Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 525

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 525 (NJ DDR 1961, S. 525); Rechtsstatus unterliegen; sie sind gleichsam ein Stück fliegendes Staatsgebiet im Weltraum. Zu ihrer Identifizierung ist eine Bezeichnung und/oder eine Registriernummer ebenso zu fordern wie ihre Anmeldung zu einem öffentlichen internationalen Register. Die Entsendung von Flugkörpern sollte, um den Einsatz der aufgewendeten Mittel sinnvoll zu gestalten, hinsichtlich der Forschungsaufgaben koordiniert werden. Die Verwirklichung dieser Forderungen würde die Gründung einer entsprechenden internationalen Organisation nach sich ziehen müssen. Pläne für eine solche Organisation .sind bereits erörtert worden: USA-Oberst M e n t e r schlug 1959 vor, eine „UN ASTRA“ genannte UNO-Weltraumbehörde zu gründen, die u. a. „Friedens-Patrouillen“ zu Aufklärungszwecken durchführt13, und Cox und S t o i k o wollten 1958 eine UNO-Weltraum-streitmacht mit Super-Waffen bilden gleichgültig, „ob Rußland mitmacht oder nicht“14. So geht es natürlich nicht. „Friedens-Patrouillen“ zu Aufklärungszwecken sind höchst verdächtig und nähren das Mißtrauen in den internationalen Beziehungen. Gegen die Sowjetunion können keine gültigen internationalen Entscheidungen in Weltraumfragen getroffen werden. Immer muß eine Weltraumorganisation auf die Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Interesse aller Völker und Staaten bedacht sein und darf nicht zum Spionagezentrum im Dienste einer einzelnen Macht oder Machtgruppe degradiert werden. Ist der Weltraum eine Sache aller, so ist eine Annexion von Himmelskörpern oder Teilen derselben ausgeschlossen. Das dürfte, von wenigen Ausnahmen abgesehen15 *, allmählich herrschende Meinung geworden sein. Ministerpräsident Chruschtschow hat am 16. September 1959 vor dem Presseclub in Washington eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß mit der Entsendung eines Wimpels zum Mond nicht die Absicht verbunden war, Besitzansprüche auf dem Mond anzumelden; am Tage zuvor hatte er erklärt: „Wir zweifeln nicht daran, daß die hervorragenden Wissenschaftler, Ingenieure und Arbeiter der Vereinigten Staaten von Amerika auch ihre Wimpel zum Mond bringen werden. Der sowjetische Wimpel wird als ein Alteingesessener des Mondes Ihren Wimpel begrüßen, und sie werden in Frieden und Freundschaft leben, wie auch wir zusammen auf der Erde in Frieden und Freundschaft leben müssen, wie alle Völker in Frieden und Freundschaft leben müssen, die unsere gemeinsame Mutter Erde bewohnen, die uns so reichlich mit ihren Gaben bedenkt.“13 Von einer Reihe bürgerlicher Juristen werden jetzt bereits Fragen aufgeworfen, die der technischen Entwicklung noch vorauseilen. So erörtern Fasan und Groß das Problem der Übertragung bergrechtlicher Normen auf den Mond, wenn dort eines Tages mit dem Schürfen nach Mineralien begonnen werden sollte17. Sie haben ferner die Frage gestellt, ob ein Österreicher, der einen Amerikaner auf dem Mars verletzt, Schmerzensgeld nach den hohen US-amerikanischen Sätzen oder nach den weit niedrigeren österreichischen Sätzen bezahlen muß. So interessant diese und’andere Fragen, z. B. auf dem Gebiet des Strafrechts, auch sein mögen, vordringlich bleibt dies Problem: Es muß durch internationalen Vertrag gesichert werden, daß der Weltraum nicht zu militärischen Experimenten genutzt wird, sondern als 13 Menter in: Legal Problems ., S. 393/394. 14 Cox und Stoiko in: Legal Problems , S. 24G ff. 13 So Hingoranif, a. a. O., und Knauth, If we land there soon, who owns the Moon? in: American Bar Association Journal 1958, S. 14 ff. Andere Autoren, die die Okkupation und Annexion eines Himmelskörpers für möglich halten, fordern jedoch eine internationale Vereinbarung, die eine Annexion verhindert. l(i Siegeszug für den Frieden. Reden N. S. Chruschtschows in den USA, Berlin 1959, S. 9. 17 Fasan und Groß, Zivil- und Strafrecht im Weltraum, in: Zeitschrift für Luflrecht und Weltraum rechts’'ragen 19G1, Nr. 2, S. 106 ff. entmilitarisiertes und, im Falle eines Konflikts, als neutralisiertes Gebiet zu gelten hat. Wenn das erreicht wird, können andere Fragen in Angriff genommen werden; vorher lenken solche Fragen von der Hauptaufgabe ab. Die Fragen des Weltraumrechts müssen durch die Zusammenarbeit aller Staaten gelöst werden. Einer solchen Lösung stehen jedoch bestimmte Schwierigkeiten entgegen. Die bisherigen Diskussionen über Fragen des Weltraumrechts im Rahmen der UNO lassen erkennen, daß die USA und Großbritannien sich einer hinhaltenden Methode, der Lösung von Fall zu Fall (case-to-case method) bedienen; sie vertreten, wie K o w a 1 e w und Tscheprow richtig feststellen1, „eine pragmatische Einstellung zu den Rechtsproblemen der Erschließung des Kosmos, d. h., sie setzen sich dafür ein, diese Probleme nacheinander, nach Maßgabe ihrer Entstehung, zu untersuchen, ohne sich das Ziel zustecken, allgemeine Grundsätze des Weltraumrechts auszuarbeiten“. Beide Mächte wenden sich auch dagegen, eine Höchstgrenze für den der staatlichen Souveränität unterliegenden Luftraum festzusetzen, weil noch nicht genügend wissenschaftliche Detailarbeit geleistet worden ‘sei, um über solche Methoden zur Grenzbestimmung zu verfügen; im übrigen werde sich diese Frage gewohnheitsrechtlich von selbst lösen. Sicher steht die Erforschung des Weltraumes erst am Anfang, und eine rechtliche Normierung ohne gesichertes naturwissenschaftliches Fundament kann sich als hemmend erweisen. Doch darf die verbindliche Festlegung einiger allgemeiner Rechtsgrundsätze nicht mehr allzu lange hinausgezögert werden. Der Kreis der Raketenmächte wird sich vergrößern, und klare Rechtsgrundsätze müssen vorhanden sein, ehe sich ein Chaos, z. B. auf dem Gebiet der Nachrichtenübermittlung, entwickelt. Und immer muß im Auge behalten werden, daß die wissenschaftlich-technischen Grundlagen und Entwicklungen der Astronautik in enger Beziehung stehen zu den politisch-militärischen Zielen der imperialistischen Mächte. In Großbritannien wurde vor einigen Jahren mit der Entwicklung der Langstreckenrakete ,',Blue Streak“ begonnen, die eine zwei Tonnen schwere Wasserstoffbombe von einer festen Startbasis aus über annähernd 6000 km befördern sollte19. Frankreich arbeitet an einer Erdsatelliten-Trägerrakete „Super-Veronique“. Großbritannien und Frankreich wollen ihre Hilfsmittel Zusammenlegen, um Nachrichten- und Navigationssatelliten sowie Abwehrraketen gegen Langstreckenraketen zu entwickeln; an diesen Projekten arbeiten unter Aufsicht der beiden Regierungen von britischer Seite der Hawker-Siddeley-Konzern und von französischer Seite die staatliche Societe pour PEtude et la Realisation d’Engins Ballistiques (Gesellschaft für das Studium und den Bau von ballistischen Geschossen). Ende Mai 1961 wurde in Paris ein Ausschuß von 30 westeuropäischen Firmen der Luftfahrt-, Elektronik- und Chemie-Branche gebildet, der sich in den Bau von Raketenabschußbasen und Erdsatelliten einschalten soll. Schweden hat eine mehrstufige Raketen-Serie in Arbeit, die je nach Zuladung bis 400 km Höhe erreichen soll. Japan startete in diesem Jahr seine erste Dreistufenrakete und kam dabei auf eine Höhe von 350 km. Italien experimentiert auf Sardinien mit zweistufigen USA-Raketen. In Westdeutschland forciert Franz-Josef Strauß den Raketenbau-0. Indien hat mit dem Bau von Raketenwaffen für den Erd- und Luftkampf auf nahen Entfernungen be- M Kowalew und Tscheprow, Über die Ausarbeitung der Rechtsfragen des Weltraumes, in: Sowjetstaat und Sowjet- recht 1960, Nr. 7, S. 135. i' Die militärische Zweckbestimmung wurde inzwischen fallengelassen, da feste Startbasen im Kriegsfall leicht getroffen werden können. Überdies wurde Großbritannien die finanzielle Last zu groß, denn bis zur Fertigstellung würde das Projekt 1,5 Milliarden DM verschlingen. 2° vgl. Neues Deutschland vom 8. Mai 1961; im Haushaltsjahr 1932 sollen in Westdeutschland 1.5 Milliarden DM für die Beschaffung militärischer Raketenflugkörper ausgegeben werden. 525;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 525 (NJ DDR 1961, S. 525) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 525 (NJ DDR 1961, S. 525)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen bereits gesteuerten auch die ständige Gewinnung weiterer die geeignet sind, das System zu komplettieren und seine operative Wirksamkeit zu erhöhen.

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