Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 542

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 542 (NJ DDR 1961, S. 542); Berichte losgesagt. Anders als in der StPO von 1923 ist Jetzt die Verhandlung von Strafsachen einheitlich für alle Stufen des Gerichtssystems der RSFSR geregelt. Dieser Umstand hat in vielem die Struktur des neuen Gesetzbuchs bestimmt. Der erste Abschnitt der StPO enthält Allgemeine Bestimmungen, insbesondere die wichtigsten Prinzipien des sowjetischen Strafprozesses. Hier sind die Zuständigkeit der Gerichte, die Rechte und Pflichten der Prozeßbeteiligten, Vorbeugungsmaßnahmen, Protokolle, Fristen und Gerichtskosten geregelt; ein spezielles. Kapitel behandelt Beweisfragen. 1. Der Fixierung der wichtigsten demokratischen Prinzipien des sowjetischen Strafprozesses wurde große Aufmerksamkeit gewidmet. So legt das Gesetz u. a. fest: Niemand kann auf andere Weise festgenommen werden als auf Beschluß des Gerichts oder mit Zustimmung des Staatsanwalts; niemand kann auf anderem Wege der Begehung einer Straftat für schuldig befunden und bestraft werden als auf Grund eines Urteils, das nach einer Gerichtsverhandlung ergangen ist; die Rechtsprechung wird nach den Grundsätzen der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ausgeübt; die Verhandlung in Strafsachen erfolgt durch gewählte Richter, das Verfahren in Strafsachen in allen Gerichten erster Instanz unter Teilnahme von Volksbeisitzern, öffentlichen Anklägern und Verteidigern; bei der Ausübung der Rechtsprechung sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; die Verhandlung der Strafsachen ist in allen Gerichten öffentlich; dem Beschuldigten wird das Recht auf Verteidigung gewährleistet u. a. m. 2. Eine Besonderheit der neuen StPO besteht darin, daß sie als Aufgabe der Untersuchungsorgane und Gerichte festlegt, zu gewährleisten, daß jedes Verbrechen aufgedeckt wird, kein Verbrecher der strafrechtlichen Verantwortung entgeht und daß unschuldige Menschen, die zu Unrecht beschuldigt werden, geschützt werden. Es ist die Pflicht des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Ermittlungsorgane, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in jedem Falle ein Strafverfahren einzuleiten, wenn Anzeichen eines Verbrechens vorliegen. Im Unterschied zur alten StPO läßt die neue keine Einstellung des Verfahrens zu, wenn ein Verbrechen vörliegt, der Verbrecher jedoch nicht ermittelt werden konnte. In diesen Fällen kann das Verfahren ausgesetzt werden, bis der Täter gefaßt worden ist. 3. Die StPO ist vom sozialistischen Humanismus durchdrungen, der ein unlösbarer Bestandteil der sozialistischen Rechtspflege ist. Der Humanismus wirkt vor allem gegenüber der Gesellschaft und den Menschen, denen der Verbrecher Schaden zugefügt, Leiden verursacht hatte. Auf der anderen Seite zeigt sich der Humanismus im Schutz der Rechte und gesetzlichen Interessen der strafrechtlich zur Verantwortung gezogenen Personen. Die StPO fordert konsequent die Erforschung der objektiven Wahrheit in jeder einzelnen Strafsache, die Feststellung aller Umstände der Tat. Ausgehend von den Beschlüssen der KPdSU und der Regelung in den Grundlagen des Strafverfahrens der UdSSR und der Unionsrepubliken, sind damit feste Garantien für eine allseitige, vollständige Ermittlung und für eine gerechte, objektive Entscheidung in jeder Sache gegeben. Das objektive Herangehen der Untersuchungsführer und Richter bei der Untersuchung und Verhandlung des Falles ist die Grundlage ihrer Tätigkeit. Davon zeugt z. B. auch der Prozeß gegen den amerikanischen U 2-Spion Powers, der vor etwa einem Jahr vor dem Obersten Gericht der UdSSR stattfand2. Bedeutende Juristen aus aller Welt, die dem Prozeß als Zuhörer beiwohnten, waren einer Meinung über die absolute Objektivität der Verhandlung dieser Strafsache. 2 vgl. Plädoyers und Urteil ln NJ 1960 S. 616 ff., 641 ff., 684 ff. 4. Die StPO enthält eine Bestimmung darüber, daß Ermittlungsorgane und Gericht auch die Ursachen des Verbrechens und die Bedingungen, die seine Begehung begünstigten, aufdecken müssen, um zu verhindern, daß sich ein solches Verbrechen wiederholt. 5. Die StPO verstärkt den Schutz derjenigen, die durch das Verbrechen geschädigt wurden. Die Person, der durch das Verbrechen physischer, materieller oder moralischer Schaden zugefügt wurde, genießt große Rechte zur Verteidigung ihrer gesetzlichen Interessen. Heute tritt der Geschädigte nicht mehr wie früher nur einfach als Zeuge oder als Zivilkläger auf, sondern er ist gleichberechtigter Prozeßbeteiligter: er ist im Verhandlungsraum anwesend, kann an den Angeklagten und an die Zeugen Fragen richten, Beweise Vorbringen und hat das Recht, gegen das Urteil Berufung einzulegen. 6. Eine wichtige Besonderheit der neuen StPO ist, daß sie entsprechend den Hinweisen des XXI. Parteitags der KPdSU eine Reihe von Normen enthält, die auf die breite Einbeziehung der Öffentlichkeit in den Kampf gegen Rechtsverletzungen gerichtet sind. Die Teilnahme der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Verhütung und Aufdeckung von Verbrechen wie auch auf die Verhandlung von Strafsachen. Es wird ausdrücklich auf die Verpflichtung des Untersuchungsführers hingewiesen, die Hilfe der Öffentlichkeit bei der Aufdeckung von Verbrechen und bei der Fahndung nach Personen, die Verbrechen begangen haben, sowie bei der Aufklärung und Beseitigung der Ursachen und Bedingungen, die die Begehung der Verbrechen ermöglichen, in Anspruch zu nehmen. Vorgesehen ist die Teilnahme von gesellschaftlichen Anklägern und gesellschaftlichen Verteidigern an den Verhandlungen als aktive und gleichberechtigte Prozeßbeteiligte, die gesellschaftliche Organisationen und Kollektive von Werktätigen vertreten. Die gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger genießen im Strafprozeß die gleichen Rechte wie Staatsanwalt und Rechtsanwalt3. Art. 7 StPO regelt die Einstellung des Strafverfahrens im Zusammenhang mit der Übergabe der Sache an das Kameradschaftsgericht, und Art. 9 enthält die Bestimmung über die Einstellung bei gleichzeitiger Übergabe des Schuldigen gegen Bürgschaft an eine Organisation oder ein Kollektiv von Werktätigen, die den Antrag auf Umerziehung und Besserung gestellt haben. Die StPO sieht auch die Teilnahme der Öffentlichkeit im Stadium der Urteilsvollstreckung vor: bei der Kontrolle der Besserung des Verurteilten und bei der Entscheidung der Frage, ob bedingte Strafaussetzung gewährt werden kann. 7. Große Bedeutung wird der Verteidigung im Strafprozeß gewidmet. Die neue StPO erhöht die Rolle des Rechtsanwalts im Strafverfahren; sie erweitert seine Möglichkeiten, die Verteidigung des Angeklagten aktiv zu führen. Darüber hinaus wurden die Rechte des Beschuldigten erweitert. Die StPO legt fest, daß die Pflicht, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, beim Staatsanwalt liegt und daß es nicht zulässig ist, dem Angeklagten die Pflicht aufzuerlegen, seine Unschuld zu beweisen. Die Anklage darf auch nicht mit Vermutungen begründet werden, und der Angeklagte kann nur verurteilt werden, wenn seine Schuld bewiesen ist. Der zweite Abschnitt der StPO behandelt die Einleitung des Strafverfahrens, die Ermittlung und das Untersuchungsverfahren (Art. 108 ff.). Hier werden genauestem die Anlässe und Gründe für die Einleitung des Strafverfahrens gegen einen Bürger, die Ladung und Vernehmung von Zeugen, die Durchführung von Haussuchungen, Beschlagnahmen, Gegenüberstellungen, der Arrest über Vermögen, das Heranziehen von Gutachten und andere Fragen der Ermittlung sowie die 3 vgl. dazu im einzelnen Alexejew in NJ 1961 S. 24 ff. 542;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 542 (NJ DDR 1961, S. 542) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 542 (NJ DDR 1961, S. 542)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtete Aktivitäten durchzusetzen, zu diesem Zweck besonders die Jugendarbeit in der Jungen Gemeinde zur feindlichen Beeinflussung Jugendlicher zu nutzen und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader künftig beachten. Dabei ist zugleich mit zu prüfen, wie die selbst in diesen Prozeß der Umsetzung der operativen Informationen und damit zur Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines Reiseplanes zu erfolgen. Er muß Festlegungen enthalten über die Ziel- und Aufgabenstellung, den organisatorischen Ablauf und die Legendierung der Reise, die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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