Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 535

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 535 (NJ DDR 1961, S. 535); urteilung als Eigentumsdelikt die destruktiven Folgen für die sozialistische Plan,-Wirtschaft insgesamt nur selten gewürdigt wurden. Vor allem orientieren die erwähnten, Strafbestimmungen nicht auf die Bekämpfung von Handlungen, die sich gegen die qualitative Erfüllung der Wirtschaftspläne richten. Die sozialistischen Produktionsverhältnisse haben sich heute so gefestigt und die sozialistische Bewußt- und Organisiertheit der Werktätigen sich so entwickelt, daß ein großer Teil der hier in Betracht kommenden gesellschaftswidrigen Handlungen mit außerstrafrechtlichen Erziehungsmaßnahmen bekämpft werden kann. Gerade auf diesem Gebiet ist den neuen Konfliktkommissionen eine große Verantwortung übertragen. Die Strafrechtsnormen des neuen Strafgesetzbuchs dürfen daher insgesamt gesehen den Anwendungsbereich des Strafzwanges nicht erweitern, sondern müssen diesen grundsätzlich einschränken. Auf dem 13. Plenum des Zentralkomitees der SED wurde die Gefährlichkeit und Vei'werflichkeit der Vergeudung mit allem Nachdruck herausgestellt, aber keineswegs eine Verschärfung oder Erweiterung der strafrechtlichen Repressalien gefordert. Der Kampf gegen die Vergeudung ist in erster Linie mit politisch-ideologischen und ökonomischen Mitteln durch die Gesellschaft selbst, ihre staatlichen und gesellschaftlichen Organe zu führen. Gerade in diesem komplizierten Bereich ist das Strafrecht nur hilfsweise, bei klaren und nicht unerheblichen Verletzungen der Verantwortlichkeit anzuwenden Es kommt daher darauf an, durch gesetzgeberische Gestaltung zu sichern, daß nur solche Handlungen erfaßt werden, die tatsächlich strafwürdig sind. Merkmale der Strafbarkeit Damit ist die Frage nach den Merkmalen gestellt, die eine Strafbarkeit erst begründen. 1. Eine Strafbarkeit kommt zunächst wie z. T. schon angedeutet nur dann in Betracht, wenn die Tat auf einer vorsätzlichen Verletzung näher s p ez.i fizierter Rechtspflichten beruht. Dadurch wird klargestellt, daß es nicht um die Durchsetzung von ökonomischen Prozessen mit Hilfe des Strafrechts geht, sondern um die Bekämpfung negativer ideologischer Strömungen, die zu gesellschaftsgefährlichen Auswüchsen geführt haben. Die Initiative der Werktätigen wird dadurch in keiner Weise eingeschränkt. Das wird besonders daran ersichtlich, daß man bei objektiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten, bei schlechthin mangelnder Qualifikation der Verantwortlichen oder auch bei einem gerechtfertigten Produktionsrisiko von einer Rechtspflichtverletzung nicht sprechen kann. Die in den einzelnen Tatbeständen exakt zu kennzeichnenden Rechtspflichten vermögen deshalb eine reale Verantwortung zu begründen, weil unter unseren Bedingungen das Volk selbst Träger der gesellschaftlichen Verhältnisse, speziell der sozialistischen Produktionsverhältnisse ist. 2. Für die einzelnen Arten der Vergeudungshandlungen können nur Personen mit einer jeweils unterschiedlichen Funktion strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Während die schädlichen Einwirkungen auf Produktionsmittel und Erzeugnisse im Grunde von allen in der sozialistischen Wirtsdiaftssphäre Beschäftigten begangen werden können, setzt der kriminelle Verstoß gegen die Finanzdisziplin voraus, daß der Handelnde mit Entscheidungsbefugnis ausgestattet, also verfügungsberechtigt ist. Dadurch wird der mögliche Täterkreis ziemlich eingeschränkt (Hauptbuchhalter, . Leiter des Einkaufs, Verkaufs usw.). Das gleiche gilt für die fehlerhafte Leitung und Organisierung der Arbeitsprozesse. Subjekt dieser Handlung können nur Leiter von Arbeitsbereichen sein. Darunter fallen nur Personen, die wirtschaftlich-organisatorisch tätig werden (unter Umständen allerdings auch der Brigadier). Eine . ähnliche Einschränkung des möglichen Täterkreises liegt im Wesen-der Verletzung von Koptroll- und Sicherungspflichten. - 3. Eine weitere Einschränkung auf die wirklich strafwürdigen Verhaltensweisen könnte vom Motiv her gefunden werden. Dadurch würde zugleich klarer die ideologische Position des Täters gekennzeichnet werden. Als solche Motive sind zu nennen: Eigennutz, in bestimmten Fällen (bezogen nur auf Wirtschaftsfunktionäre) Betriebsegoismus sowie eine besonders rücksichtslose Gleichgültigkeit gegenüber den Belangen der Volkswirtschaft. Diese könnte vielleicht durch das Wort „gewissenlos“ gekennzeichnet werden. 4. Die Strafbarkeit der beschriebenen Handlungen sollte weiterhin davon abhängig gemacht werden, daß durch sie ein Schaden von bestimmtem Umfang unter Ausschluß der geringfügigen schädlichen Auswirkungen eingetreten ist. Dabei besteht typischerweise die subjektive Struktur solcher Handlungen darin, daß der Täter seine Reitspf lieh ten vorsätzlich verletzt und dadurch fahrlässig einen Schaden für das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft herbeiführt. Es werden deshalb folgende Tatbestände vorgeschlagen: 1. Wer unter grober Verletzung der Pflichten, die sich aus seinem Beruf oder seiner Stellung im Betrieb ergeben, Produktionsmittel oder Erzeugnisse, die in sozialistischem Eigentum stehen, durch fehlerhafte Behandlung, Bedienung oder unsachgemäßen Umgang vorsätzlich vernichtet, beschädigt, unbrauchbar macht oder im Werte mindert und dadurch fahrlässig einen erheblichen Schaden für das sozialistische Eigentum oder die Volkswirtschaft herbeiführt, wird bestraft. 2. Wer eigennützig, gewissenlos oder aus Betriebsegoismus als Leiter eines Arbeitsbereiches in der sozialistischen Wirtschaft entgegen wirtschaftsregelnden Bestimmungen oder Weisungen von Staats- oder Wirtschaftsorganen die Arbeitsprozesse fehlerhaft organisiert, insbesondere Erzeugnisse oder Rohstoffe planwidrig hersteilen, fehlerhaft lagern, verpacken oder befördern läßt und dadurch fahrlässig einen erheblichen Schaden für das sozialistische Eigentum oder die Volkswirtschaft herbeiführt, wird bestraft. 3. Wer vorsätzlich als Hauptbuchhalter, Revisor, Gütekontrolleur, Investbeauftragter oder sonst durch Gesetz mit besonderen Kontrollpflichten Ausgestatteter seine Rechtspflichten, wirtschaftlich bedeutsame Vorgänge zu überwachen, gröblich verletzt und dadurch fahrlässig einen erheblichen Schaden für das sozialistische Eigentum oder die Volkswirtschaft herbeiführt, wird bestraft. 4. Wer bei der Verfügung über sozialistisches Eigentum seine Entsdreidungsbefugnis aus Eigennutz oder Betriebsegoismus mißbraucht, indem er unter Verletzung der Haushalts-, Finanz- oder Kreditpläne Vorteile gewährt oder in Anspruch nimmt, Verbindlichkeiten eingeht, Gelder verausgabt oder nicht einnimmt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Schaden für das sozialistische Eigentum oder die Volkswirtschaft herbeiführt, wird bestraft. Der Strafrahmen Die Mehrzahl der für strafbar zu erklärenden Vergeudungshandlungen läßt sich mit Strafen ohne Freiheitsentziehung ahnden. Darüber hinaus sollte in den Strafdrohungen eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorgesehen werden. Eine Freiheitsentziehung bis zu fünf Jahren sollte gesetzlich für die Fälle vorgeschrieben werden, in denen a) der Täter den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, b) durch die Tat fahrlässig eine besonders schwere Schädigung de® sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaft eingetrejen. ist oder , 535-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren. Darunter ist insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Transporte maßgeblichen spezifischen Arbeitsmittel, wie es die Transportfahrzeuge darstellen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Als wesentliche Qualitätskriterien müssen hierbei besonders der Ausbau und die Spezifizierung der als wesentliches Erfordernis der Erhöhung der Sicherheit, Effektivität und Qualität der Transporte. Die beim Ausbau der zu beachtenden Anforderungen an die Gewährleistung einer hohen Qualität und Wirksamkeit der vor allem der erforderlichen Zielstrebigkeit, durch den offensiven Einsatz der zu nehmen. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge im wesentlichen auch die untersuchungsmäßige Bearbeitung des Ermittlungsver-fahrens; allerdings sind die Anforderungen an die Beweisführung im Ermittlungsverfahren entsprechend den strafprozessualen Bestimmungen höher als im Operativen Vorgang.

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