Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 581

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 581 (NJ DDR 1961, S. 581); Die Genossenschaftsbäuerin, die damals bedingt verurteilt worden war, gehört heute zu den besten Mitgliedern der Feldbaubrigade. In ihrer Arbeitsmoral ist sie anderen Genossenschaftsmitgliedern ein Vorbild. Die Leitungstätigkeit in der Genossenschaft und die Arbeit in den Brigaden haben sich verbessert, was sich auf die Steigerung der Arbeitsproduktivität ausgewirkt hat. Die versöhnlerische Atmosphäre wurde überwunden. Über Mängel und Schwächen wird nicht mehr „großzügig“ hinweggesehen, wie das früher der Fall war. Im Vorstand und in der Mitgliederversammlung setzen sich die Mitglieder ernsthaft mit Fehlem und Unregelmäßigkeiten auseinander. Genossenschaftsmitglieder arbeiten in der Wettbewerbskommission und der Normenkommission. Der Brandschutz wie überhaupt die innere Ordnung und Sicherheit der Genossenschaft werden stärker be- achtet. Die Wachsamkeit der Mitglieder hat sich erhöht. Brigade L., die damals die schlechteste Brigade war und nach der Auswertung des Verfahrens um den Titel „Brigade der sozialistischen Arbeit“ zu kämpfen begann, hat in einigen Punkten bereits die damals beste Brigade H. überflügelt. Die Einstellung zur genossenschaftlichen Produktion hat sich verbessert. Die Ferkelsterblichkeit wurde erfolgreich bekämpft. Lag die Sterblichkeit im I. Quartal 1960 noch bei 55 Prozent, so konnte sie bis zum Jahresende auf 17 Prozent gesenkt werden. Die Stallverhältnisse wurden verbesert. Das ist besonders auf die gute Arbeit der Baubrigade zurückzuführen, deren Mitglieder jetzt alle Mitglieder der LPG und deshalb auch am Produktionsergebnis der Genossenschaft interessiert sind. Die Genossenschaftsbäuerin, die damals zur Unterstützung der Brigade in L. eingesetzt worden ist, hat sehr gut gearbeitet und zur Festigung der Brigade beigetragen. Rückschauend kann somit festgestellt werden, daß sich die Verhältnisse in der Genossenschaft grundlegend verändert haben. Wir konnten an dieser Stelle selbstverständlich nur über einige Veränderungen berichten. Wir sind aber der Ansicht, daß das damals durchgeführte Verfahren dazu beigetragen hat, die Verhältnisse in der Genossenschaft zu verändern. Mit seinen spezifischen Mitteln hat somit das Gericht die gesellschaftliche Entwicklung gefördert. Mit dem Strafverfahren wurden nicht nur die direkt Beteiligten erzogen, sondern auch gleichzeitig die Ursachen beseitigt, die zu den strafbaren Handlungen der Genossenschaftsbäuerin geführt hatten. WALTER ANDERS, Stellv. Direktor des Kreisgerichts Leipzig (Stadtbezirk Mitte) HERBERT KLIMPEL, Vorsitzender der LPG .„Albert Kunz" in Hohburg (Kreis Wurzen) dZcektsyopackuHCf Zivilrecht §§ 7, 8 Abs. 1 KFG; §§ 823, 831 BGB. 1. Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 KFG über den Wegfall der sogenannten Gefährdungsbaftung des Halters geschwindigkeitsbegrenzter Kraftfahrzeuge findet auch Anwendung auf Brandschäden, die durch Funkenflug aus dem fahrenden Fahrzeug entstehen. 2. Über die Sorgfaltspflicht eines Treckerfahrers zur Verhinderung von Funkenflug, insbesondere beim Passieren eines Erntefahrzeugs bei trockenem und windigem Wetter. 3. An den Entlastungsbeweis des Fahrzeughalters und seine Kontrollpflicht sind strenge Anforderungen zu stellen. OG, Urt. vom 4. Mai 1961 - 1 Zz 5/61. Der Kläger fuhr am 22. Juli 1959 mit einem Kuhgespann und einer Fuhre Gerste auf der Fernverkehrsstraße 86 nach R. Hierbei kam ihm eine Zugmaschine der Verklagten „Lanz-Bulldog“ mit zwei Anhängern entgegen. Als beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe waren, wurde die Getreidefuhre durch Funkenflug, verursacht durch den Auspuff der Zugmaschine, in Brand gesetzt. Sie brannte restlos nieder. Der Wagen des Klägers wurde dabei erheblich beschädigt. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche geltend mit dem Antrag, die Verklagte zur Zahlung von 840 DM zu verurteilen. Die Verklagte hat beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Sie hat der Deutschen Versicherungsanstalt, Kreisdirek-tion S., den Streit verkündet. Nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Gutachtens vom VPKA, Abteilung Feuerwehr, hat das Kreisgericht mit Urteil vom 19. Dezember 1959 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß sich die Zugmaschine ausweislich des Gutachtens des VPKA in einem technisch einwandfreien Zustand befunden habe und deshalb eine schuldhafte Verursachung des Schadens gemäß § 823 BGB nicht festzustellen sei. Auch eine Haftung nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes vom 3. Mai 1909 sei nicht gegeben, weil die Zugmaschine eine Höchstgeschwindig- keit von nur 17,5 km/h erreiche und danach die Haftung ohne Verschulden gemäß § 8 KFG ausgeschlossen sei. Gegen dieses Urteil hat der Kläger frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Die Verklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Deutsche Versicherungsanstalt hat zugunsten der Verklagten ihren Beitritt zum Rechtsstreit erklärt. Mit Urteil vom 24. Mai 1960 hat das Bezirksgericht auf die Berufung des Klägers das Urteil des Kreisgerichts abgeändert und die Verklagte zur Zahlung von 840 DM kostenpflichtig verurteilt. Es führt in seinen Entscheidungsgründen im wesentlichen aus, daß im vorliegenden Fall vor Anwendung des die Haftung ausschließenden § 8 Abs. 2 KFG gemeint ist offensichtlich Absatz 1 dieser Bestimmung dessen Übereinstimmung mit den derzeitigen Verhältnissen zu prüfen sei. Insbesondere müßten auch unserer Gesellschaftsordnung entsprechende, volkswirtschaftlich bedeutsame Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Das Gutachten des VPKA, wonach am gleichen Tage durch derartige Fahrzeuge drei Brände verursacht worden seien, weise eindeutig darauf hin, daß es einerseits notwendig sei, mit diesen Fahrzeugen beim Betriebe besondere Vorsicht walten zu lassen, und daß andererseits, unabhängig von der möglichen Geschwindigkeit, von diesen Fahrzeugen eine erhöhte Brandgefahr ausgehe. Abschließend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, daß die Brandursache wenn auch durch die Trockenheit begünstigt im System des „Lanz-Bulldog“ begründet liege. Die Konsequenz aus dieser Feststellung sei aber die Haftung für diese erhöhte Gefährdung, wenn nicht zumindest versucht worden sei, sie durch besondere Maßnahmen zu verhindern. Die Geschwindigkeit des Traktors, die zweifelsfrei bei der Abfassung der Ausnahmeregelung von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei, habe bei der Entstehung des Brandes im vorliegenden Verfahren offensichtlich keine Rolle gespielt. Es- könne daher nicht formal von der möglichen Geschwindigkeit ausgegangen werden, sondern es müsse die vom Fahrzeug ausgehende Art der Gefährdung der Würdigung des Sachverhalts zugrunde gelegt werden. Gegen dieses Urteil richtet sich der vom Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik gestellte Kassationsantrag, mit dem geltend gemacht wird, daß das Urteil § 8 Abs. 1 KFG verletze. Der Antrag hatte Erfolg. 581;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 581 (NJ DDR 1961, S. 581) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 581 (NJ DDR 1961, S. 581)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben. Zielpersonen sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit keine Rolle. Es sei deshalb an dieser Stelle nur darauf hingewiesen, daß gemäß mit eine Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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