Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 530

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 530 (NJ DDR 1961, S. 530); Zur Schaff ling neuer Tatbestände Eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe der Strafgesetzgebung besteht darin, entsprechend den erkannten Notwendigkeiten über den jetzigen Rahmen hinaus neue Tatbestände zu schaffen oder in begründeten Ausnahmefällen die strafrechtliche Verantwortlichkeit auszuweiten. Es ist in diesem Zusammenhang wichtig, darauf hinzuweisen, daß unsere gesamte Arbeit von dem Grundsatz beherrscht wird, keine Erweiterung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zuzulassen, wenn die Notwendigkeit dazu nicht in dem erforderlichen Maße, insbesondere auf Grund von praktischen Untersuchungen, nachgewiesen worden ist. Die Unterkommission machte den Vorschlag, eine neue Strafbestimmung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen rowdyhaften Verhaltens in das künftige StGB aufzunehmen3. Eine solche Strafbestimmung kennt das geltende StGB nicht. Tatsache ist aber, daß dieser Erscheinung der Kriminalität, entschieden entgegengetreten werden muß und daß zur wirksamen Unterstützung der Auseinandersetzung mit ihr bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch das Strafrecht Anwendung finden muß. Das ist gegenwärtig bereits der Fall, nur ist ein Mangel, daß solche Handlungen nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beurteilt werden, u. a. als schwere Sachbeschädigung (§ 304 StGB), wodurch jedoch nicht genügend die besondere Gesellschaftsgefährlichkeit und Verwerflichkeit solcher Handlungen berücksichtigt werden kann. Deshalb wäre die Schaffung einer solchen Strafvorschrift kein Fall der Ausweitung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese Bestimmung ist vielmehr notwendig, um den Kampf gegen das rowdyhafte Verhalten nach einheitlichen Grundsätzen zu führen. Die wesentlichen Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bestehen u. E. darin, daß der Täter aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens sich an einem Zusammenschluß beteiligt, bei dem Gewalttätigkeiten, Drohungen oder grobe Belästigungen gegenüber Personen oder böswillige Beschädigungen oder Zerstörungen von Sachen begangen werden. Diese Formulierung weicht etwas von dem von Luther4 zitierten Entwurf ab; durch sie soll noch deutlicher die Mißachtung der öffentlichen Ordnung und der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens als Motiv der Tat hervorgehoben werden. Diese Bestimmung ist keineswegs als eine Generalvorschrift gegen das Rowdytum gedacht. Sie ordnet sich vielmehr in das Gesamtsystem des Strafgesetzbuchs ein. Wir haben uns bemüht, möglichst präzise Tatbestandsmerkmale zu schaffen, was bei der Vielfalt der konkreten Begehungsweisen nicht leicht ist. So ist die Beteiligung an einem Zusammenschluß eine Voraussetzung der Strafbarkeit. Dagegen ist der selbständig, ohne einen solchen Zusammenschluß handelnde Täter nach der Vorschrift verantwortlich, die er durch sein Verhalten verletzt hat, z. B. wegen Sachbeschädigung. Eine weitere Voraussetzung der Strafbarkeit besteht darin, daß beispielsweise durch den Zusammenschluß grobe Belästigungen gegenüber Personen begangen werden und nicht erst begangen werden sollen. Diese Kriterien der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen rowdyhaften Verhaltens sollen insbesondere den Sicherheits- und Justizorganen dabei helfen, die Verhaltensweisen zu erkennen, bei denen die Anwendung der Strafe erforderlich ist5. 3 vgl. dazu Luther, Einige Bemerkungen zur Bekämpfung des Rowdytums, NJ 196t S. 377, insbesondere S. 378, wo der Text des Vorschlages zitiert ist. 4 Luther, a. a. O., S. 378. 5 In diesem Zusammenhang weisen wir auch auf den Beitrag von Quessel, Gedanken zum Entwurf eines besonderen Tatbestandes über rowdyhaftes Verhalten, NJ 1961 S. 484, hin, den die Verfasser nicht mehr mit berücksichtigen konnten. D. Red. Die Unterkommission hat aüdh geprüft, ob eine Strafbestimmung über ÄmtsmiHbfauch erforderlich ist, nach der ein Staat1'- nktionär zur Verantwortung gezogen wird, der z. B. aus Verantwortungslosigkeit oder aus Eigennutz gesetzliche Bestimmungen verletzt und dadurch der Gesellschaft öder einem einzelnen Bürger Schaden zufügt. Auch nach eingehenden Beratungen mit verschiedenen staatlichen Organen waren wir aber “nicht in der Lage, einen solchen Vorschlag in der erforderlichen Weise zu begründen; d. h., es war auch nach Untersuchungen in der Praxis nicht möglich, die Notwendigkeit zur Einführung einer solchen Strafbestimmung zu. beweisen. Es ist dabei zu beachten, daß sowohl in unserem Kapitel (Geheimnisverrat, Korruption und Rechtsbeugung) wie in dem Kapitel über Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und. die Planwirtschaft (Beschädigung von Produktionsmitteln, Mißwirtschaft, Verletzung von Kontrollpflichten usw.)6 konkrete Pflichtverletzungen unter Strafe gestellt werder) sollen. Nach eingehenden Untersuchungen halten wir die Einführung einer Strafbestimmung, die über diesen Rahmen hinaus Pflichtverletzungen eines Staatsfunktionärs mit Strafe bedroht, nicht für erforderlich. Es würde den Grundsätzen der Arbeit an der Gesetzgebung widersprechen, wenn Strafbestimmungen eingeführt würden, ohne daß die praktische Notwendigkeit dazu einwandfrei bewiesen worden ist. Dieser Gesichtspunkt muß ganz besonders bei den in ihrem Anwendungsbereich weiten Strafbestimmungen beachtet werden; denn die Schaffung eines Gesetzes und einer einzelnen gesetzlichen Bestimmung verlangt, daß wir uns der sich aus ihrer Anwendung ergebenden praktischen Konsequenzen bewußt sind. Wir würden es sehr begrüßen, wenn wir speziell auch zu dieser Frage die Ansichten unserer Praktiker kennenlernen könnten, wobei es für die weitere Diskussion der Gesetzgebungsarbeit von besonderem Wert wäre, praktisches Material auszuwerten. Wir haben ferner die Frage erörtert, ob eine Strafvorschrift über Gefangenenselbstbefreiung eingeführt werden sollte. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, eine solche Vorschrift nicht vorzuschlagen, weil es nach den praktischen Erfahrungen nicht erforderlich ist, in solchen Fällen, die ja vereinzelt auftreten, eine gerichtliche Strafe auszusprechen. Ebenso ist die Strafbarkeit der sog. Ersatzhehlerei nicht vorgesehen, und es besteht auch nicht die Absicht, die Strafbarkeit der fahrlässigen Hehlerei vorzuschlagen. In diesem Zusammenhang ist zu den Anforderungen an die subjektive Seite bei der Hehlerei eine Erklärung erforderlich. Nach dem Entwurf soll wegen Hehlerei strafrechtlich verantwortlich sein, wer seines Vorteils wegen Sachen, von denen er weiß, daß sie mittels einer Straftat erlangt sind, erwirbt oder in sonstiger Weise an sich bringt oder wer seines Vorteils wegen beim Absatz solcher Sachen mitwirkt. Es wird also verlangt, daß der Täter wußte, daß die Sachen mittels einer Straftat erlangt sind. Demgegenüber verlangt bekanntlich § 259 StGB, daß der Täter weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß die Sachen mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind. Wir sind der Auffassung, daß trotz der unterschiedlichen Formulierungen zwischen diesen beiden Fassungen keine sachlichen Differenzen bestehen. Auch nach der Fassung des Entwurfs ist das Gericht in der Lage, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Tat den Vorsatz des Täters nachzuweisen. Das stimmt im Prinzip mit den Anforderungen des § 259 StGB überein; denn es ist bekannt, daß auch danach die fahrlässige Hehlerei nicht strafbar ist. Die Änderung soll insbesondere zum Ausdruck bringen, daß solche Bestimmungen, bei denen zur Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach dem Gesetz die bloße Vorsatzvermutung ausreicht, 6 vgl. hierzu den zweiten Teil des Beitrags von Buchholz u. a. über die Neuregelung der Bekämpfung der Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Planwirtschaft auf S. 533 ff. dieses Heftes. Der erste Teil des Beitrags ist in NJ 1961 S. 478 veröffentlicht. 530;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 530 (NJ DDR 1961, S. 530) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 530 (NJ DDR 1961, S. 530)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur gemeinsamen Kontrolle und Abfertigung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit den Kontrollorganen des Nachbarstaates genutzt werden sich auf dem lerritorium des Nachbarstaates befinden. sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur über einzelne Mitglieder der Gruppierungen aufrecht, erhielten materielle und finanzielle Zuwendungen und lieferten zwecks Veröffentlichung selbstgefertigte diskriminierende Schriften, die sie sur Vortäuschung einer inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR.

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