissionen Hinweise gibt, die aus der Bearbeitung und Auswertung von Eingaben gezogen wurden. Der Erlaß des Staatsrates sichert die Mitwirkung der Bürger bei der Entscheidung über die Eingaben und damit die Kontrolle des Volkes darüber, daß die staatlichen Organe aus den Eingaben die richtigen Schlußfolgerungen ziehen. Das geht aus § 5 des Erlasses hervor. Eingaben von allgemeiner Bedeutung sollen nicht allein vom Staatsorgan entschieden werden. Es sollen vielmehr die Abgeordneten in den Gemeinden, im Betrieb und im Wohnbezirk oder Vertreter der Ausschüsse der Nationalen Front oder die Mitglieder gesellschaftlicher Organisationen oder Bürger, die von den Problemen der Eingaben berührt werden, in die Lösung mit einbezogen werden. Mitglieder sozialistischer Brigaden oder Hausgemeinschaften, denen die beteiligten Bürger angehören oder die an der Lösung der Fragen interessiert sind, können ebenfalls in die Bearbeitung von Eingaben einbezogen werden. Durch eine solche Bearbeitung der Eingaben wahrt der volksdemokratische Staat die Interessen und Rechte seiner Bürger, indem er diese immer stärker in die Entscheidung über ihre Angelegenheiten einbezieht. Diese Methode ist auch von verschiedenen Justizorganen schon erfolgreich angewendet worden. Die Justizverwaltungsstelle Halle organisierte in Zusammenarbeit mit der Nationalen Front z. B. Hausversammlungen, um Probleme des Zusammenlebens der Bürger zu klären, die in Eingaben vorgetragen worden waren. Die Justizverwaltungsstelle Leipzig bearbeitete etwa 50 Prozent ihrer Eingaben durch Aussprachen mit den Bürgern und in Zusammenarbeit mit anderen interessierten Institutionen. Die Aussprachen mit den Bürgern an Ort und Stelle im Wohnbereich oder im Betrieb hatten einen guten Erfolg. Dabei kann es natürlich Vorkommen, daß Mitarbeiter verschiedener staatlicher Organe die Sache operativ 625;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 625 (NJ DDR 1961, S. 625) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 625 (NJ DDR 1961, S. 625)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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