Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 59

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 59 (NJ DDR 1961, S. 59); n Klienten nachgeben und die Berufung gegen seine eigene Überzeugung einlegen, so würde er sich zumal er sie ja eingehend begründen muß in einer Art und Weise mit ihm identifizieren, die mit seiner gesellschaftlichen Verantwortung nicht vereinbar ist. Im übrigen ist es nicht nur äußerst bedenklich, eine als aussichtslos erkannte Berufung einzulegen, sondern auch eine geradezu unlösbare Aufgabe, sie überzeugend zu begründen. Die Einlegung einer aussichtslosen Berufung kann auch nicht durch das Argument gerechtfertigt werden, daß der Angeklagte durch die mit Sicherheit zu erwartende Verwerfung von seinem Unrecht nunmehr überzeugt und dadurch erzieherisch beeinflußt wird. Diese Überzeugung und Erziehungsarbeit hat der Rechtsanwalt auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteils zu leisten, wenn der Angeklagte mit der Bitte um Einlegung einer aussichtslosen Berufung an ihn heran tritt. Wenn er dem Wunsch seines Mandanten entspricht, weicht er dieser Aufgabe aus und wälzt sie auf das Berufungsgericht ab. Abgesehen davon verursacht er den Justizorganen und sich selbst einen nutzlosen, gesellschaftlich nicht vertretbaren Arbeitsaufwand, während er den von ihm betreuten Bürger zu vergeblichen Aufwendungen und regelmäßig auch zu Hoffnungen verleitet, die enttäuscht werden müssen. Besitzt der Rechtsanwalt wirklich das Vertrauen seines Mandanten, dann wird dieser sich von seinen Darlegungen überzeugen lassen und freiwillig von der Berufung Abstand nehmen. Er wird erkennen, daß sein Verteidiger es mit ihm aufrichtig meint, und nicht auf den Gedanken kommen, dieser „stecke mit dem Gericht unter einer Decke“, wenn er ihm erklärt, daß er bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eine Berufung nicht einlegen kann. Wenn der Rechtsanwalt diesen Standpunkt konsequent vertritt, wird dies dem Ansehen, das er bei unseren Bürgern genießt, nur förderlich sein. Dagegen würden unsere Justizorgane eine Häufung offensichtlich ungerechtfertigter Berufungen mit Recht als Belastung der Zusammenarbeit mit der s Die Fragestellung ist falsch. Denn in Wirklichkeit handelt es sich um das Problem, ob ein Rechtsanwalt irgendwann und irgendwie (nicht nur im Strafprozeß und nicht nur bei Anfertigung einer Berufungsschrift) verpflichtet ist, auf Verlangen seines Klienten Anträge zu stellen, die er selbst für unsachgemäß oder gar für falsch hält. Ebenso wie kein vernünftiger Mensch ernsthaft etwas sagen oder schreiben wird, was er nicht selbst glaubt, wird auch kein vernünftiger Rechtsanwalt etwas Derartiges sagen oder schreiben, wenn er ernstgenommen werden will. Alles andere würde Spiegelfechterei sein. Der Rechtsanwalt ist ja nicht der Mund seines Klienten, der (nur) das zu sagen hat und alles das sagen muß, was der Klient will, sondern ein unabhängiges und selbständiges Rechtsorgan, als welches er mit besonderen Rechten und Pflichten ausgestattet und bebürdet ist. Der Rechtsanwalt stellt im Strafprozeß nur solche Beweisanträge, die er selbst für notwendig und sachdienlich hält, er gibt in seinem Plädoyer die nach seiner eigenen Überzeugung objektiven Darstellungen der Sach- und Rechtslage, und er richtet demgemäß seinen Vorschlag für das Urteil ein, alles dies nach pflichtgemäßem Ermessen unter Würdigung der Belange seines Klienten, nicht aber blindlings nach dessen Wünschen oder Weisungen. So ist es im Vorverfahren und in den Hauptverhandlungen aller Instanzen. Die Berufung ist nur ein einzelnes Verteidigungsmittel unter zahlreichen anderen, die, dem Angeklagten wäh- Anwaltschaft betrachten und darüber hinaus daran zweifeln, daß die Rechtsanwälte ihre gesellschaftlichen Aufgaben im Strafverfahren mit dem nötigen Ernst erfüllen. Es gibt zwar immer noch einige Bürger, die uneinsichtig sind und sich nicht belehren lassen wollen. Auf diese trifft die Meinung Schlutters zu, daß sie durch die Ablehnung einer von vornherein aussichtslosen, d. h. ungerechtfertigten Berufung sich in ihrem durch § 279 StPO gewährleisteten Recht auf Einlegung des Rechtsmittels beeinträchtigt fühlen könnten und daß sie sich als „Opfer“ der Rechtspflege selbst bemitleiden und von anderen bemitleiden lassen würden. Bei diesen Menschen, deren Mentalität nicht maßgebend sein kann, pflegt im übrigen die Märtyrerrolle, die sie spielen möchten, erfahrungsgemäß auch dann nicht aufzuhören, wenn noch so viele Entscheidungen zu ihren Ungunsten ergehen. Vielmehr fassen sie jede neue Entscheidung, die ihren Standpunkt verwirft, als zusätzlich ihnen widerfahrenes Unrecht auf. Eine ganz andere Frage als die der aussichtslosen Berufung ist diejenige, deren Aussichten gering sind. In einem solchen Falle hat der Verteidiger die Pflicht, den Angeklagten auf das große Risiko, das mit der Einlegung einer solchen Berufung verbunden ist, hinzuweisen. Besteht der Mandant jedoch darauf, dann muß der Rechtsanwalt die Berufung einlegen. Fraglos erlegt die Prüfung der Berufungsaussicht dem Rechtsanwalt bei Zugrundelegung der vorstehend vertretenen Auffassung eine sehr große Verantwortung auf. In Zweifelsfällen ist aber hierbei besonders dem Rechtsanwalt, der Mitglied eines Kollegiums ist, eine wirksame Hilfe dadurch gegeben, daß er seine Zweifel durch kollektive Beratung mit anderen Mitgliedern seines Kollegiums, vor allem denjenigen, mit denen er in einer Zweigstelle zusammenarbeitet, klären kann. Rechtsanwalt HANNS GOTTSCHALK, Stendal, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Magdeburg rend des Strafprozesses zur Verfügung stehen. Sie muß von dem Verteidiger genauso behandelt werden wie jeder beliebige sonstige Antrag, den der Angeklagte während des Verfahrens anregt. Ein Rechtsanwalt, der sich verpflichtet fühlt, gegen seine Überzeugung Berufung einzulegen, muß sich daher logischerweise auch verpflichtet fühlen, gegen seine Überzeugung Beweisantrag zu stellen oder auch sogar den Freispruch zu beantragen, wenn der Klient das verlangt. Das ist aber sicher falsch. Die Frage kann nur so gestellt werden: „Muß der Rechtsanwalt dem Verlangen eines Klienten nachgeben, etwas für ihn gegen seine eigene Überzeugung zu tun?“' und diese Frage ist zu verneinen. Rechtsanwalt ERNST FRIEDRICH, Querfurt Berichtigung In dem Beitrag von Eildermannj Beispiele einer planmäßigen, vorausschauenden Zivilrechtsprechung, NJ 1961 S. 10, heißt es auf S. 11, linke Spalte, Zeile 5 von oben, irrtümlich „Ein VEB klagte als Komplementär gegen den Inhaber eines halbstaatlichen Betriebes“. Selbstverständlich muß es statt Komplementär richtig Kommanditist heißen, denn der staatliche Gesellschafter (VEB, DIB, WB oder Deutsche Reichsbahn) hat in halbstaatlichen Betrieben die Rechtsstellung eines Kommanditisten (§ 8 Abs. 3 der VO über die Bildung halbstaatlicher Betriebe vom 26. März 1959 [GBl. I S. 253]; § 161 HGB). Wir bitten, die Zeile entsprechend zu berichtigen. D. Red. 59;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 59 (NJ DDR 1961, S. 59) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 59 (NJ DDR 1961, S. 59)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen, zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit dem Prüfungsstadium gefordert wurde, muß das rechtspolitische Anliegen des gerade auch bei solchen Straftaten Jugendlicher durchgesetzt werden, die Bestandteil oder Vorfeld des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts für die weitere Qualifizierung dar vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen. Unter den spezifischen politisch-operativen Bedingungen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Klärung der Kausalität bei Erfolgsdelikten oder in bezug auf eingetretene oder mögliche Folgen des Handelns des Täters. zu dabei auftretenden spezifischen Problemen der Beweisführung Muregger Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen.

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