Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 558

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 558 (NJ DDR 1961, S. 558); erhärtet wird. Bekanntlich gilt das Handeln auf Befehl im Sinne des Art. 8 dieses Statuts nicht als Strafausschließungsgrund, und das Tätigwerden in amtlicher Funktion kommt nach Art. 7 nicht einmal als Strafmilderungsgrund in Betracht,während Art. 9 die Strafwürdigkeit des schuldhaften Handelns von Angehörigen für verbrecherisch erklärter Gruppen oder Organisationen festlegt. Im Nürnberger IMT-Prozeß wurde hierzu festgestellt, daß auch bei maximaler Konzentration der Entscheidungsgewalt ein auf die Erringung der Weltherrschaft gerichtetes Gewaltunternehmen einen mehr oder weniger konspirativ zusammengeschlossenen Teilnehmerkreis bei seiner Vorbereitung und Durchführung voraussetzt. Die bei der Organisierung des Menschenhandels hier festgestellte Sachlage bestätigt diese Erfahrung weitgehend. , Soweit unter den hier erwähnten Rechtsquellen Bestimmungen der UNO-Charta genannt wurden, ist festzustellen, daß diese nicht bloßes Verbandsrecht für die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sind, sondern nach Art. 2 Ziff. 6 der Charta, „soweit es für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit notwendig ist“, als allgemein verbindliche Völkerrechtsnormen angesehen werden müssen. Auf Grund des untrennbaren Zusammenhangs von internationalem und innerstaatlichem Recht kann sich kein Staat durch völkerrechtswidrige interne Rechtsvorschriften oder sonstige bindende Anweisungen an Funktionäre und Bürger seinen internationalen Pflichten entziehen. Zu diesem Grundsatz1* haben sich sowohl die Deutsche Demokratische Republik in Art. 5 ihrer Verfassung wie auch der Erklärung nach die Bundesrepublik in Art. 25 ihres Grundgesetzes ausdrücklich bekannt. Dem entspricht auch die Spruchpraxis der Gerichte der DDR4. Natürlich sind die Art und die Formen der Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit im Sinne von Art. 6 a und 6 c des IMT-Statuts im kalten Krieg, also im Vorfeld des heißen Krieges, andere als die in diesem selbst, und im Vorfeld des Faschismus andere als im vollentfalteten Faschismus. Hinzu kommt, daß die Imperialisten seit Nürnberg ihre Handlungen verstärkt mit diesen widersprechenden Alibi-Erklärungen vermengen. So erklären sich die scheinheiligen „Warnungen“ Lemmers vor der Befolgung der von ihm selbst gegebenen Direktiven des Menschenhandels oder Adenauers gelegentliche Friedensbeteurungen. Diese hinterhältigen Methoden sind eine in diesem Ausmaß für das klerikal-militaristische Bonner Regime spezifische Verstärkung bereits von Hitler im entsprechenden Stadium seiner Kriegsvorbereitungen praktizierter Methoden. Diese Schliche ändern natürlich nichts am faschistischen Charakter dieser Maßnahmen. Im Gegenteil, sie machen die Kennzeichnung, die strafrechtliche Ahndung und politische Bekämpfung der unter solcher Tarnung begangenen oder eingeleiteten Verbrechen noch dringlicher. Es bleibt dabei: Wer als Politiker, Industrieller oder Militär eine Aggression plant, vorbereitet oder durchführt oder als Publizist dabei führend mitwirkt, begeht ein Verbrechen im Sinne des Völkerrechts, das Verbrechen gegen den Frieden, und wird dafür persönlich zur Verantwortung gezogen. Hierbei handelt es 3 Näheres vgl. Völkerrecht, Lehrbuch, herausgegeben vom Rechtsinstitut der Akademie der Wissenschaften der UdSSR, Berlin 196, S. 7 ft. 4 vgl. z. B. das UrteU des Obersten Gerichts gegen Oberländer; NJ 1960, Beilage zu Heft 10; das Urteil des Obersten Gerichts gegen Schäfer, NJ 1961 S. 440 ff.; das Urteil des Bezirksgerichts Schwerin gegen Breyer, NJ 1961 S. 394 ff. - vgl. ferner die einheitliche Auffassung der Völkerrechtstheorie der DDR z. B. bei Steiniger, Zur Strafbarkeit faschistischer Menschlichkeitsverbrecher, NJ 1961 S. 307 ff; Foth, Der Schweriner Blutrichterprozeß und die Blutrichter in Westdeutschland, NJ 1961 S. 389; Kohl, Zu einigen aktuellen Fragen der Ahndung von Kriegsverbrechen, NJ 1961 S. 473 ff. sich um ein Führungsverbrechen, d. h.: es sollen nur diejenigen nach diesen Normen zur Verantwortung gezogen werden, die auf Grund ihrer Stellung in der politischen, militärischen oder wirtschaftlichen Stufenleiter oder in der propagandistischen Wirksamkeit auf die Gestaltung der Dinge Einfluß nehmen können. Selbst die Organisation der Amerikanischen Staaten sah sich in Art. 15 ihrer Charta vom 30. April 1948 zu der Erklärung gezwungen, die sie freilich in ihrer von den amerikanischen Imperialisten entscheidend beeinflußten Praxis beharrlich verletzt: „Kein Staat und keine Gruppe von Staaten hat das Recht, sich direkt oder indirekt aus irgendeinem Grund in die inneren und äußeren Angelegenheiten eines anderen Staates einzumischen. Dieses Prinzip verbietet verstärkt nicht nur bewaffnete Gewalt, sondern auch jede andere Form der Einmischung oder der versuchten Drohung gegen die Persönlichkeit des Staates oder gegen seine politischen; wirtschaftlichen und kulturellen Elemente“. Nach alledem steht fest: Der kalte Krieg ist insgesamt ein Verbrechen gegen den Frieden im Sinne des Völkerrechts. In der Form des Menschenhandels ist er überdies ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Unter den in Art. 6 c des Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof beispielhaft aufgeführten Begehungsformen findet sich die der Verschleppung, die besonders bei der Aburteilung des zum Tode durch den Strang verurteilten Hauptkriegsverbrechers Sauckel eine entscheidende Rolle spielte*. Was während des zweiten Weltkrieges unter den Bedingungen der vollzogenen Aggression als Deportation praktiziert wurde, wird jetzt im kalten Krieg, im Stadium der Vorbereitung eines dritten Weltkrieges der deutschen Militaristen, mit den Mitteln des politischen Betrugs und der politischen Erpressung als Menschenfang und Menschenhandel reaktiviert. Wenn es im Sinne des Art. 52 der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 besonders nach den Darlegungen im Nürnberger Urteil5 6 verboten ist, in Kriegszeiten die Bevölkerung zu deportieren, so ist die unter Mißachtung staatlicher Souveränität praktizierte Deportation in Friedenszeiten erst recht völkerrechtswidrig. Wenn es nach der genannten Bestimmung verboten ist, die Bevölkerung eines zeitweise besetzten Gebiets, also fremde Völker, zu deportieren, so natürlich erst recht Angehörige des eigenen Volkes. Darum ist die Beteiligung westdeutscher und Westberliner Bürger und Behörden an diesem Treiben doppelt nichtswürdig und verbrecherisch. Der Zweck dieser verbrecherischen „psychologischen Kriegführung“ ist es, das ausersehene Opfer der geplanten Aggression hier die DDR in seiner politischen, ökonomischen, militärischen Widerstandskraft und ideologischen Festigkeit durch Einwirkung von außen im Innern auszuhöhlen in der Annahme, es sodann mit den grausigsten Waffen der Massenvernichtung auslöschen zu können. Weder für die Gefährlichkeit noch für das Illusionäre dieser Politik in der heutigen Weltlage ist ein besonderer Beweis vonnöten. Die „New York Times“ vom 23. Februar 1953 charakterisierte die Aufgaben der imperialistischen Agenten des kalten Krieges als „eine Politik aller Störungen bis an die Grenze des totalen Krieges“. In einem Leitartikel des stellvertretenden Chefredakteurs des „Münchner Merkur“ vom 24. Juni 1961 wird gefordert, diese Politik gegen die DDR bis zur Explosion zu steigern. Noch deutlicher äußerte sich der in der Adenauer-Partei besonders einflußreiche Journalist Robert Ingrim am 9. Juli 1961 in der „Bonner Rundschau“. Er schrieb, „daß sich die freie Welt in den Stand setzen müsse, alle Mittel des kalten Krieges, des Nervenkrieges und des Schießkrieges anzuwenden. 5 vgl. Der Nürnberger Prozeß, herausgegeben von Steiniger; Berlin 1960, Bd. I, S. 273 ff. 6 a. a. O., S. 184 ff. 558;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 558 (NJ DDR 1961, S. 558) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 558 (NJ DDR 1961, S. 558)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben unter den Strafgefangenen, die sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in den Abteilungen befinden, die poitisch-operative Arbeit - vor allem auf der Grundlage der bisher genutzten rechtlichen Bestimmung nicht zulässig sind. Auf das Verhältnis Gesetz und StrafProzeßordnung oder Gesetz und Ordnungswidrigkeitsrecht bezogen bedeutet das für die Diensteinheiten der Linie Untersuchung in ahrnehnung ihrer Verantwortung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ergebenden Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen. Unter den spezifischen politisch-operativen Bedingungen von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Herausbildung entsprechender Motivationen und Zielstellungen in die Entscheidung zur Begehung von feindlich-negativen Handlungen Umschlägenund zu einer Triebkraft für derartige Aktivitäten Werden können.

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