Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 539

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 539 (NJ DDR 1961, S. 539); . Sie habe sich nicht überzeugt, ob die Asche noch glühend gewesen ist, zum anderen hat sie gewußt, daß man Asche nur in vorschriftsmäßigen Behältern aufbewahren darf.“ Die Verurteilte, die ebenfalls Versicherungsnehmerin ist, schüttete noch nicht erkaltete Asche in einen Spankorb, der mit Pappe ausgelegt war. Es entstand ein Brand, bei dem für rund 2000 DM Schaden entstand. Die zuständige Kreisdirektion der DVA vertrat übrigens auch ohne den ausdrücklichen Hinweis im Urteil den Standpunkt, daß grobe Fahrlässigkeit vorliege, und lehnte deshalb die Bezahlung des am Hausrat entstandenen Schadens ab. Die Geschädigte hat sich daraufhin angeblich mit einem Staatsanwalt in Verbindung gesetzt und will von dort die Auskunft erhalten haben, daß keine Voraussetzungen für eine Ablehnung durch die DVA gegeben seien. Eine Rückfrage, welche die DVA beim Gericht hielt, ergab, daß man dort von der Einschätzung als grobe Fahrlässigkeit nicht abgehe, sich allerdings über die Auswirkungen dieser Einschätzung auf die Entscheidung der DVA nicht klar gewesen sei. Die DVA hat in diesem Fall nicht die Absicht, ihren Standpunkt ohne Gerichtsentscheidung zu ändern. 3. Durch Urteil des Kreisgerichts Belzig vom 19. September 1960 (S 78/60) wurde eine sechsmonatige bedingte Gefängnisstrafe wegen fahrlässiger Brandstiftung ausgesprochen. Im Urteil heißt es u. a.: „Der Angeklagte hat bewußt fahrlässig gehandelt. Da die Rechtswissenschaft bei der Fahrlässigkeit bloß zwei Schuldformen kennt, ist in jedem Fall die bewußte Fahrlässigkeit der groben Fahrlässigkeit nach der alten Terminologie gleichzusetzen“. Im vorliegenden Fall hat der Eigentümer eines Sägewerks hauptsächlich dadurch einen Brandschaden in seinem Betrieb mit verursacht, daß er nicht für die Einhaltung .einer allgemein gehaltenen Anordnung der Feuerwehr über die Räumung von Sägespänen aus der Nähe eines Elektromotors gesorgt hatte. Bei einer Stromunterbrechung wurde der Elektromotor vom bedienenden Arbeiter nicht abgeschaltet, blieb ohne Aufsicht und begann, als der Strom wiederkam, zu schmoren, wodurch schließlich die Holzabfälle in Brand gesetzt wurden. Abgesehen davon, daß man bei der DVA die im Urteil genannte Gleichsetzung von bewußter und grober Fahrlässigkeit nicht unterstreicht, ist im vorliegenden Fall wegen des Hinweises des Gerichts auf grobe Fahrlässigkeit eine Übernahme des Schadens es handelt sich um einen Schaden von rund 80 000 DM abgelehnt worden. Ein Versuch des Verurteilten, Berufung gegen das Urteil einzulegen, ist nach meiner Kenntnis sinngemäß mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß es für die ausgesprochene Strafe unerheblich sei, ob die vorhandene Fahrlässigkeit als grobe Fahrlässigkeit bezeichnet wird oder nicht. Das Strafrecht kenne keine grobe Fahrlässigkeit. Werde im Strafurteil dieser Begriff verwendet, so wirke er nicht straf verschärf end. In einer Rücksprache mit einem Bszirksrichter und einem Staatsanwalt wurde die Meinung vertreten, grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor. Die DVA beabsichtigt aber auch in diesem Fall keine Änderung ihrer Entscheidung ohne richterlichen Spruch. Aus den bisherigen Erfahrungen ergibt sich für die DVA schließlich die Frage, ob eine Änderung ihrer Einstellung zur groben Fahrlässigkeit und damit schließlich eine Änderung ihrer Versicherungsbedingungen in dieser Beziehung gesellschaftlich notwendig sind. Bei der Leistungsablehnung wegen grober Fahrlässigkeit handelt es sich keinesfalls um eine Strafe. Das wird auch niemand außer vielleicht dem rechtsunkundigen Geschädigten behaupten. Falsch ist es auch, primär die Frage der Erziehung zu sehen. Die Erziehungsfrage ist eine beabsichtigte Nebenwirkung. Die DVA unterstützt damit jene Stegen, die vorbeugend schadensverhütend arbeiten. Zu diesen Stellen gehört sie nicht zuletzt selbst, denn die Schadensverhütung ist nach ihrem Statut eine ihrer Aufgaben, und sie wendet detfür in jedem Jahr erhebliche Mittel auf. Die ganze Erziehungsarbeit auf dem Gebiet der vorsorglichen Schadensver-verhütung, auf deren Bedeutung für unseren Aufbau nicht erst besonders hingewiesen zu werden braucht, würde für die große Masse der Verursacher von kleinsten und kleinen Schäden ohne nachhaltige Wirkung bleiben, wenn die DVA für solche Schäden grundsätzlich leisten würde. Eine Strafverfolgung mit ihrer erzieherischen Wirkung ist doch fast immer von der Höhe und der Art des entstandenen Schadens abhängig. Wenn z. B. im oben . geschilderten Fall Nr. 1 die Schadensursache so rechtzeitig entdeckt worden wäre, daß nur ein kleiner Schaden etwa bis zu 100 DM entstanden wäre, dann hätte sich außer der DVA wohl kaum jemand für die Handlungsweise der Geschädigten interessiert. Hierüber sind in der „Neuen Justiz“ schon interessante Diskussionen und Vorschläge erschienen1. Außerdem können die Volkspolizei-Dienststellen all diesen kleinen Brandschäden etwa an einer Tischdecke oder an einer Gardine usw. gar nicht nachgehen. Die Ursachen dieser kleinen Schäden aber sind fast alle geeignet, unter entsprechenden Umständen Verluste größeren Ausmaßes am Vermögen der Bürger und am Volkseigentum her-beizufünren. Vom Standpunkt der DVA ist bei der Untersuchung nach der Berechtigung des Einwandes der groben Fahrlässigkeit die Frage nach der Verteilung der im Versicherungsfonds angesammelten Mittel in den Vordergrund zu stellen. Die Gemeinschaft aller Versicherten zahlt ihre Versicherungsbeiträge zum Zweck der Bildung eines Reservefonds, aus dem in bestimmten, in den Versicherungsverträgen festgelegten Fällen Ersatzleistungen erfolgen. Mittel, die zur Ersatzleistung im Augenblick nicht benötigt werden, werden von der DVA dem Staatshaushalt zur Verfügung gestellt. Erzielte Überschüsse kommen auf diesem Weg der Allgemeinheit und damit auch jedem einzelnen der Versichertengemeinschaft zugute, sie werden im Interesse der Gemeinschaft verwendet. Vom Standpunkt der Mitarbeiter der DVA ist es nicht einzusehen, daß die Gemeinschaft eine Schädigung ihrer Interessen durch Zahlungen aus dem Versicherungsfonds hinnehmen soll, deren Ursachen grobe Fahrlässigkeit der Versicherungsnehmer gewesen sind. Natürlich wird diesem Standpunkt häufig entgegen-' gehalten, daß eine Verteilung aus dem Versicherungsfonds auch nach dem Prinzip der Wechselwirkung zwischen Mitwirkung an der Bildung des Fonds und. direkter Inanspruchnahme gesehen werden muß. Das heißt, daß derjenige, der jahrelang seine Versicherungsbeiträge bezahlt hat, Anspruch auf eine Leistung der Versicherung auch für den Fall der groben Fahrlässigkeit hat. Diesem Standpunkt kann aber, ganz abgesehen von den finanziellen Auswirkungen auf den Versicherungsfonds, schon deshalb nicht gefolgt werden, weil damit dann auch die erzieherische Nebenwirkung der Ablehnung wegen grober Fahrlässigkeit verlorengehen würde. Wodurch soll sie augenblicklich ersetzt werden? Wird aber von den Juristen der Standpunkt vertreten, daß die Frage der groben Fahrlässigkeit überlebt sei, dann soll man durch klare Entscheidungen die Mitarbeiter der DVA bei den Kreisdirektionen endlich von der Verpflichtung zur Leistungsablehnung in diesem Fall entlasten und ihnen die Gründe hierfür plausibel machen. Die Mitarbeiter der DVA gehören ihrer Ausbildung nach zum Finanzsektor und werden deshalb ohne Hilfe der Juristen nicht in der Lage sein, grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne unserer neuen Ent- vgl. Creuzburg, Zur Frage der Gesellsehaftsgefährlichkelt geringfügiger Verletzungen des sozialistischen Eigentums und ihrer Bekämpfung. NJ 1960 S. 756 ff.; Buchholz, Nicht nur die Gesellschaftsgefährlichkeit entscheidet, NJ 1961 S. 57 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren bedingt die Untersuchung der Anforderungen an die Kontrolle der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren durch die Leiter herausgearbeitet. Die vorliegende Forschungsarbeit konzentriert sich auf die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Linie und den damit zusammenhängenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der vorbeugenden Verminderung von Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an die Fahndungsunterlagen d-ie- Vorbereitung und mninj pxxlirfelsh-operative sRnahnpo dor Abteilung sowie die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer zentralisierten Führung der Kräfte festzulegen. In Verwirklichung dessen sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung und in der Abteilung mit Registriernummern zu erfassen, ist ebenfalls zu folgen. Der Leiter der Abteilung hat dazu eine entsprechende Regelung vorzubereiten und mir vorzulegen.

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