Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 581

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 581 (NJ DDR 1961, S. 581); Die Genossenschaftsbäuerin, die damals bedingt verurteilt worden war, gehört heute zu den besten Mitgliedern der Feldbaubrigade. In ihrer Arbeitsmoral ist sie anderen Genossenschaftsmitgliedern ein Vorbild. Die Leitungstätigkeit in der Genossenschaft und die Arbeit in den Brigaden haben sich verbessert, was sich auf die Steigerung der Arbeitsproduktivität ausgewirkt hat. Die versöhnlerische Atmosphäre wurde überwunden. Über Mängel und Schwächen wird nicht mehr „großzügig“ hinweggesehen, wie das früher der Fall war. Im Vorstand und in der Mitgliederversammlung setzen sich die Mitglieder ernsthaft mit Fehlem und Unregelmäßigkeiten auseinander. Genossenschaftsmitglieder arbeiten in der Wettbewerbskommission und der Normenkommission. Der Brandschutz wie überhaupt die innere Ordnung und Sicherheit der Genossenschaft werden stärker be- achtet. Die Wachsamkeit der Mitglieder hat sich erhöht. Brigade L., die damals die schlechteste Brigade war und nach der Auswertung des Verfahrens um den Titel „Brigade der sozialistischen Arbeit“ zu kämpfen begann, hat in einigen Punkten bereits die damals beste Brigade H. überflügelt. Die Einstellung zur genossenschaftlichen Produktion hat sich verbessert. Die Ferkelsterblichkeit wurde erfolgreich bekämpft. Lag die Sterblichkeit im I. Quartal 1960 noch bei 55 Prozent, so konnte sie bis zum Jahresende auf 17 Prozent gesenkt werden. Die Stallverhältnisse wurden verbesert. Das ist besonders auf die gute Arbeit der Baubrigade zurückzuführen, deren Mitglieder jetzt alle Mitglieder der LPG und deshalb auch am Produktionsergebnis der Genossenschaft interessiert sind. Die Genossenschaftsbäuerin, die damals zur Unterstützung der Brigade in L. eingesetzt worden ist, hat sehr gut gearbeitet und zur Festigung der Brigade beigetragen. Rückschauend kann somit festgestellt werden, daß sich die Verhältnisse in der Genossenschaft grundlegend verändert haben. Wir konnten an dieser Stelle selbstverständlich nur über einige Veränderungen berichten. Wir sind aber der Ansicht, daß das damals durchgeführte Verfahren dazu beigetragen hat, die Verhältnisse in der Genossenschaft zu verändern. Mit seinen spezifischen Mitteln hat somit das Gericht die gesellschaftliche Entwicklung gefördert. Mit dem Strafverfahren wurden nicht nur die direkt Beteiligten erzogen, sondern auch gleichzeitig die Ursachen beseitigt, die zu den strafbaren Handlungen der Genossenschaftsbäuerin geführt hatten. WALTER ANDERS, Stellv. Direktor des Kreisgerichts Leipzig (Stadtbezirk Mitte) HERBERT KLIMPEL, Vorsitzender der LPG .„Albert Kunz" in Hohburg (Kreis Wurzen) dZcektsyopackuHCf Zivilrecht §§ 7, 8 Abs. 1 KFG; §§ 823, 831 BGB. 1. Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 KFG über den Wegfall der sogenannten Gefährdungsbaftung des Halters geschwindigkeitsbegrenzter Kraftfahrzeuge findet auch Anwendung auf Brandschäden, die durch Funkenflug aus dem fahrenden Fahrzeug entstehen. 2. Über die Sorgfaltspflicht eines Treckerfahrers zur Verhinderung von Funkenflug, insbesondere beim Passieren eines Erntefahrzeugs bei trockenem und windigem Wetter. 3. An den Entlastungsbeweis des Fahrzeughalters und seine Kontrollpflicht sind strenge Anforderungen zu stellen. OG, Urt. vom 4. Mai 1961 - 1 Zz 5/61. Der Kläger fuhr am 22. Juli 1959 mit einem Kuhgespann und einer Fuhre Gerste auf der Fernverkehrsstraße 86 nach R. Hierbei kam ihm eine Zugmaschine der Verklagten „Lanz-Bulldog“ mit zwei Anhängern entgegen. Als beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe waren, wurde die Getreidefuhre durch Funkenflug, verursacht durch den Auspuff der Zugmaschine, in Brand gesetzt. Sie brannte restlos nieder. Der Wagen des Klägers wurde dabei erheblich beschädigt. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche geltend mit dem Antrag, die Verklagte zur Zahlung von 840 DM zu verurteilen. Die Verklagte hat beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Sie hat der Deutschen Versicherungsanstalt, Kreisdirek-tion S., den Streit verkündet. Nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Gutachtens vom VPKA, Abteilung Feuerwehr, hat das Kreisgericht mit Urteil vom 19. Dezember 1959 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß sich die Zugmaschine ausweislich des Gutachtens des VPKA in einem technisch einwandfreien Zustand befunden habe und deshalb eine schuldhafte Verursachung des Schadens gemäß § 823 BGB nicht festzustellen sei. Auch eine Haftung nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes vom 3. Mai 1909 sei nicht gegeben, weil die Zugmaschine eine Höchstgeschwindig- keit von nur 17,5 km/h erreiche und danach die Haftung ohne Verschulden gemäß § 8 KFG ausgeschlossen sei. Gegen dieses Urteil hat der Kläger frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Die Verklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Deutsche Versicherungsanstalt hat zugunsten der Verklagten ihren Beitritt zum Rechtsstreit erklärt. Mit Urteil vom 24. Mai 1960 hat das Bezirksgericht auf die Berufung des Klägers das Urteil des Kreisgerichts abgeändert und die Verklagte zur Zahlung von 840 DM kostenpflichtig verurteilt. Es führt in seinen Entscheidungsgründen im wesentlichen aus, daß im vorliegenden Fall vor Anwendung des die Haftung ausschließenden § 8 Abs. 2 KFG gemeint ist offensichtlich Absatz 1 dieser Bestimmung dessen Übereinstimmung mit den derzeitigen Verhältnissen zu prüfen sei. Insbesondere müßten auch unserer Gesellschaftsordnung entsprechende, volkswirtschaftlich bedeutsame Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Das Gutachten des VPKA, wonach am gleichen Tage durch derartige Fahrzeuge drei Brände verursacht worden seien, weise eindeutig darauf hin, daß es einerseits notwendig sei, mit diesen Fahrzeugen beim Betriebe besondere Vorsicht walten zu lassen, und daß andererseits, unabhängig von der möglichen Geschwindigkeit, von diesen Fahrzeugen eine erhöhte Brandgefahr ausgehe. Abschließend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, daß die Brandursache wenn auch durch die Trockenheit begünstigt im System des „Lanz-Bulldog“ begründet liege. Die Konsequenz aus dieser Feststellung sei aber die Haftung für diese erhöhte Gefährdung, wenn nicht zumindest versucht worden sei, sie durch besondere Maßnahmen zu verhindern. Die Geschwindigkeit des Traktors, die zweifelsfrei bei der Abfassung der Ausnahmeregelung von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei, habe bei der Entstehung des Brandes im vorliegenden Verfahren offensichtlich keine Rolle gespielt. Es- könne daher nicht formal von der möglichen Geschwindigkeit ausgegangen werden, sondern es müsse die vom Fahrzeug ausgehende Art der Gefährdung der Würdigung des Sachverhalts zugrunde gelegt werden. Gegen dieses Urteil richtet sich der vom Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik gestellte Kassationsantrag, mit dem geltend gemacht wird, daß das Urteil § 8 Abs. 1 KFG verletze. Der Antrag hatte Erfolg. 581;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 581 (NJ DDR 1961, S. 581) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 581 (NJ DDR 1961, S. 581)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung des Umfangs der Beweisführung in jedem einzelnen Operativ-Vor gang. Entsprechend den Tatbestandsanforderungen ist die Beweisführung im Operativ Vorgang sowie im Ermittlungsver fahren so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden. Die Kräfte der Außensicherung der Untersuchungs haftanstalt sind auf der Grundlage der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung den Inhaftierten zur Benutzung ausgehändigt erden können. Wie Knsmetikartikel als Verstecke präpariert beziehungsweise genutzt wurden, zeigt deren fotografische Dokumentierung.

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