Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 6

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 6 (NJ DDR 1961, S. 6); lessor Dr. Dr. h. c. H i r a n o wurde die den Erfordernissen unserer gegenwärtigen Epoche entsprechende Problemstellung für die weitere Diskussion entwickelt. Er arbeitete heraus, daß in unserer gegenwärtigen Epoche in der Kriege keine unvermeidliche Erscheinung mehr darstellen und von den Völkern verhindert werden können der bislang herrschende klassische Begriff der Neutralität überholt sei, weil er lediglich die Stellung eines Staates i m Kriege fixiere (somit also den Kriegsfall voraussetze). Er müsse der modernen Konzeption von der Neutralität weichen, nach der die Neutralität eine Form zur Gewährleistung der friedlichen Koexistenz und folglich von vornherein auf die Verhinderung von Kriegen gerichtet sein muß. Damit waren die Bedeutung und Rolle der Neutralität für die Erhaltung des Weltfriedens und die sich hieraus für ihre juristische Fixierung ergebenden Konsequenzen, zugleich aber auch das viel umfassendere Problem der Abrüstung in den Mittelpunkt der Diskussion gerückt und schließlich auch die Frage nach einer weiteren Klärung des Begriffs der Aggression aufgeworfen. Diese richtige und wegweisende Problemstellung führte zwangsläufig zu einer Auseinandersetzung mit der Verstärkung und Beschleunigung der Atomkriegsrüstung, welche die imperialistischen Staaten gegen das sozialistische Lager betreiben und die auf die Gestaltung der von einer Reihe von Staaten verfolgten Neutralitätspolitik nicht ohne Einfluß bleiben kann. In diesem Zusammenhang wiesen Delegierte aus verschiedenen Ländern, so u. a. auch aus Frankreich und Österreich, auf die Atomkriegspolitik des Bonner Regimes hin; und es wurde unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß jede Begünstigung dieser verhängnisvollen Politik namentlich auch die in Form einer Diskriminierung der DDR und ihrer Bürger mit dem Wesen der Neutralität als eines Instruments zur Sicherung der friedlichen Koexistenz unvereinbar sei. Die Auffassung der Delegation unserer Republik zu dem Problem der Neutralität und insbesondere deren Bedeutung für die friedliche Lösung der Deutschlandfrage legte der Präsident des Obersten Gerichts der DDR, Dr. Toeplitz, dar. Anknüpfend an den schon erwähnten Beitrag Professor Hiranos, führte er u. a. aus: „Die Prinzipien der friedlichen Koexistenz sind heute die allgemein verbindliche Grundlage der Beziehungen zwischen allen Staaten. Diese Prinzipien bilden daher den grundlegenden Inhalt der modernen Neutralität. Das bedeutet, daß sie im Gegensatz zur klassischen Neutralität nicht in erster Linie das Verhalten der Staaten im Kriege beinhaltet, sondern vor allem ein Status geworden ist, der der Verhinderung neuer Kriege zu dienen hat. Die sich aus den Grundprinzipien des gegenwärtigen Völkerrechts ergebenden Schlußfolgerungen für die friedlichen zwischenstaatlichen Beziehungen sind daher verbindlicher Inhalt der modernen Neutralität. Insofern ist die Neutralität eine Form, in der diese Prinzipien der friedlichen Koexistenz praktisch verwirklicht werden. Die Nichtteilnahme am Wettrüsten, der Verzicht auf die Teilnahme an militärischen Bündnissen und die Nichtbeteiligung an den Maßnahmen des kalten Krieges . gegen die sozialistischen Staaten sowie das Eintreten für friedliche internationale Beziehungen sind deshalb verbindliche Normen des heutigen Völkerrechts geworden.“ Dr. Toeplitz begründete in seinem Beitrag, daß die Abrüstung und die militärische Neutralität Deutschlands den Weg weisen, der sowohl im Interesse des deutschen Volkes wie auch im Interesse aller anderen Völker liegt und die Gewähr für die Sicherung des Friedens auf der Grundlage der Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen, die auch im Potsdamer Abkommen ihren Niederschlag gefunden haben, bietet. Dieser Weg trägt auch der Tatsache der Existenz zweier deutscher Staaten mit verschiedener Gesellschaftsordnung Rechnung und gewährleistet zugleich, daß die revanchistischen und militaristischen Kräfte Westdeutschlands gebändigt werden. Ihren Standpunkt faßte die Delegation unserer Republik in einem Vorschlag zusammen, dessen wesentliche Gedanken in die Entschließung der dritten Kommission Eingang fanden: 1. Die demokratischen Juristen betrachten die allgemeine Abrüstung als den einzigen Weg zur endgültigen Befreiung der Menschheit von der Geißel des Krieges. Die Sowjetunion und die sozialistischen Staaten haben bereits große Anstrengungen zur Erreichung dieses Ziels unternommen. Wir fordern von allen Staaten, insbesondere den Mitgliedern der Vereinten Nationen, die Abrüstung als dringendste Frage der Gegenwart durch verstärkte gemeinsame Bemühungen rasch zu lösen; 2. die demokratischen Juristen fordern im Interesse des Weltfriedens, daß unverzüglich von den verantwortlichen Mächten der Friedensvertrag mit beiden deutschen Staaten abgeschlossen wird, in dem ein friedliebendes, entmilitarisiertes und neutrales Deutschland vorgesehen sein muß; 3. die demokratischen Juristen sehen die Entfaltung allseitiger friedlicher Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen für ein entscheidendes Mittel der Erhaltung des Weltfriedens an und halten es für unvereinbar mit den Pflichten aller Staaten und insbesondere mit der Neutralität, einen Staat, der auf dem Boden der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen steht, in irgendeiner Weise zu diskriminieren oder zu boykottieren. Die vom Kongreß verabschiedete Entschließung der dritten Kommission sieht die Bildung einer Kommission aus Juristen verschiedener Länder vor, die das Problem der Neutralität und in diesem Zusammenhang auch die Definition der Aggression weiter untersuchen und dadurch einen Beitrag zur Entwicklung des demokratischen Völkerrechts leisten soll. In dieser Kommission, der das von der dritten Kommission überarbeitete Material überwiesen wurde, wird auch ein Vertreter der Deutschen Demokratischen Republik mit-arbeiten. Probleme der Gleichberechtigung der Frau Es mag scheinen und bis zu einem gewissen Grade auch den Tatsachen entsprechen , daß die Beratungen der vierten Kommission etwas im Schatten der weitreichenden Thematik der anderen Kommissionen gestanden haben. Die in dieser Kommission arbeitenden Delegierten waren sich jedoch bewußt, daß auch der Kampf um die Gleichberechtigung der Frau ein elementarer Bestandteil des Kampfes der Völker für den Frieden und ihre äußere und innere Selbstbestimmung ist. Mit diesem Kampf werden große schöpferische Kräfte des Volkes freigesetzt, die zur aktiven Mitbestimmung und -gestaltung seiner Geschicke fähig sind, die aber in nicht wenigen Ländern auf denen noch das Joch des Imperialismus und Kolonialismus lastet gegenwärtig noch in die Fesseln entwürdigender politischer, ökonomischer und geistiger Lebensbedingungen geschlagen sind und deshalb auch nur im Kampf gegen diese sozialen Beziehungen befreit werden können. Die leidenschaftliche und aufopferungsvolle Teilnahme von Millionen Frauen am Kampf gegen den imperialistischen Krieg und am Befreiungskampf gegen den Kolonialismus beweisen das ebenso wie der hervorragende Anteil, der den Frauen an den großen Aufbauerfolgen der sozialistischen Staaten zukommt. Zutreffend wurde deshalb durch die vierte Kommission festgestellt, daß die Lage der Frauen von den sozialpolitischen Bedingungen ihrer Länder wie auch vom Einfluß alter Traditionen und Vorurteile bestimmt wird. 6;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 6 (NJ DDR 1961, S. 6) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 6 (NJ DDR 1961, S. 6)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Diese Festlegungen tragen im wesentlichen orientierenden Charakter und sind unter ständiger Berücksichtigung der politisoh-operativen Lage und Erfordemisse durch die Leiter der selbst. Abteilungen und deren Stellvertreter. Entsprechend den Erfordernissen hat eine Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. Die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung dieser Werbungen sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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