Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 610

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 610 (NJ DDR 1961, S. 610); Grad des Berauschungszustandes, Mit ihnen kann man noch nicht erkennen, inwieweit die von einem Kraftfahrer zu fordernde Koordinationsfähigkeit für Steuer-und Bremshandlungen, die Abschätzung der zu erwartenden Fliehkraft beim Befahren von Kurven beeinträchtigt sind; dazu bedarf es feinerer Untersuchungsmethoden. Selbstverständlich bedeutet eine im Test festgestellte alkoholbedingte große Unsicherheit beim Gang bereits eine Fahruntüchtigkeit; diese ist ja schon bei Ausfall viel feinerer Leistungsqualitäten gegeben. Die regelrechte Durchführung eines derartigen Tests ist jedoch keineswegs ein Beweis für eine Fahrtüchtigkeit! Um objektivere Hinweise zu erlangen, bedienen wir uns u. a. der sog. Nystagmusprobe. Diese ist vom Willen des Untersuchten unabhängig, und ihr Ausfall geht in ungefähr mit dem Grad der alkoholischen Beeinflussung parallel. Der Untersuchte muß sich innerhalb von 10 Sekunden fünfmal um seine eigene Achse drehen und anschließend einen in etwa 25 cm Abstand gehaltenen Zeigefinger des Untersuchenden mit den Augen fixieren. Die Stärke und Dauer der sich nun anschließenden unwillkürlichen Augenzuckungen wird dabei gemessen und gibt gute Hinweise. Des weiteren führen wir Reaktionszeitmessungen auf optische und akustische Reize durch und bestimmen in Serienversuchen von etwa 30 Reizen die Dauer der Antworten. Hier zeigen sich sehr interessante Ergebnisse. Die Auswertung kann aber Schwierigkeiten bereiten und ist sicherlich nicht so einfach, wie es sich insbesondere der Laie bei Reaktionszeitmessungen denkt. Eine ideale und objektive Methode wäre das Elektro-Encephalogramm. Die Hirnstromkurven geben sehr gute Hinweise hinsichtlich des Berauschungsgrades. Leider werden auch in den nächsten Jahren zu wenige dieser wertvollen Apparaturen zur Verfügung stehen. Ich bin aber überzeugt, daß insbesondere diese Methode künftig in breiterem Maße benutzt werden wird. Die Wirkung des Alkohols erschöpft sich nicht nur in Störungen der Koordination und der Motorik. Sehr bedeutungsvoll ist die Schädigung der Tiefenperson. Diese durch Tests festzustellen, fällt besonders schwer. Im allgemeinen bedient man sich dazu der Kontrolle der Sprache, des Benehmens, des Vorstellungsvermögens und der Orientierung in bezug auf Zeit und Raum. Die beiden letzten Tests kann man verhältnismäßig rasch abtun. Sind hier bereits merkliche Veränderungen eingetreten, besteht hinsichtlich einer absoluten Fahruntüchtigkeit keinerlei Zweifel mehr. Sorgfältig muß man dabei darauf achten, ob nicht etwa der Unfall, Schock etc. diese Veränderungen nachträglich herbeigeführt haben. Am Rande sei bemerkt, daß in allen diesen Fällen dann die Frage zu diskutieren ist, ob und inwieweit evtl, eine aufgehobene bzw. verminderte Zurechnungsfähigkeit vorliegt. Auch hier muß peinlich unterschieden werden, zu welchem Zeitpunkt und wie lange ungefähr ein solcher Zustand anzunehmen ist. Selbstverständlich ist eine verbindliche Aussage nur dann zu machen, wenn der Abstand zwischen Delikt und Blutentnahme so kurz wie möglich ausfällt. Je länger sich dieser Zeitraum hinzieht, um so unsicherer muß die Aussage werden und um so größere Schwierigkeiten hat später der medizinische Sachverständige, In einer langjährigen Praxis zeigte sich mir, daß die Kontrolle des Benehmens besonders aufschlußreich ist. Ein erfahrener Gutachter wird daraus immer sehr wichtige Rückschlüsse ziehen können. Die alkoholbedingten Veränderungen können sehr vielfältig und vielschichtig sein, ihr Bogen reicht von Weinerlichkeit über Abstandslosigkeit bis zur stärksten Aggressivität. Das alkoholbedingte Wechselspiel zwischen zentraler Hemmung und Enthemmung entblößt gleichsam den Menschen und primitiviert ihn gleichzeitig. Im nüchternen Zustand gut beherrschte und daher meist verborgene Affekte treten nun ans Tageslicht, und uns sonst unbekannte, meist primitivere Schichten werden freigelegt. Die Veränderung des vitalen Stimmungshintergrunds, des Trieblebens, die Entgleisung der Persönlichkeit zeigen je nach der konstitutionellen und aktuellen individuellen Ausgangslage unterschiedliche Färbungen. Selbstüberschätzung, Kritiklosigkeit, Euphorie, Unhöflichkeit etc. werden einen angetrunkenen Kraftfahrer zu einer Gefahrenquelle stempeln. Die Kenntnisse und der Einblick in die Tiefenperson sind deshalb von unschätzbarer Bedeutung; man muß sich dazu aber Zeit nehmen und eine gewisse Erfahrung besitzen. Ein unter Alkohol auch noch ruhiger, höflicher, ausgeglichener Mensch ist anders zu beurteilen als ein unter dem gleichen Umständen rücksichtsloser, fordernder, selbstüberheblicher Mensch. In einigen Ländern hat man den interessanten Versuch unternommen, die angetrunkenen Kraftfahrer bei ihrer Untersuchung zu filmen und ihre Antworten auf Tonband aufzunehmen. Es war dabei eindrucksvoll, wie schnell die Beschuldigten, nachdem sie vorher jegliche alkoholische Beeinflussung geleugnet hatten, nach Vorführung des Films auf sämtliche weiteren Einwände verzichteten. Ich möchte damit nicht unterstellen, daß die Vorgeführten bzw. deren Verteidiger wider besseres Wissen eine alkoholische Beeinflussung abgeleugnet hatten. Ich möchte es als Beweis dafür anführen, wie unkritisch der Angetrunkene sich selbst beurteilt und wie gefährlich er gerade dadurch wird. Die Einsicht in den Zustand fehlt, entsprechende Konsequenzen können nicht mehr gezogen werden. Deshalb sind die nach außen nicht stark betrunken wirkenden Kraftfahrer eine ganz besondere Gefahr. Die Kontrolle der Sprache gibt weitere wertvolle Hinweise. Dabei ist Sprache nur als Oberbegriff zu verstehen. Der ■ Sprachinhalt, die Sprechgeschwindigkeit, eine Redseligkeit, Kritikschwäche bei der Unterhaltung, Störungen der Artikulation, Silbenverschmieren, ungleichartige Intonation müssen beurteilt, individuelle Variationen einschließlich dialektischer Verfärbung müssen gut abgegrenzt werden. Wenn jemand nachweislich bereits unartikuliert gestottert hat, bedarf es keiner ärztlichen Prüfung mehr! Die Bewertung des Testes Ich habe hier nur einige wenige Tests anführen können. Die einzelnen Untersuchungsstellen bedienen sich seit langer Zeit meist bestimmter Testkombinationen, mit deren Hilfe sidi nun der untersuchende Arzt einen Einblick in den Berauschungsgrad des Untersuchten verschaffen soll. Sein Urteil gibt leider immer wieder Anlaß zu unliebsamen Kontroversen, wobei nicht selten der sachliche Boden verlassen wird. Vielfältigste Faktoren können dieses Ergebnis variieren. Mangelnde Zeit bzw. geringe Kenntnis des Arztes ebenso wie bewußte Täuschung seitens des Untersuchten sind zu berücksichtigen. In der folgenden Tabelle wird gezeigt, bei welchen Promillegehalten der Arzt zu dem Ergebnis „nicht merkbar unter alkoholischer Beeinflussung“ kam, und zwar an einem großen Untersuchungsgut. Bei einem Blutalkoholgehalt von 1,0 %o z. B. betraf es 30 Prozent Kriminelle und 60 Prozent Verkehrsteilnehmer! (Graphische Darstellung siehe S. 611 oben) Eindeutig spiegelt sich hier das erfolgreiche Bestreben der Verkehrsteilnehmer wider, nüchterner zu erscheinen. Damit ist leider auch der indirekte Beweis erbracht, daß unsere derzeitigen Untersuchungsmethoden, die übrigens mit gewissen Abwandlungen in allen Ländern praktiziert werden, noch nicht optimal sind und der Verbesserung bedürfen. Der Einführung verbesserter Untersuchungsmethoden stehen noch viele praktische Schwierigkeiten gegenüber; nur im Einzelfall können sie in bestimmten Instituten praktiziert werden. 610;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 610 (NJ DDR 1961, S. 610) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 610 (NJ DDR 1961, S. 610)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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