Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 524

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 524 (NJ DDR 1961, S. 524); menarbeit internationaler Organisationen in der Weltraumfahrt; Vorschläge für eine internationale Welt-rjiumrechtskonvention. Zur Zeit brauchen wir uns noch nicht mit der Frage zu beschäftigen, welches Recht gelten soll, wenn Menschen bei ihren Flügen im Bereich unseres Sonnensystems oder darüber hinaus auf intelligente Lebewesen treffen. Dieses „metajuristische“ Problem7 8 kann sicher noch um eine oder zwei Generationen vertagt werden, und die Frage einer Weltraumkolonisation wird noch auf viele Generationen hinaus die Verfasser utopischer Romane beschäftigen, ehe sie in das Blickfeld erster ernsthafter Überlegungen rückt. Das Weltraumrecht gründet sich auf die Entwicklung der Astronautik, die wiederum entscheidend beeinflußt wird vom Klassenkräfteverhältnis in der gesellschaftlichen Entwicklung. Auch bei den Problemen des Weltraumrechts handelt es sich um rechtliche Beziehungen zwischen Menschen, hinter denen die Interessen der jeweils herrschenden Klasse stehen; somit tragen diese Beziehungen, und damit das Weltraumrecht, notwendigerweise auch Klassencharakter. Das sich entwickelnde Weltraumrecht steht infolge der sowjetischen Überlegenheit in der Astronautik von vornherein unter dem Einfluß sozialistischer Rechtsanschauungen. Diese zeichnen sich dadurch aus, daß sie auf die Erforschung und Nutzung des Weltraumes zum Zweck der friedlichen Entwicklung der Menschheit orientieren. Das Weltraumrecht muß Ausdruck der friedlichen zwischenstaatlichen Koexistenz sein und deren Klassencharakter widerspiegeln. Die Hauptquelle des Weltraumrechts wird der internationale Vertrag sein. Gegenwärtig gibt es noch keine derartigen Verträge. Soweit jedoch bereits Fragen des Weltraumes auftreten, sind sie nach den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen ihren Niederschlag gefunden haben, zu entscheiden. Es gilt somit im Weltraum vor allem das Prinzip der Sicherung des Friedens und der friedlichen Zusammenarbeit mit der Folge, daß der Weltraum nicht als Mittel zur Drohung mit Gewalt oder zur Vorbereitung und Durchführung einer Aggression benutzt werden darf. Daß sich bereits Gewohnheitsrecht entwickelt hat z. B. hinsichtlich der Zulässigkeit des Durchfluges durch den der staatlichen Souveränität unterliegenden Luftraum, um einen Flugkörper auf eine Erdsatellitenbahn zu bringen , wird überwiegend bejahte Noch kein Gewohnheitsrecht besteht in der Höhenbegrenzung des Luftraumes. Das Weltraumrecht als eine eigene Rechtsdisziplin anzusehen, ist als zu weitgehend abzulehnen. Es handelt sich zwar um spezifische Tatbestände und Rechtsnormen, doch ist ihr Ausmaß in absehbarer Zeit noch nicht so groß und so bedeutsam für die gesellschaftliche Entwicklung, als daß sich die Abzweigung und Erhebung zu einer selbständigen Rechtsdisziplin recht-fertigen ließe. Das mag später einmal anders werden. Gegenwärtig sollte das Weltraumrecht als Zweig des Völkerrechts angesehen werden9 * *. Prinzipien und Normen des Völkerrechts bilden den Grundstock des Weltraumrechts, das durch völkerrechtliche Verträge weiter auszubauen ist. 7 Haley, Space Law and Metalaw, in: Havard Law Record 1956. Nr. 6, deutsch in der Zeitschrift für Luftreeht 1957, Heft 2, S. 59 ft’., hat sich erstmalig mit diesen Fragen befaßt und die Auffassung entwickelt, daß zwischen intelligenten Lebewesen eine Art von Kant'schem kategorischem Imperativ gelten müsse. Bueckiing. Interplanetarisches Kooperationsrecht, in: Die Friedensworle. 1900. Nr. 4. S. 305 fr., bemüht sich um eine Lösung dieser Frage im Sinne abendländisch-naturrechtlichen Denkens und wendet sich gegen eine selbstsüchtige, ausbeutende Tyrannei“ des Menschen gegenüber anderen Lebewesen. 8 vgl. Fasan und Groß, Das Recht des Weltraums, österreichische Juristen-Zeitung 1961, Heft 5, S. 113 ft. 9 So auch Fasan und Groß, a. a. O.; ferner J. von Münch, Grundfragen des Weltraumrechts, in: Archiv des Völkerrechts 1959, Heft 2, S. 151 ff. Weitgehende Einigkeit besteht darüber, daß der Weltraum allen Staaten für friedliche Zwecke zugänglich ist. Der Weltraum ist res omnium communis, eine Sache aller. Streitig ist noch, in welcher Höhe die Grenze zwischen dem souveränitätsfreien Weltraum und dem staatlichen Luftraum zu ziehen ist; etwa 75 Prozent aller Arbeiten über das Weltraumrecht beschäftigen sich mit dieser Frage und versuchen eine bestimmte Höhe als Grenze zu begründen. Die Vorschläge reichen von 48 km Höhe bis ins Unendliche'0. Als Kriteriemder Abgrenzung werden von den Autoren in der Mehrzahl der Fälle entweder die Dichte der Atmosphäre oder die Intensität der Schwerkraft zugrunde gelegt. Aufschlußreich ist die Begründung, die BeckerJ Rechtsberater des Washingtoner State Departments, zu seinem Vorschlag, die Grenze auf 10 000 Meilen oder rd. 16 000 km Höhe festzulegen, gibt. Naturwissenschaftlich fundiert er seine Forderung mit dem Nochvorhandensein von Atmosphäre in dieser Höhe, und politisch würde „eine solche Festlegung uns genügend Ellbogenfreiheit zur Diskussion gewähren“ d. h. wir, die USA, setzen die Grenze zunächst einmal sehr hoch an und haben dann noch genügend Spielraum, uns etwas abhandeln zu lassen. An anderer Stelle hatte er empfohlen, „sich mit der Abgrenzung der Souveränität der USA nicht zu beeilen, wenn wir nicht wissen, daß wir auf dem richtigen Wege sind“. Es wird nur sehr schwer möglich sein, eine Grenze zwischen Luftraum und Weltraum der Höhe nach vertraglich so zu bestimmen, daß sie allen Beteiligten, von den Professoren bis zu den Politikern, gerecht wird. Von den Juristen aus den sozialistischen Ländern wird daher nicht so sehr auf eine ziffernmäßige Höhenbegrenzung abgestellt, sondern ein anderer Gesichtspunkt in den Mittelpunkt gerückt: die Gewährleistung der Sicherheit der Staaten". Damit wird auf den Zweck des Fluges als ein sehr entscheidendes Merkmal abgestellt. Dem Luftrecht und damit dem Grundsatz von der Wahrung und Achtung der staatlichen Souveränität könnten dann die Flüge zugerechnet werden, die dem zwischenstaatlichen Güter- und Personentransport zu dienen bestimmt sind, ohne daß es dabei eine Rolle spielt, ob ein Flugzeug oder ein Raketenflugkörper dazu verwandt, ob der Verkehr in 10 km Höhe oder in 100 km Höhe abgewickelt wird. Jeder andere Verkehr, z. B. das Verbringen von Beobachtungsinstrumenten und Nachrichten-Relaisstationen auf Erdsatellitenbahnen, unterliegt dann dem Weltraumrecht und damit dem Grundsatz der Friedenswahrung und der Gewährleistung der Sicherheit. Von Bedeutung könnte eine vertragliche Regelung der Fragen des Schadensersatzes bei Schäden sein, die durch abgestürzte Weltraumflugkörper entstehen denken wir nur daran, daß am 5. Dezember 1956 eine USA-Rakete über dem Amazonas-Urwald abstürzte, am 30. November 1960 Teile einer Thor-Able-Rakete in der kubanischen Provinz Oriente niedergingen und eine vierstufige Rakete am 4. Dezember 1960 in den mittleren Atlantik fiel. Auch die Rückgabe von Resten abgestürzter Flugkörper an den Entsendestaat wäre zweckmäßig durch Vertrag zu regeln1-. Weltraumflugkörper sollten eine Flagge führen und damit dem Recht des Flaggenstaates nicht nur hinsichtlich ihrer technischen Ausgestaltung, sondern auch ihres 1° vgl. die als Anhang zu diesem Beitrag abgedruckte Übersicht, die nach Legal Problems ., S. 793 ff., und anderen Quellen zusammengestellt wurde. H vgl. dazu u. a. Galina, Über die Frage des interplanetarischen Rechts, in: Sowjetstaat und Sowjetrecht 1958, Nr. 7, S. 52 ft.; sowie die Beiträge von Kowalew und Tscheprow im Sowjetischen Jahrbuch des Völkerrechts 1958, S. 128 ff., und von Osnitzkaja, a. a. O. 1959, S. 51 ff. f! vgl. Rudolf, Müssen in fremdem Staatsgebiet niedergegangene unbemannte Raumfahrzeuge oder Teile davon zurückgegeben werden?. Zeitschrift für Luftrecht und Weltraumrechtsfragen, 1960, Nr. 4. 5 24;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 524 (NJ DDR 1961, S. 524) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 524 (NJ DDR 1961, S. 524)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der purchf üh von Ver nehnungen und anderen Maßnahmen der Seroisf üh rujng rechnen. Zielgerichtete Beobachtungsleistungen des Untersuchungsführers sind beispielsweise bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem zunehmenden Aufenthalt von Ausländern in der Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Liebewirth Meyer Grimmer Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Vertrauliche Verschlußsache Potsdam, an dieser Stelle nicht eingegangen werden Dienstanweisung über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Ausgewählte Schwerpunktaufgaben Staatssicherheit im Karl-Marx-Oahr in Auswertung der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

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