Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 576

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 576 (NJ DDR 1961, S. 576); der Wahlvorschläge benutzt. In diesem Pall hätte nämlich eine Beweisführung darüber erfolgen müssen, inwiefern diese Wählervereinigungen verfassungswidrige Ziele verfolgen. Dieser Nachweis hätte jedoch niemals geführt werden können. So reduzierte sich die Beweisführung auf die Feststellung des „Ersatzcharakters“ der Wählervereinigungen,-deren wesentliches Merkmal nach der Definition des Bundesverwaltungsgerichts die „Zusammensetzung des Kreises der Wahlbewerber“ sowie die Frage ist, ob von den „aufgestellten Wahlbewerbem ausschließlich oder überwiegend Angehörige der aufgelösten KPD Aussicht haben, gewählt zu werden“*1. Das alles läuft im Wesen darauf hinaus, daß Kommunisten für rechtlos, als außerhalb des Grundgesetzes stehend erklärt werden und alle diejenigen Bürger, die mit Ihnen zusammen gegen die Regierungspolitik auf-treten ohne im geringsten kommunistische Anschauungen zu teilen als Verfassungsfeinde abgestempelt werden. Eine derartige Illegalisierung jeglichen organisierten Widerstandes gegen die Regierungspolitik durch die uferlose Ausweitung des Begriffs „Ersatzorganisation der KPD“ läuft auf eine Übertragung der faschistischen Maximen des Gesinnungsstrafrechts in das Staats- und Verwaltungsrecht hinaus. Dabei verdient andererseits die Tatsache besondere Beachtung, daß die Mehrzahl der erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsgerichte bisher keineswegs gewillt war, bedenkenlos den immer offener grundgesetzwidrigen Kurs des Schröderschen Innenministeriums und des Bundesverwaltungsgerichts zu sanktionieren. Das Augsburger Verwaltungsgericht z. B. weist in seinem Urteil durchaus zutreffend auf die Kernfrage hin, um die es bei allen- hier in Frage stehenden Prozessen ging und geht: „Andererseits durfte die Kammer nicht unbeachtet lassen, daß bei der Frage der Zurückweisung von Wahlvorschlägen Grundrechte angetastet, ja verweigert werden können, welche niemals auf Grund vager Vermutungen und abstrakter Möglichkeiten vorgenommen werden dürfen, wenn der Begriff des Grundrechts nicht ausgehöhlt und der Rechtsunsicherheit insbesondere vor oder während Wahlkämpfen nicht Tür und Tor geöffnet werden soll.“15 Dementsprechend schlußfolgert dieses Gericht zur Frage der Beteiligung von Kommunisten an Wahlvorschlägen, i,daß die bloße Beteiligung ehemaliger KPD-Mitglie-der, die auch das Bundesverfassungsgericht mit dem KPD-Urteil nicht für immer vom politischen Leben ausschließen wollte, nicht die Ungültigkeit des sie als Wahlbewerber anführenden Wahl Vorschlages nach sich ziehen kann, denn dann könnten die wenigsten Wahlvorschläge in der Bundesrepublik vor dem Gesetz bestehen, da bei fast allen Parteien und Wählervereinigungen ehemalige Nationalsozialisten und Kommunisten Unterschlupf oder Aufnahme gefunden haben.“16 Im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs heißt es dazu: „Soweit die Unterzeichner und Bewerber Mitglieder der durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 als verfassungswidrig aufgelösten KPD gewesen waren, ist ihr aktives und passives Wahlrecht (§§ 30 33 Hessische Gemeindeordnung) dadurch nicht beeinträchtigt worden Das verfassungsgerichtliche Parteiverbot läßt diese Rechte der einzelnen Parteimitglieder unberührt ."17 v* Zitiert bei Müller/Schneider, a. a. O. 15 Urteil des Augsburger Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember I960. 10 ebenda. 17 Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshots vom 27. November 1957. Daß keineswegs alle Verwaltungsrichter geneigt sind, die faschistischen Gesinnungsmaximen bedingungslos anzuwenden, beweist das Augsburger Urteil, worin ausgeführt wird: „Die bloße Beteiligung (von Kommunisten auf Wahlvorschlägen die Verf.) kann also nicht das entscheidende Kriterium seir denn das würde nach Ansicht der Kammer bedeuten, daß hier die Gesinnung und nicht die Äußerungen dieser Gesinnung verurteilt würden. Gesinnung und deren Äußerungen müssen aber auseinandergehalten werden.“18 Noch deutlicher gegen die faschistische Praxis der westdeutschen Exekutivorgane gewandt, erklärt das Neustädter Gericht: „Die Zweifel, welche der Wahlausschuß daran gehegt haben mag, ob die Bewerber der Klägerin nach ihrer inneren Überzeugung sämtlich auf dem Boden des Grundgesetzes stehen, konnten eine Zurüdeweisung des Wahlvorschlags nicht rechtfertigen; denn die Weltanschauung eines jeden Bürgers ist frei und unein-schränkbar (Art. 4 Abs. 1, Art. 18 GG).“19 Alle diese Urteile beweisen, wie selbst in der Bonner Klassenjustiz sich die Widersprüche zuspitzeri. Dabei handelt es sich hier um den Widerspruch zwischen den liberalen, bürgerlich-demokratischen Rechtsauffassungen einer Reihe von Verwaltungsrichtem einerseits und den offensichtlich grundgesetzwidrigen politischen Unterdrückungsmethoden der Bundesregierung und ihrer Organe andererseits. In letzter Konsequenz handelt es sich dabei um die Ausdrucksform einer gesetzmäßigen Entwicklung, die einerseits zur ständigen Verengung der sozialen und politischen Basis des Imperialismus führt und die andererseits die Friedenskräfte stärkt. In der gegenwärtigen Situation versucht das Bonner Innenministerium, die antidemokratische und grundgesetzwidrige Konzeption der Bundesregierung verstärkt und allseitig durchzusetzen. Dieses Streben findet seinen Ausdruck u. a. in dem kürzlich erschienenen Aufsatz des Ministerialrats im Bonner Innenministerium Seifert20. Hier werden verschärfte Direktiven an die Exekutivorgane und die Verwaltungsgerichte für einen noch extensiveren Mißbrauch des an sich schon widerrechtlichen Verbotsurteils gegen die KPD bei der willkürlichen Einschränkung der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger ausgegeben. Es entspricht der innenpolitischen Entwicklung in der Bundesrepublik, wenn in der gegenwärtigen Periode der sich verschärfenden Widersprüche zwischen den Kräften des Krieges und den erstarkenden Volkskräften selbst die weitgehende Auslegung des Begriffs „Ersatzorganisation“ durch das Bundesverwaltungsgericht für die Unterdrückung und Entrechtung aller konsequenten Gegner der Atomkriegspolitik noch als zu eng empfunden wird. So schreibt Seifert beispielsweise: „Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zwar mehrfach mit Ersatzorganisationen befaßt, aber bisher keine recht brauchbare Begriffsbestimmung herausgearbeitet.“21 In einer Fußnote wird deutlich, worum es geht: „Der in BVerwGE 6 335 unternommene Definitionsversuch kann kaum als gelungen angesehen werden , da er genau genommen den Fortbestand der Fortsetzung der verbotenen Partei trifft, über den der Begriff Ersatzorganisation ja gerade hinausführen soll.“22 Um endlich „Klarheit“ im Sinne der antidemokratischen Regierungskonzeption zu schaffen, plädiert Ministerialrat Seifert unter Hinweis auf § 32 Abs. 1 des Parteien- 18 urteil des Augsburger Verwaltungsgeridits vom 21. Dezember 1960. 19 Urteil des Bezirlcsverwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße vom 21. Juli 1959, S. 22. 20 Seifert, a. a. O., S. 88. 21 ebenda. 22 ebenda. 576;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung durch Staatssicherheit ist;. Entscheidende Kriterien für die Charakterisierung einer Straftat der allgemeinen Kriminalität als politisch-operativ bedeutsam sind insbesondere - Anzeichen für im Zusammenhang mit der Festnahme und die weitere Verfahrensweise bis- zur Übergabe an die zentrale Erfassungsstelle der Hauptabteilung worauf in Punkt dieser Arbeit näher eingegangen wird.

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