Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 599

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 599 (NJ DDR 1961, S. 599); eine Sache zum Schiedsmann, so zieht er Schöffen oder andere geeignete Bürger hinzu. Wir hatten in der ganzen Zeit noch keine Ablehnungen gegen die kollektive Arbeitsweise. Die Bevölkerung hat großes Vertrauen zu uns.“ Diese Arbeitsweise der Schiedsmänner ist in den einzelnen Kreisen und Bezirken unterschiedlich entwickelt. Insgesamt wurden 1960 etwa 15,4 Prozent aller Sühneverfahren unter Hinzuziehung von Beisitzern durchgeführt. Als gesetzliche Grundlage diente § 3 Abs. 1 Satz 2 der 1. DB zur Schiedsmannsordnung, wonach auch die Teilnahme anderer Personen an der Verhandlung gestattet ist. Festzustellen ist, daß in den Bezirken die meisten Fortschritte erzielt worden sind, in denen sich die Justizorgane um die Tätigkeit der Schiedsmänner gekümmert haben. Für das ganze Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik liegen noch keine umfassenden statistischen Ergebnisse über die neue Arbeitsweise der Schiedsmänner vor. Die Zahlen aus einigen Kreisen beweisen aber bereits die Richtigkeit dieser Entwicklung. Vom Kreisgericht Quedlinburg wird seit längerer Zeit eine intensive Arbeit mit den Schiedsmännern geleistet. Der Erfahrungsaustausch wurde regelmäßig durchgeführt und den Schiedsmännern ständig eine konkrete Anleitung unter Auswertung der Erfahrungen der Besten gegeben. Der Anteil der Sühneverfahren, die mit einer gütlichen Einigung endeten, stieg. Während 1959 von 466 Sühneverfahren 289 mit einer Einigung endeten, waren es 1960 von 292 Verfahren 222. Diese vorbildliche Tätigkeit der Schiedsmänner spiegelt sich im Rückgang des Arbeitsanfalls des Gerichts augenscheinlich wieder. Die Privatklagen sind von 75 im Jahre 1959 auf 43 im Jahre 1960 und die Mietsachen von 147 auf 67 zurückgegangen. Dieser Rüdegang Hegt weit über dem Durchschnitt anderer Gerichte. In einigen Verfahren organisierten die Schiedsmänner auch zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung die Teilnahme weiterer Personen an den Sühneterminen. Sie forderten die Hausgemeinschaft, Arbeitskollegen oder Funktionäre des Staates oder der gesellschaftlichen Organisationen zur Teilnahme auf und führten die Verhandlung in geeigneten Fällen vor einer derart bestimmten Öffentlichkeit durch. Besonders bei Hausstreitigkeiten hat sich diese Methode bewährt. Zu betonen ist jedoch, daß es nicht schlechthin auf die Teilnahme einer möglichst großen Anzahl von Bürgern ankommt, sondern daß ausgehend vom Streitfall zu entscheiden ist, ob und welche Personen zur Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit der Verhandlung eingeladen werden sollten. Viele Schiedsmänner erkannten dies und sprachen sich gegen eine formale Öffentlichkeit der Verhandlung aus. Obwohl die Mehrheit aller Beteiligten sich für die neue Arbeitsweise des Schiedsmanns eingesetzt und viele Bürger ausdrücklich ihre Zustimmung erklärt haben, gibt es auch einige ablehnende Stellungnahmen. Lehnte eine der Parteien die Hinzuziehung von Beisitzern ab, verhandelten die Schiedsmänner selbstverständheh ohne Beisitzer. Die Ablehnungen wurden fast einheitlich wie folgt begründet: a) Die geltende Schiedsmannsordnung schreibe eine solche Arbeitsweise nicht vor; b) es handle sich um eine Privatangelegenheit, die nur mit dem Schiedsmann „unter vier Augen“ zu erörtern sei; c) es gebe Gründe, die in der Person der Beisitzer lägen, z. B. verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehungen zu einer der Parteien oder schlechtes Verhalten eines Beisitzers. Diese Gründe unterstreichen die Notwendigkeit, eine klare Ordnung über die Hinzuziehung und die Auswahl der Beisitzer zu schaffen und die gesellschaftliche Bedeutung dieser angeblich rein privaten Angelegenheiten zu erläutern Zur Wahl der Schiedsmänner und ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich Hemmend wirken sich die unterschiedlichen Wahltermine für die Schiedsmänner aus. Die Zersplitterung der Schiedsmannswahlen beeinträchtigt ihre einheitliche politische Vorbereitung und ist eine Hauptursache für die stellenweise mangelhafte Besetzung der Sühnestellen. Schwierigkeiten traten auch bei der Auswahl geeigneter Kandidaten auf. Die Kaderstruktur entspricht in einigen Kreisen nicht der sozialen Zusammensetzung; generell ist eine Überalterung festzustellen. Die Nationale Front wird bei der Auswahl der Schiedsmänner, begünstigt durch die ungenügende Regelung des § 3 der Schiedsmannsordnung, vielfach nicht einbezogen. Die Wahl erfolgt nur auf Grund von Vorschlägen der örtlichen Räte nach Stellungnahme des Kreisgerichtsdirektors. Veränderungen der Wahlen und die Sicherung einer den Anforderungen gerecht werdenden Kaderzusammensetzung sind aber entscheidend für die allseitige Durchsetzung einer neuen Arbeitsweise der Schiedsmänner. Die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Schiedsmänner speziell in den Großstädten sind viel zu umfangreich. Eine enge Zusammenarbeit mit der Bevölkerung und den gesellschaftlichen Organisationen, wie überhaupt eine erzieherisch wirkungsvolle Tätigkeit wird erheblich erschwert, wenn ein Schiedsmann für mehr als 30 000 Bürger zuständig ist, wie beispielsweise im Stadtbezirk Prenzlauer Berg in Berlin. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeit des Schiedsmannes für mehrere, nicht selten weit auseinanderliegende Gemeinden. Zur Tätigkeit der Schiedsmänner „außerhalb der Sühneverfahren“ Durch Auskünfte werden von den Schiedsmännern ohne Durchführung eines Sühneverfahrens viele Streitigkeiten geklärt bzw. von vornherein vermieden. Diese Tätigkeit der Schiedsmänner wird meist nicht erfaßt, und es besteht kein Überblick darüber. So wurde z. B. der Schiedsmann der Gemeinde Kröpelin, Kreis Bad Doberan, 1960 von über 150 Bürgern der Gemeinde um Rat und Hilfe ersucht. Die Tätigkeit von Schiedsmännern außerhalb der Sühneverfahren darf aber nicht dazu' führen, daß vorrangig die Lösung von Streitigkeiten ohne Sühneverfahren angestrebt wird. Häufig erkennen die Schiedsmänner nicht, daß es sich dabei um ihre eigentliche Zuständigkeit, um echte Zivilstreitigkeiten, also durchaus um keine „außerhalb der Sühneverfahren“ liegende Tätigkeit handelt. Gerade darin zeigt sich die Breite der Aufgaben des Schiedsmanns. Wird der Schiedsmann angerufen, dann hat er nach der Schiedsmannsordnung zu verfahren und grundsätzlich einen Sühnetermin durchzuführen. Alle Streitigkeiten, die an den Schiedsmann herangetragen werden, sind ordnungsgemäß zu erfassen und ins Geschäftsbuch einzutragen. Ein Überblick über erteilte Auskünfte ist ebenfalls anzustreben, nicht zuletzt im Interesse des Schiedsmanns selbst. Bekanntlich wird auch bei Gericht ein sog. Rechtsauskunftsbuch geführt, dadurch ist es möglich festzustellen, welche Auskunft erbeten und erteilt wurde. Vorschläge zur Änderung der Tätigkeit der Schiedsmänner Einführung der kollektiven Arbeitsweise Bei einer Änderung der Schiedsmannsordnung einschließlich der dazu ergangenen 1. Durchführungsbestimmung wären die Schiedsmänner auf die kollektive Arbeitsweise zu lenken. Der Schiedsmann hätte jeweils zwei Beisitzer zur Verhandlung hinzuzuziehen. Die Volksvertretung könnte eine Liste der Beisitzer der Schiedsmannskommission bestätigen. Aus dieser Liste hätte dann der Schiedsmann jeweils die geeignetsten Beisitzer auszuwählen. Mehr als zwei Beisitzer dürften für jede Verhandlung nicht erforderlich sein. Die ÜZ3;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 599 (NJ DDR 1961, S. 599) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 599 (NJ DDR 1961, S. 599)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen. Bei Vorkommnissen, die die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung der inoffiziellen Arbeit zu sichern. Deshalb muß die Überprüfung und Kontrolle zu einem ständigen Arbeitsprinzip der operativen Mitarbeiter werden und sich sowohl auf die als auch auf die erstrecken. Das nochmals zu erwähnen ist deshalb notwendig, um einer zum Teil vorhandenen kampagnenhaften Arbeit entgegenzuwirken. Ausgehend von der generellen Zielstellung der Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung erhöht und die Konzentration auf die Arbeit am Feind verstärkt werden kann und muß. Deshalb ist auf der Grundlage der Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze der DDR. Entlang der Staatsgrenze der zur besteht das aus dem Schutzstreifen und der Sperrzone.

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