Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 624

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 624 (NJ DDR 1961, S. 624); diese mit den gesellschaftlichen Interessen immer stärker übereinstimmen und weil die politische und moralische Kraft des Volkes weitergewachsen ist“8. Auf Grund dieser Tatsache muß gerade die Bearbeitung der Eingaben und deren Auswertung dazu beitragen, daß auch in Einzelfällen die individuellen Interessen der B arger mit den Interessen der Gesellschaft in Übereinstimmung gebracht werden. „Jeder Bürger der DDR hat das Recht, sich mit Eingaben an die Volksvertretungen, ihre Abgeordneten sowie alle Staatsorgane, sozialistischen Betriebe und Institutionen zu wenden“, legt § 1 des Staatsratserlasses fest. Dieses Recht steht nicht nur dem einzelnen Bürger zu, sondern auch Gruppen von Bürgern, wie sozialistischen Kollektiven. Brigaden der sozialistischen Arbeit, Abteilungen von Betrieben, gesellschaftlichen Organisationen und anderen Einrichtungen. Die sozialistische Brigade „Siebenjahrplan“ im VEB Thüringer Bekleidungswerke machte von diesem Recht Gebrauch, als sie in einer kollektiven Stellungnahme die Entscheidung eines Gerichts kritisierte. Eine Gruppe von Patienten der Tbc-Heilstätte Königsbrück nahm ebenfalls dieses. Recht in einer kritischen Einschätzung einer gerichtlichen Entscheidung wahr. Diese kollektiven Stellungnahmen wie jede Eingabe und Stellungnahme zu staatlichen Entscheidungen überhaupt sind ein sehr wichtiges Hilfsmittel für die Arbeit der staatlichen Organe und damit auch für die Arbeit der Gerichte. Sie helfen bei der Durchführung der Arbeit, zeigen Schwächen und Mängel auf und machen die Meinung der Werktätigen bekannt. Sie dienen somit der Verbesserung der staatlichen Arbeit. Verbesserung der staatlichen Arbeit heißt in erster Linie: im Prozeß der Weiterentwicklung der sozialistischen Demokratie die Rolle der Volksvertretungen erhöhen und durch sie alle Schichten des Volkes zur Erfüllung der Aufgaben des Siebenjahrplans mobilisieren. Für die Justizorgane heißt das, diese Aufgabe mit der Durchsetzung des Staatsratsbeschlusses zur weiteren Entwicklung der Rechtspflege vom 30. Januar 1961 zu verbinden. Bei einigen Justizorganen bestand in der Vergangenheit keine genügende Klarheit darüber, was alles als Eingabe zu erfassen, zu registrieren, zu bearbeiten und auszuwerten ist. Nicht selten wurde die Auffassung vertreten, über dem Brief eines Bürgers müsse schon „Beschwerde“ odr „Dienstaufsichtsbeschwerde“ stehen, um ihn nach der früheren Beschwerdeverordnung vom 6. Februar 1953 (GBl. S. 265) zu beachten. Die Briefe von Bürgern ohne die ausdrückliche Bezeichnung „Beschwerde“ gingen deshalb in den üblichen Geschäftsgang der Gerichte und Notariate. Damit wurde aber die Initiative der Werktätigen vom Geschäftsgang verschluckt, und eine Auswertung, eine organisierte Verbesserung der staatlichen Arbeit war nicht möglich. Diese Erscheinung darf bei konsequenter Beachtung des Staatsratserlasses nicht auftreten; sie ist schädlich und entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Als Eingabe sind zu erfassen „Hinweise, Vorschläge, Kritiken, Beschwerden und Anliegen der Bürger“. Damit legt die Präambel des Staatsratserlasses eindeutig fest, daß jede andere Begrenzung unzulässig und ungesetzlich ist. Alle Äußerungen von Bürgern oder Gruppen von Bürgern, die mündlich oder schriftlich vorgebracht werden und die sich mit der Arbeit eines Staatsorgans, mit dem Verhalten von Staatsfunktionären, mit den gesellschaftlichen Verhältnissen befassen, sind als Eingabe zu erfassen. Das gleiche trifft zu, wenn sich Bürger mit persönlichen Schwierigkeiten an ein Staatsorgan wenden oder wenn sie versuchen, einen privaten Vorteil zu erreichen. Es darf keine Eingabe geben, die nicht erfaßt und ausgewertet wird. Auch die Eingaben, die von einem übergeordneten Organ zur Stellungnahme oder zur Bearbeitung übergeben werden, sind zu erfassen und zu registrieren. 8 Gotsche, a. a. O. Dabei ist darauf zu achten, daß bei der vierteljährlichen Analyse diese Eingaben gesondert behandelt werden, damit keine doppelte Zählung stattfindet. Die gesonderte Aufführung dieser Eingaben ist besonders im statistischen Teil der Analyse notwendig. In den von den Justizorganen durchgeführten Prozeßauswertungen und Aussprachen nehmen Bürger oft zur Arbeit der Justizorgane oder anderer Staatsorgane Stellung. Diese Diskussionsbeiträge wurden früher im allgemeinen sofort beantwortet, und damit war die Sache erledigt. Aber auch dann, wenn die Sache erst später geklärt wurde, sind diese Meinungsäußerungen der Bürger nicht immer in die Arbeit der Gerichte eingeflossen. Auch das muß überwunden werden, denn diese Diskussionsbeiträge sind mündlich vorgetragene Eingaben, sofern sie nicht zu politischen Fragen Stellung nehmen oder eine allgemeine Rechtsauskunft erstreben. Sie sind deshalb in ihrem wesentlichen Inhalt schriftlich festzuhalten und als Eingabe zu bearbeiten. Das muß auch dann erfolgen, wenn die Frage bereits in der Diskussion geklärt wird. Die in Niederschriften festgehaltenen Auffassungen der Bürger müssen ausgewertet und in der Arbeit des Gerichts beachtet werden. Kritische Äußerungen in Gerichtsberichten oder in einem Gerichtsverfahren sind ebenfalls als Eingabe zu erfassen und entsprechend auszuwerten. Es ist auch notwendig, daß Schriftsätze, die in laufenden Verfahren eingereicht werden, und die Kritik, Hinweise und Vorschläge oder Beschwerden enthalten, als Eingabe behandelt werden. Ihre Bearbeitung hat als Eingabe zu erfolgen, ehe sie der Akte oder dem Vorgang beigegeben werden. Wieviele solcher Eingaben unbeachtet bleiben, wieviel Ärger und Zeit erspart worden wäre, wieviele Prozesse schneller hätten erledigt werden können, wenn kritische Hinweise in Schriftsätzen schon immer als eine Form der Eingabe erkannt worden wären, zeigt z. B. die Akte F 31/58 des Kreisgerichts Senftenberg. Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, daß in dieser Akte allein acht Eingaben von Parteien bzw. ihren Anwälten vorliegen, die nicht als solche erkannt und somit nicht ausgewertet wurden. Dadurch wurde die Dauer des Prozesses um viele Monate verlängert. In der Sprechstunde des Gerichts und in der Rechtsauskunft werden vielfach mündlich Eingaben vorgetragen. Hierbei ergeben sich viele Möglichkeiten, um den Werktätigen zu helfen und auf sie einzuwirken. Die mündlich vorgetragenen Eingaben sind in einer Aktennotiz festzuhalten, zu bearbeiten und auszuwerten. Auch über Aussprachen mit Bürgern und mit Kollektiver, die bei der Bearbeitung von Eingaben mit einbezogen werden, muß eine Aktennotiz angefertigt werden. Bei der Bearbeitung einer Eingabe müssen alle Stadien schriftlich festgehalten werden und nachprüfbar sein. Es muß jederzeit feststellbar sein, welche Arbeitsmethoden angewandt wurden. Die Bürger richten an die Gerichte und an andere Staatsorgane Eingaben, in denen sie bitten zu prüfen, oh einem verurteilten Angehörigen oder Arbeitskollegen bedingte Strafaussetzung gewährt werden kann oder ob eine Entscheidung kassiert werden sollte. Dieses Anliegen wurde bisher nicht als Eingabe bearbeitet und ausgewertet. Das Schreiben ging zu den Strafakten. Der Bürger erhielt dann eine Mitteilung über das Ergebnis der Überprüfung, aber die Registrierung und Auswertung als Eingabe unterblieb. Das muß aber geschehen, denn der Bürger hat ja in solchen Fällen kein Antragsrecht (vgl. § 346 Abs. 6 StPO). Bei der Auswertung dieser Eingaben werden sich bestimmte Rückschlüsse auf die Strafpolitik ziehen lassen, die für die weitere Arbeit der Justizorgane von Bedeutung sind. Es zeugt von formaler Arbeitsweise, wenn das Bezirksgericht Suhl einem Bürger auf seine Eingabe hin mitteilte: „Zur Zeit bestehen noch keine Voraussetzungen 624;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind. Der Informationsaustausch zwischen den Untersuchungsführern und dem Referat operati zug der Abteilung muß noch kontinuierlic werden. Er ist mit eine Voraussetzung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Konsequenzen führen kann. zur Nichtwiederholung von Rechtsverletzungen und anderen Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hier hat bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden oder die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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