Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 53

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 53 (NJ DDR 1961, S. 53); Zur Diskussion Dr. CZESLAW GOFRON, Dozent am Institut für Strafrecht der Marie-Curie-Sklodowska-Universität in Lublin Zum Objekt der Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum und die sozialistische Wirtschaft Auf dem Gebiet der gesetzlichen Regelung der Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum und die sozialistische Wirtschaft sind sowohl in der sozialistischen Strafgesetzgebung als auch in der sozialistische! Strafrechtswissenschaft bedeutende Unterschiede zu verzeichnen, Unterschiede, die einer eingehenden Betrachtung bedürfen. Der unlängst in der „Neuen Justiz“ zu dieser Thematik erschienene Artikel von Buchholz und Schwarz1 * entspricht meiner Ansicht nach daher nicht in genügender Weise dieser Tatsache. Die Verfasser erwähnen nur am Rande in einer abstrakten und flüchtigen Weise, daß es zu dem von ihnen behandelten Thema auch noch andere, ihrer Meinung nach nicht richtige Auffassungen gibt. Dadurch nimmt die von ihnen geführte Argumentation an Gewicht zu, und man könnte meinen, daß die von ihnen dargestellte Problematik keine prinzipiellen Bedenken hervorruft und ihre Anschauungen die einzig richtigen seien. Das bezieht sich insbesondere auf ihre Hauptthese, wonach die Wirtschaftsverbrechen und die Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum gegen ein gemeinsames Objekt gerichtet wären, und zwar gegen die planmäßige ökonomische Entwicklung in der DDR. \ Bevor ich zu dieser Konzeption der Autoren Stellung nehme, möchte ich noch andere Anschauungen und Lösungen erwähnen, die es im sozialistischen Strafrecht gibt. Erst auf dieser Grundlage kann man, meiner Ansicht nach, beurteilen, ob und inwiefern die Verfasser Recht haben. Erfahrungen der sowjetischen Rechtswissenschaft und Strafgesetzgebung In der UdSSR sind die Wirtschaftsverbrechen und die Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum in zwei strafrechtlichen Normen geregelt worden. In der sowjetischen Rechtswissenschaft werden solche Handlungen als Wirtschaftsverbrechen angesehen, die gesellschaftsgefährlich sind und dem einen oder anderen Zweig der sozialistischen Wirtschaft Schaden zufügens, beziehungsweise Handlungen, die einen Anschlag auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Staates darstellen3 oder Handlungen, deren Objekt die sozialistische Wirtschaft ist4. Jede Definition formuliert den Begriff des Wirtschaftsverbrechens anders. Das läßt sich mit dem zum Teil unbefriedigenden Zustand der sowjetischen Gesetzgebung auf dem Gebiet dieser Verbrechen erklären. Nicht alle Strafgesetzbücher der Unionsrepubliken enthalten besondere Kapitel, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Wirtschaftsverbrechen regeln. Derartige Kapitel befinden sich z. B. in den Strafgesetzbüchern der RSFSR4**, der Ukrainischen SSR, der Grusinischen SSR, dagegen fehlt ein entsprechendes Kapitel z. B. 1 NJ I960 S. 645 ff. 2 sowjetisches Strafrecht, Besonderer Teil, Moskau 1951, S. 279 (russ.). 3 W. MJensChagin/Z. WysChinskaja, Sowjetisches Strafrecht, Moskau 1950, S. 405 (russ.). 4 Sowjetisches Strafrecht, Besonderer Teil, Moskau 1957, S. 262 (russ.). in dem Strafgesetzbuch der Belorussischen SSR5. Darüber hinaus kommt man auf Grund der Analyse derjenigen Strafgesetzbücher, in denen besondere Kapitel für Bestimmungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Wirtschaftsverbrechen enthalten sind, zu der Schlußfolgerung, daß bei der Systematisierung dieser Verbrechen kein einheitliches, genau bestimmtes Kriterium als Grundlage genommen wurde. So kann man z. B. im V. Kapitel des Strafgesetzbuchs der RSFSR aus dem Jahre 1926, das mit der Überschrift „Wirtschaftsverbrechen“ versehen ist, außer solchen Wirtschaftsverbrechen wie Mißwirtschaft, Veräußerung von Erzeugnissen schlechter Qualität (z. B. unvollständige und den vorgeschriebenen Normen nicht entsprechende Erzeugnisse u. dgl. m.), auch solche Vorschriften, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Verletzung der Arbeitsverhältnisse regeln sowie den Arbeitsschutz betreffen, vorfinden, desgleichen Vorschriften, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit in solchen Fällen vorsehen, wo Frauen nur aus dem Grunde, weil sie schwanger sind, die Einstellung in den Arbeitsprozeß verweigert wird. Viele Verbrechen, die die Theorie des sowjetischen Strafrechts zu den „Wirtschaftsverbrechen“ zählt, sind auch in anderen Kapiteln des Strafgesetzbuchs der RSFSR enthalten (z. B. die Spekulation, die Verletzung der Handelsbestimmungen)6. Außerdem sind manche Wirtschaftsverbrechen auch in besonderen Gesetzen geregelt7. Die sowjetischen Rechtswissenschaftler kritisierten diesen Zustand wiederholt, insbesondere was die Systematik der Wirtschaftsverbrechen und die Formulierung der einzelnen Tatbestände dieser Verbrechen anbelangt8 *. Zugleich hat dieser Zustand die Notwendigkeit hervorgerufen, in der sowjetischen Strafrechtslehre nach neuen Wegen zu suchen, deren Ziel es ist, die Wirtschaftsverbrechen richtig einzuordnen und eine einwandfreie Systematik dieser Kategorie von Verbrechen zu finden. In den letzten Jahren hat man eine Reihe interessanter Konzeptionen ausgearbeitet; eine von ihnen stammt von Trajnin, Mankowski und Mjenschagin. Sie wiesen auf die besondere Wichtigkeit des Schutzes der ökonomischen Basis des sozialistischen Staates hin, welche durch das sozialistische Eigentum und das sozia- a Inzwischen hat der Oberste Sowjet der RSFSR - ähnlich wie in anderen Unionsrepubliken am 27. Oktober i960 ein neues Strafgesetzbuch beschlossen, das am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist. Die darin enthaltene Regelung hat der Verfasser noch nicht berücksichtigen können. D. Red. 5 w. Dmitrjew, Struktur des Besonderen Teils des StGB der UdSSR, Sozialistische Gesetzlichkeit 1946, Heft 11-12, S. 42 (russ.). 6 Sowjetisches Strafrecht, Besonderer Teil, a. a. O., S. 42. Schargorodskij gibt darauf einen Hinweis in: Sozialistische Gesetzlichkeit 1947, Heft 6, S. 5 (russ.); ebenso der gleiche Autor ’ in: Das Strafgesetz, Moskau-Leningrad 1948, S. 75 76 (russ.). 7 Zum Beispiel das Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets. der UdSSR vom 10. Februar 1941 Uber das Verbot des Verkaufs, des Tauschs und der Weggabe von Ausrüstungsgegenständen und Materialien“ oder das Dekret vom 7. April 1948 „Uber die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Herstellung und den Verkauf von Hausbranntwein“. 8 schargorodskij in: Sozialistische Gesetzlichkeit 1947, Heft 6, S. 9 (russ.). 53;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 53 (NJ DDR 1961, S. 53) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 53 (NJ DDR 1961, S. 53)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beschuldigtenvernehmung ist. Dementsprechend sind auch die bereits in anderem Zusammenhang dargestellten detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers und der Aussagetätigkeit des Beschuldigten ist. Das Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung muß offensiv auf die Feststellung der Wahrheit auszurichten und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte Beschuldigter ein. Diese Faktoren dürfen nicht voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit. Die hier thesenhaft aufgestellten Seb-aüptungen sollen im folgenden bewiesen werden. Die Beweist ;St raf Verfahrens recht der und in der lebenden ausländischen Bürgern bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, die sich aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz der ergeben, Beratung und Unterstützung zu gewähren.

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