Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 570

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 570 (NJ DDR 1961, S. 570); bauung benötigten Boden zu erhalten; sondern ist gleichfalls auf den in genossenschaftlichem und persönlichem Eigentum stehende Boden gerichtet, wenn dieser für die Durchführung volkswirtschaftlich notwendiger Bauten gebraucht wird. b) Durch das Privateigentum bedingt Hemmnisse treten des weiteren auf im Grundstüdesverkehr, insbesondere durch die auf diesem Wegebeabsichtigte Spekulation, die sich vor allem äußert in der Forderung von Grundstückspreisen, die die preisrechtlich zulässige Grenze übersteigen, sowie in dem Bestreben bestimmter Kreise der Bevölkerung, in größerem Umfange Grundstücke zur Anlage ihrer Gelder aufzukaufen. Wenngleich die Spekulation mit Grundstücken heute aus verschiedenen Gründen nur noch einen geringen Umfang einnimmt, so ist das Privateigentum am Boden dennoch die Grundlage für die noch vorhandene Spekulation. Die Verhinderung der Spekulation und die Respektierung der staatlichen Interessen im Grundstücksverkehr Forderungen, die bereits im Artikel 26 der Verfassung enthalten sind müssen gesichert werden durch eine verstärkte gesellschaftliche Kontrolle und durch eine entsprechende Ausgestaltung der staatlichen Genehmigungspflicht sowie durch ein staatliches Vorerwerbsrecht im künftigen Grundstücksverkehr. c) Andere Schwierigkeiten entstehen dadurch, daß eine Reihe von Grundstückseigentümern ihrer bereits erwähnten gesellschaftlichen Pflicht nicht nachkommen, die mit dem Grund und Boden untrennbar verbundenen Wohngebäude instand zu setzen und zu halten. Sie mißachten die gesellschaftlichen Interessen an gutem und gesundem Wohnraum und sind darauf bedacht, höheren Gewinn aus der Vermietung ihrer Wohnhäuser zu ziehen11. Wenngleich der Staat durch die bereits dargelegten Maßnahmen den Grundstückseigentümern zu für sie besonders günstigen Bedingungen Wege weist, ihren gesellschaftlichen Verpflichtungen nachzukommen, so müssen jedoch auch Wege gefunden bzw. vervollkommnet werden, die die Überwindung eines egoistischen Verhaltens einzelner Grundstückseigentümer sowie die Sicherung der gesellschaftlichen Interessen an der Erhaltung und Verbesserung des vorhandenen Wohnraumes garantieren. Solche Wege sind z. B. die den staatlichen Organen gegebene Möglichkeit, die Durchführung bestimmter Bauarbeiten anzuordnen12, sowie die Preiskontrolle. Die hemmenden Wirkungen des Privateigentums werden überwunden durch die Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse im Prozeß der sozialistischen Entwicklung, vor allem durch die Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der Produktion und die Entwicklung neuer Formen des Zusammenlebens der Menschen im Wohngebiet, besonders durch die Einflußnahme der Mieter auf die Erhaltung und Verschönerung der Wohnungen. In welchem Umfang nun die weitere sozialistische Umwälzung auch unterstützt werden kann durch eine umfassende Neuregelung der das Privateigentum am Boden betreffenden gesellschaftlichen Verhältnisse einschließlich der Belastungen (d. h. vor allem der im 3. Buch des BGB enthaltenen Bestimmungen), welche neuen Rechtsformen und -institute in diesem Bereich geschaffen werden müssen, bedarf noch sorgfältiger Prüfungen, insbesondere auch verschiedener statistischer Erhebungen. Auf jeden Fall müssen solche Rechtsinstitute wie das Heimstättenrecht, das Erbbaurecht und 11 Hemmnisse und Widersprüche, die ohne Vorhandensein einer staatlichen Kontrolle zwangsläufig bei der Verteilung des Im Privateigentum stehenden Wohnraumes entstehen würden, werden in der DDR ausgeschaltet durch die staatliche Wohnraumlenkung. Auf die damit verbundenen Probleme, die Gegenstand des Wohnraumrechts sind, kann hier nicht näher eingegangen werden. 2 VO über die Lenkung des Wohnraums vom 22. Dezember 1955 (GBl. 1956 I S. 3). 570 die Rentenschuld beseitigt bzw. in andere Rechtsformen übergeführt werden. Die Tatsache, daß heute noch die vielfältigsten Rechtsverhältnisse am privaten Bodeneigentum bestehen und bis zum Inkrafttreten des ZGB weitere hinzukommen werden, führt zu der Frage, wie mit diesen künftig zu verfahren sein wird. Es sollte u. E. in der weiteren Arbeit davon ausgegangen werden, daß die bis zum Inkrafttreten des ZGB am privaten Bodeneigentum entstehenden Rechtsverhältnisse durch das ZGB im wesentlichen keine Veränderungen erfahren und die Abwicklung der bestehenden Verbindlichkeiten in einem Einführungs- und Überleitungsgeset geregelt wird. Der Ablauf dieser Verbindlichkeiten sollte in der Regel nach den jetzigen BGB-Vorschriften, ergänzt durch eine Reihe von Überleitungsbestimmungen, erfolgen. Der Prozeß der Entwicklung neuer Formen des Zusammenlebens der Menschen und der Befriedigung der Wohn- und Erholungsbedürfnisse der Bevölkerung wird eine fühlbare Unterstützung erfahren durch eine umfassende Regelung der Formen der kollektiven und persönlichen Bodennutzung. * Die Ausgestaltung der kollektiven Benutzung zu konsumtiven Zwecken Die kollektive Bodenbenutzung zu konsumtiven Zwek-ken erfolgt vor allem durch die Arbeiter- und künftigen landwirtschaftlichen Wohnungsbaugenossenschaften. Ihre Aufgabe besteht darin, die Bedürfnisse der Werktätigen nach besseren sozialistischen Wohnverhältnissen "zu erfüllen und die Herausbildung der sozialistischen Beziehungen zwischen den Bürgern in der Stadt und auf dem Lande zu fördern. Besonders im Bereich der Landwirtschaft wird die Bildung von LWGs und damit die Schaffung sozialistischer Wohnverhältnisse erheblich dazu beitragen, die Lebensverhältnisse auf dem Lande denen in den Städten anzupassen. Ais Trägerbetriebe der Wohnungsbaugenossenschaften kommen staatliche Betriebe und Institutionen sowie sozialistische Genossenschaften in Betracht. Der genossenschaftliche Wohnungsbau, der im einzelnen in Übereinstimmung mit den örtlichen Perspektivplänen für den Wohnungsbau erfolgt, erhält besondere Unterstützung durch staatliche Maßnahmen, insbesondere durch die Aufschließung geeigneten Baulandes, durch Steuerbefreiungen und Kredite. Die örtlichen Räte sind verpflichtet, den Wohnungsbaugenossenschaften die nötige Anleitung und Hilfe zu geben. Die Bautätigkeit wird um so erfolgreicher vorangehen, je besser es die Staatsorgane verstehen, nicht nur die zukünftigen Bewohner der zu errichtenden Häuser, sondern weitere Kreise der Bevölkerung zur Unterstützung des Bauprogramms zu gewinnen, z. B. zur Erschließung örtlicher Baumaterialvorkommen, Bildung von Baubrigaden, Leistungen im NAW usw. Solche Grundsätze sollten in das ZGB aufgenommen werden. Sie tragen dazu bei, den Bürgern bewußt zu machen, daß die Befriedigung der Wohnbedürfnisse im entscheidenden Maße' von der aktiven Mithilfe der Bevölkerung abhängt. Dagegen wird hinsichtlich der Einzelheiten, wie der Bildung der Genossenschaften, ihrer Registrierung, der Mitgliedschaft, der Hilfe durch staatliche Einrichtungen und Trägerbetriebe, Eigenleistungen, Miete usw., auf die Musterstatuten zu verweisen sein, soweit nicht eine Regelung in anderen Abschnitten des ZGB selbst erfolgt. Von besonderer Wichtigkeit ist die richtige rechtliche Ausgestaltung der Bodenverhältnisse als Grundlage für die Bautätigkeit der Wohnungsbaugenossenschaften. Zum Schutz und zur Förderung der kollektiven Bodennutzung sind im ZGB folgende Fragen zu regeln: a) Den Wohnungsbaugenossenschaften ist volkseigener Grund und Boden im Wege der Verleihung des Nutzungsrechts zur Verfügung zu stellen. In den Städ- /;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Maßnahmen der Auswertungs- und Informationstätigkeit - solchen Leitungsaufgaben wie insbesondere der Koordinierung und der Anleitung und Kontrolle.

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