Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 56

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 56 (NJ DDR 1961, S. 56); Wirtschafts- und Eigentums verbrechen zwei verschiedene Verbrechensobjekte Auf Grund des bestimmten Kriteriums für die Wirtschaft in dem oben bezeichneten Sinne stehe ich auf dem Standpunkt, daß die Wirtschaftsverbrechen und die Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum gegen zwei verschiedene (obwohl nicht entgegengesetzte) Objekte gerichtet sind. Im Gegensatz zu dieser Ansicht sind Buchholz und Schwarz der Auffassung, daß die Wirtschaftsverbrechen und die Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum im neuen Strafgesetzbuch in einem gemeinsamen Kapitel geregelt werden sollten, weil sie Verbrechen darstellen, die gegen die planmäßige ökonomische Entwicklung in der DDR gerichtet sind. Der Inhalt dieser Entwicklung bestimmt, nach Meinung dieser Autoren, das Wesen beider dieser Kategorien von Verbrechen und auch das gemeinsame Objekt, das diese Verbrechen bedrohen. Dieser Gesichtspunkt ist nicht ganz neu und auch kein einzeln dastehender Fall. Wie ich schon oben erwähnte, sind ähnliche Auffassungen (obwohl nicht so eingehend) unter anderem in der sowjetischen Strafrechtswissenschaft vertreten worden. Diese Auffassungen sind späterhin jedoch in der sowjetischen Rechtswissenschaft nicht aufrechterhalten worden, und Trajnin hat sie kurze Zeit darauf verworfen, indem er es für ratsam und notwendig hielt, die Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum auszusondern und in einem besonderen Kapitel des Strafgesetzbuchs zu erfassen. Trajnin ist zu der richtigen Überzeugung gekommen die bisher von den meisten sowjetischen Juristen geteilt wird , daß, wenn man die Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum mit den Verbrechen gegen die Volkswirtschaft in einem Kapitel zusammenfaßt, das System der sozialistischen ökonomischen Verhältnisse nicht klar zum Ausdruck kommt und die Wichtigkeit und Bedeutung, die dieses Eigentum für die sozialistische Staatsordnung darstellt, nicht hervorgehoben werden. Wenn wir das bürgerliche Strafrecht als klassengebundenes Strafrecht charakterisieren, so sehen wir nicht ohne Grund seine Klassengebundenheit vor allem darin, daß es an erster Stelle das Privateigentum schützt, das die Grundlage der Ordnung dieser Staaten darstellt und zugleich die Quelle der Klassenteilung der Gesellschaft und der Klassenausbeutung ist. Wenn das sozialistische Strafrecht jetzt auf den diametralen Unterschied hinweisen will, welcher zwischen ihm und dem bürgerlichen Strafrecht besteht, dann muß es unter anderem mit Nachdruck den Schutz des sozialistischen Eigentums hervorheben, und zwar als die prinzipielle Grundlage, die zur Liquidierung der Klassenteilung der Gesellschaft und der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen führt. Diese Hervorhebung kann und soll dadurch erreicht werden, daß der Schutz des sozialistischen Eigentums in einem besonderen Kapitel des Strafgesetzbuchs geregelt wird. Dies ist um so notwendiger, da wir doch im neuen Strafgesetzbuch ein besonderes Kapitel nicht umgehen können, in dem der Schutz des nichtsozialistischen Eigentums vorgesehen ist, wie z. B. das Eigentum der kleinen Warenproduktion, das persönliche Eigentum und das gegenwärtig noch vorhandene Privateigentum, da doch in einer Reihe sozialistischer Staaten der Sektor des Privateigentums in kleinem und begrenztem Umfang immer noch vorhanden ist. Ich bin der Meinung, daß es mit dem Charakter und dem Wesen des sozialistischen Strafrechts unvereinbar wäre, ein System des neuen Strafgesetzbuchs einzuführen, in dem sich ein besonderer Platz für den Schutz des Privateigentums befände, dagegen ein solcher für den Schutz des sozialistischen Eigentums fehlen würde. Der enge Zusammenhang zwischen dem sozialistischen Eigentum und der Volkswirtschaft, der von niemandem in Frage gestellt wird, kann nicht als Hindernis für die besondere Regelung des Schutzes des sozialistischen Eigentums im neuen Strafgesetzbuch angesehen werden. Denn ähnliche enge Zusammenhänge bestehen auch zwischen anderen Erscheinungen, wie z. B. zwischen der sozialistischen Staatsordnung, dem Wirtschaftssystem und dem sozialistischen Eigentum. Trotzdem wird sich niemand finden, der die Notwendigkeit in Frage stellt, die Staatsordnung an erster Stelle und in einem besonderen Kapitel des Strafgesetzbuchs zu regeln. Konsequenterweise wird auch niemand beanstanden, daß wir die Diversion oder die Sabotage zu den Verbrechen gegen die sozialistische Staatsordnung zählen, weil diese Verbrechenshandlungen in erster Linie die Staatsordnung verletzen, obwohl sie zweifellos gleichzeitig dem sozialistischen Eigentum und der Volkswirtschaft großen Schaden zufügen. Außer diesen politisch-rechtlichen Gründen existieren auch noch solche logischer Art, die meiner Ansicht nach auch dafür sprechen, im neuen Strafgesetzbuch den Schutz des sozialistischen Eigentums besonders zu regeln. Abschließend sei zu den Auffassungen von Buchholz und Schwarz erwähnt, daß gerade ich in einem von mir verfaßten Artikel unter anderem das Beispiel des Diebstahls oder der Vernichtung eines Fernsehgeräts im Kulturhaus erwähnt habe.20 Dieses Beispiel habe ich zur Erläuterung meiner These gebracht, daß der Bereich des Begriffs des sozialistischen Eigentums umfangreicher ist als derjenige des Begriffs der Volkswirtschaft und daß das sozialistische Eigentum nicht nur die Güter umfaßt, die eine wirtschaftlich-produktive Bedeutung haben, sondert] auch solche, die eine derartige Bedeutung für das regelrechte Funktionieren der Volkswirtschaft nicht haben. Buchholz und Schwarz haben diese Vorstellungen (und besonders das genannte Beispiel) als scholastisch bezeichnet und sind der Ansicht, daß derjenige, welcher solche Vorstellungen hat, das Wesen der Sache nicht verstanden hat und die wesentlichen Zusammenhänge und den Inhalt der ökonomischen Prozesse als Gesamtheit nicht erkennt.21 Auf diesen Vorwurf möchte ich antworten (auf das Epitheton „scholastisch“ will ich nicht eingehen, da es an einen Ungenannten gerichtet war). Die Zusammenhänge erkenne ich, bin aber gleichzeitig dagegen, diese in zu umfangreichen Begriffen zu formulieren und in zu weit entlegenen ökonomischen Prozessen zu suchen. Wollten wir nämlich den Gedankengängen der Autoren zustimmen, so müßten wir zugeben, daß z. B. der Diebstahl wertvoller Werke aus einem staatlichen Museum ebenfalls gegen die planmäßige ökonomische Entwicklung gerichtet ist. Ich bin nicht der Ansicht, daß es einen Juristen befriedigen würde, eine Vorschrift, auf Grund derer er z. B. den Diebstahl der sozialistisches Eigentum darstellenden Bilder von Rembrandt, Cezanne oder Degas juristisch qualifizieren sollte, in dem Kapitel des Strafgesetzbuchs über die planmäßige ökonomische Entwicklung suchen zu müssen. Zusammenfassend komme ich zu dem Ergebnis, daß das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft ihren Schutz in -zwei besonderen Kapiteln des Strafgesetzbuchs finden sollten, weil es sich hier um zwei besondere Objekte handelt, die zu schützen sind. (Übersetzt von A. R. Werner, Hauptreferent im Ministerium der Justiz) 20 vgl. Gofroii, über den Begriff und die Systematik der Wirtschaftsverbrechen, Panstwo 1 Prawo 1959, Heft 7, S. 78 (polnisch). 21 Buchholz/Schwarz, a. a. O., S. 64T. 56;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 56 (NJ DDR 1961, S. 56) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 56 (NJ DDR 1961, S. 56)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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