Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 568

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 568 (NJ DDR 1961, S. 568); 1. Die ökonomische Grundlage unserer Gesellschaftsordnung ist das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln. Das staatlich-sozialistische Eigentum am Grund und Boden gewährleistet in höchstem Grad eine im gesellschaftlichen Interesse liegende Nutzung des Bodens zu Produktions- und Konsumtionszwecken. Die Nutzung hat jedoch nicht zur Voraussetzung, daß sie unbedingt ein staatliches Organ unmittelbar ausüben muß. Vielmehr wurde bereits durch die entsprechende Ausgestaltung des Rechtsinstituts der Verleihung des Nutzungsrechts die Möglichkeit geschaffen, daß eine rationelle Nutzung des staatlich-sozialistischen Grund und Bodens auch durch sozialistische Genossenschaften, gesellschaftliche Organisationen und Bürger erfolgen kann. Der durch verschiedene gesetzliche Bestimmungen beschrittene Weg4 * 6 6 7, sozialistischen Genossenschaften, gesellschaftlichen Organisationen und Bürgern Nutzungsrechte an volkseigenem Grund und Boden zu verleihen, läßt das Wesen des Volkseigentums am Grund und Boden deutlich werden und zeigt, daß in diesem Bereich sämtliche Schranken für eine Nutzung des Bodens im gesellschaftlichen Interesse beseitigt sind. Die Verleihung des Nutzungsrechts und seine Ausübung durch die Berechtigten sind eine besondere Form der Verwirklichung der den staatlichen Organen obliegenden Aufgabe, das ihnen zur Verwaltung übertragene Vermögen rationell zu nutzen. Hieraus ergibt sich bereits die Schlußfolgerung, daß die Verleihung und Ausgestaltung des Nutzungsrechts an volkseigenen Grundstücken zu konsumtiven Zwecken, d. h. im besonderen zur Errichtung von genossenschaftlichen Wohnkomplexen und anderen genossenschaftlichen Einrichtungen sowie von Eigenheimen, eine umfassende und genaue Regelung im ZGB erfahren muß. ’ Aus den Aufgaben und dem Wesen des Volkseigentums folgt ferner die Notwendigkeit, auch im ZGB dem volkseigenen Grund und Boden einen besonderen rechtlichen Schutz zu gewähren. Es wird hier der schon im Artikel 28 der Verfassung der DDR enthaltene Grundsatz der Unveräußerlichkeit und Unbelastbarkeit aufzunehmen sein. Der zur Zeit schon mögliche Tausch volkseigener Grundstücke gegen nicht volksei gene Grundstücke** sollte auch im ZGB für zulässig erklärt werden, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen notwendig ist und dadurch eine Verringerung der staatlichen Bodenfläche nicht eintritt. 2. DieArbeiter-und-Bauern-Macht unterstützt undfördert alle Formen der sozialistischen Bodennutzung mit dem Ziel, den höchsten volkswirtschaftlichen Nutzen und die Befriedigung der Wohn- und Erholungsbedürfnisse der Bürger zu sichern. Die Formen der sozialistischen Bodennutzung können verschiedener Art sein: Sie umfassen die staatliche Nutzung des volkseigenen und in Ausnahmefällen auch des privaten Bodens sowie die Nutzung der im staatlich-sozialistischen, im genossenschaftlichen und im privaten Eigentum stehenden Bodenflächen durch sozialistische Kollektive, d. h. im wesentlichen durch sozialistische Genossenschaften und demokratische Organisationen (z. B. LPG, GPG, HPG, AWG, LWG, Konsumgenossenschaften, Parteien, Gewerkschaft und andere gesellschaftliche Organisationen) sowohl zu produktiven als auch zu konsumtiven Zwecken. Eine nähere Betrachtung dieser Arten der sozialistischen Bodennutzung führt zu der wichtigen Feststellung, daß sich im Prozeß der sozialistischen Umwälzung auf verschiedenen Wegen trotz unterschiedlicher Eigentumsstruktur einheitliche Grundsätze der Bodennutzung herausbilden. Besonders deutlich vollzieht sich dieser Prozeß in der Landwirtschaft. 4 vgt Zweites Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 3. April 1959 (GBl. I S. 277) sowie die im § 9 dieses Gesetzes aufgeführten Verordnungen; § 9 des LPG-Gesetzes vom 3. Juni 1959 (GBl. I S. 577). ' 6 vgl. GBl. 1956 I S. 706. Das Privateigentum am land- und forstwirtschaftlich genutzten Boden ist Ausdruck der einzelbäuerlichen Betriebsweise. Der Widerspruch zwisdien dem Privateigentum an landwirtschaftlichem Grund und Boden und den Bedürfnissen der sozialistischen Großlandwirtschaft wird durch den genossenschaftlichen Zusammenschluß gelöst. Zwar bleiben das Eigentumsrecht am Boden und die anderen Ausdrucksformen des Privateigentums bei der Übergabe des Bodens in die genossenschaftliche Nutzung erhalten (§§ 7, 24, 25 LPG-Gesetz), jedoch wird durch die Ausgestaltung des Nutzungsrechts (§ 10 ff. LPG-Gesetz) mit der Begründung der genossenschaftlichen Nutzung die individuelle Verfügungsgewalt über den Boden als Wirtschaftsobjekt beseitigt, und an deren Stelle tritt die kollektive Nutzung durch die LPG. Gleichzeitig nutzt die LPG neben dem in genossenschaftlichem Eigentum stehenden Boden auch staatlich-sozialistischen und privaten Boden, der vom Staat der Genossenschaft zur unentgeltlichen Nutzung übergeben wurde (vgl. §§ 7 9 LPG-Gesetz). Die von der LPG genutzten Bodenflächen weisen also eine verschiedenartige Eigentumsstruktur auf. Diese bedingt zwar gewisse Besonderheiten in der Entstehung und Beendigung des Nutzungsrechts, sie hat jedoch keinen Einfluß auf dessen inhaltliche Ausgestaltung. Die Nutzungsrechte der LPG an sämtlichen von ihr genutzten Flächen werden nicht durch das Eigentum an den einzelnen Bodenflächen bestimmt, sondern einzig und allein durch die gesellschaftlichen Erfordernisse der sozialistischen Großflächenwirtschaft. Daher muß das Nutzungsrecht der LPG inhaltlich einheitlich sein, und es hat dementsprechend auch seine Ausgestaltung im LPG-Gesetz gefunden (§§ 10 12 LPG-Gesetz). Die kollektive Nutzung schafft die Gewähr für die Überwindung der Schranken des privaten Eigentums am Boden. In diesem Prozeß wird sich der Bauer der Notwendigkeit bewußt, den Boden unabhängig von den im Einzelfall bestehenden Eigentumsverhältnissen entsprechend den staatlichen Planaufgaben produktiv und rationell zu nutzen. Dabei kommt es darauf an, daß das Bodennutzerkollektiv in die Planung und Leitung einbezogen wird. Von diesem wichtigen Grundsatz der Einbeziehung der Werktätigen in die Leitung des Staates und der Wirtschaft ausgehend, sind z. B. gerade in letzter Zeit bedeutungsvolle Maßnahmen in die Wege geleitet worden, um die Einbeziehung der Mitglieder der LPG in die Planung und Leitung der Bodennutzung zu sichern®. Um die sozialistische Bodennutzung erfolgreich durchzusetzen, müssen auch auf dem Wege der Gesetzgebung folgende Bedingungen geschaffen werden: a) Die Rechte derjenigen, die den Boden nutzen, müssen eine stärkere und breitere Ausgestaltung erfahren, vor allem dahingehend, daß sie vor unberechtigten störenden Eingriffen geschützt und gesichert werden. b) Den Nutzungsberechtigten ist eine langfristige bzw. unbefristete Nutzung des Bodens zu ermöglichen, andernfalls ist eine weitsichtige Planung der Bodennutzung nicht möglich und die staatlichen Aufgaben können nicht erfüllt werden. Den sozialistischen Bodennutzem muß garantiert werden, daß ein Entzug des Nutzungsrechts nur in den gesetzlich genau festgelegten Fällen erfolgen kann. c) Zur Schaffung günstiger Wirtschaftsbedingungen und Herbeiführung einer rationellen und produktiven Nutzung des Bodens müssen die Möglichkeiten für den Austausch der Flächen, ohne Veränderung des Eigentumsrechts so wie das z. Z. bereits im § 12 LPG-Gesetz vorgesehen ist , auf dem Wege der Gesetzgebung erweitert werdet. 6 GBl. I960 II S. 49. 7 Dabei soU hier nicht darauf eingegangen werden, auf welchem Wege zukünftig Möglichkeiten geschaffen werden soUen, auf dem von der LPG genutzten Boden Bauten für staatliche Zwecke (z. B. Autobahnen, Industrieeinrichtungen) zu errichten. S&8;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 568 (NJ DDR 1961, S. 568) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 568 (NJ DDR 1961, S. 568)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stellender Personen gernäfpmeiner Richtlinie ; Dadurch erreichen:. Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen und Beweise zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen sowie zur allseitigen latbestandsbezogenen Aufklärung der Täterpersönlichkeit mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung enthalten sind, kann jedoch nicht ohne weitere gründliche Prüfung auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise der Begehung der Straftat-, Ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und die Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Untersuchung vorangegangsner Straftaten eine ausreichende Aufklärung der Täterpersönlichkeit erfolgte. In diesem Fällen besteht die Möglichkeit, sich bei der Darstellung des bereits im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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