Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 615

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 615 (NJ DDR 1961, S. 615); Zivilrecht § 9 Abs. 1 EheVO; § 1612 BGB. Ein unterhaltsberechtigtes Kind kann von dem Unterhaltsverpflichteten, auch wenn dieser Mitglied einer LPG ist und monatlich zunächst nur einen Anteil vom Gesamteinkommen ausgezahlt erhält, stets den Unterhalt in voller Höhe verlangen. BG Gera, Urt. vom 21. September 1960 - BF 52 60. Die Parteien sind Mitglieder der LPG in St: Der Kläger ist dort Vorsitzender. Am 1. April 1950 haben die Parteien miteinander die Ehe geschlossen, aus der drei Kinder im Alter von neun, sechs und vier Jahren hervorgegangen sind. Mit Urteil vom 24. Mai 1960 wurde diese Ehe durch das Kreisgericht geschieden. Das Sorgerecht für die drei ehelichen Kinder hat es der Ehefrau übertragen und den Kläger verurteilt, für jedes der drei Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 40 DM sowie für die geschiedene Ehefrau auf die Dauer von sechs Monaten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 100 DM zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat die Verklagte in beschränktem Umfang Berufung eingelegt. Sie hat beantragt, den Kläger zu verurteilen, von der rechtskräftigen Scheidung ab für die gemeinsamen Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 60 DM für A. und einen solchen von 50 DM für das Kind J. zu zahlen. Der Kläger hat dagegen beantragt, die Berufung der Verklagten kostenpflichtig zurüekzuweisen. Er sei bereit, den geforderten Unterhalt in Höhe von insgesamt 150 DM für alle drei Kinder in der Form zu zahlen, daß die Kinder monatlich je 30 DM, den Restbetrag aber am. Ende des Jahres bzw. bis zum 15. Januar des folgenden Jahres erhalten, weil er als Mitglied der LPG monatlich nur eine bestimmte Auszahlung erhalte, während die Endabrechnung Ende des Jahres erfolge. Die Verklagte hat im Interesse ihrer Kinder einer derartigen Unterhaltsregelung widersprochen und ausgeführt, daß der Kläger durchaus in der Lage sei, von seinem monatlichen Arbeitseinkommen den geforderten Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Aus den Gründen: Die Berufung ist zulässig und auch im wesentlichen begründet, ln erster Linie hat der Senat die Frage zu prüfen, ob die von dem Kreisgericbt äusgesprechene Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seinen drei ehelichen Kindern tatsächlich seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht, wie dies vom Kreisgericht in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht wurde. Die Nachprüfung des Urteils des Kreisgerichts ist aber dadurch erschwert, daß in den Gründen nichts darüber gesagt wird, von welchen Einkünften bei der Festlegung des monatlichen Unterhaltsbeitrags von 40 DM je Kind eigentlich ausgegangen worden ist. Vermutlich hat sieh das Kreisgericht von der bei den Akten befindlichen Bescheinigung, der LPG in St. leiten lassen, aus der sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von- etwa 425 DM brutto für den Kläger ergibt. Wenn es jedoch dieses Arbeitseinkommen seiner Entscheidung zugrunde legte, entspricht der festgesetzte Unterhaltsbeitrag für jedes der drei Kinder nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers, wenngleich dieser zur vorübergehenden Zahlung eines Unterhaltsbeitrags für die geschiedene Ehefrau verpflichtet wurde. Das Kreisgericht hätte, um seiner Verpflichtung zur Erforschung der objektiven Wahrheit voll nachzukommen, noch anderweitige Einnahmequellen und natürlich auch- evtl. Unterhaltsverpflichtungen des Klägers untersuchen müssen! Soweit es sich um Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften handelt, gehört in jedem Fall in den Bereich der anzustellenden Untersuchungen die Feststellung über die Einkünfte aus der individuellen Hauswirtschaft. Hierzu hat der Kläger, der selbst Vorsitzender der LPG ist, angegeben, daß seine Einkünfte aus der individuellen Hauswirt- schaft relativ gering seien und jährlich etwa 600- DM betragen. Wird hiervon ausgegangen, so ergibt sich für den Kläger bereits ein durchschnittliches Monatseinkommen von mindesten 475 DM. Dem Senat ist indessen bekannt, daß Schwierigkeiten im Hinblick auf die Feststellung des tatsächlichen Einkommens bei Mitgliedern landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften bestehen, weil die Unterhaltspflichtigen oft versuchen, ihre Einkünfte so gering als möglich anzugeben und sie bei solchem Verhalten manchmal auch durch den Buchhalter der LPG unterstützt werden. Obwohl ein solches Verhalten zu mißbilligen ist. hat es keinen Sinn, uferlose und zu nichts führende Untersuchungen über das Einkommen aus der individuellen Wirtschaft anzustel-len, wenn der unterhaltspflichtige Genossenschaftsbauer auf seinem Standpunkt, seine Einnahmen auch nicht annähernd beziffern zu können, beharrt. In solchen Fällen muß aus dem vorhandenen Viehbesatz und anderen beachtlichen Umständen auf das vermutliche Einkommen geschlossen werden. Was den Kläger betrifft, so ist seine Angabe über die Einkünfte aus seiner individuellen Hauswirtschaft als das Minimum der tatsächlichen Einkünfte anzusehen, so daß ihm unter Anrechnung von 50 DM durchschnittlichen monatlichen Einkommens aus der individuellen Wirtschaft gewiß nicht die geringsten Schwierigkeiten bei der Unterhalts-zahlung für die drei ehelichen Kinder erwachsen werden. Dem Kläger verbleiben trotz Abzugs der Steuern und seiner Unterhaltungsleistungen an die drei minderjährigen Kinder von je 50 DM insgesamt noch 270 DM zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse. Es ist ferner zu prüfen, ob die Jahresendabrechnung bei Mitgliedern landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften für ihre Unterhaltungsverpfiichtungen die rechtliche und tatsächliche Bedeutung haben, kann, die ihr der Kläger zu geben wünscht. Der Senat hat diese Frage nach gründlicher Prüfung verneint. Das Argument, Mitglieder der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften erhielten doch monatlich nicht.den vollen Anteil für ihre Arbeitsleistungen ausgezahlt und könnten demzufolge auch nur zu einem bestimmten Teil für Verpflichtungen in Anspruch genommen werden, erscheint zunächst und bei nur oberflächlicher Prüfung überzeugend. Bei der Prüfung von Unterhaltsverpflichtungen muß jedoch von den gesamten gesellschaftichen Verhältnissen in der DDR ausgegangen werden, also auch von der Regelung der familienrechtlichen Verhältnisse, insbesondere der Verpflichtung der Eltern für die Versorgung und Erziehung ihrer Kinder. Es zeigt sieh bei der Untersuchung der rechtlichen Regelung der Unterhaltszahlungen durch die verpflichteten Eltern, daß grundsätzlich- eine gewisse Vorleistungspflicht besteht. Auch der unterhaltspflichtige Industriearbeiter oder der Mitarbeiter eines Staatsoder anderen gesellschaftlichen Organs hat seine Unterhaltsverpflichtung monatlich im voraus (in der Regel bis zum 5. eines jeden Monats) zu erbringen, obgleich er seinen Lohn oder das Gehalt erst im Laufe des Monats erhält. Es besteht demnach für einen unterhaltspflichtigen Genossenschaftsbauern keine Besonderheit, wenn auch von ihm eine Vorauserfüllung der Unterhaltspflicht verlangt wird. Ein Unterschied besteht lediglich in dem bei den LPG-Mitgliedern bestehenden längeren Zeitraum, für den die Vorleistung in einem gewissen Grad zu erfolgen hat. Der Senat ist jedoch der Meinung, daß auch diese Tatsache niqht dahin gewertet werden kann, der Genossenschaftsbauer habe in einem bestimmten Verhältnis zum Zeitpunkt der Endabrechnung erst rückwirkend für das ganze Wirtschaftsjahr seiner noch offenen Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Eine solche Schlußfolgerung ist einerseits deshalb nicht gerechtfertigt und nicht zulässig, weil es dem Unterhaltspflichtigen möglich ist, seine.wirtschaftlichen Angelegenheiten im Verlaufe des 615;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 615 (NJ DDR 1961, S. 615) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 615 (NJ DDR 1961, S. 615)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit . Die während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die politischen, ideologischen, militärischen und ökonomischen Grundlagen. der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit richten, sind Bestandteil der politischen Untergrundtätigkeit.

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