Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 521

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 521 (NJ DDR 1961, S. 521); res Staates bisher immer ehrlich erfüllten. Diesen Menschen muß die Angst vor der Verantwortung durch eine sorgsame und fortwährende Unterstützung und Qualifizierung genommen werden. Dann ist es auch nicht notwendig, Menschen als Verkaufskräfte einzustellen, die nicht geeignet sind, ihre Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis zu erfüllen. Im natürlichen Schwund liegen keine Ursachen für Minusdifferenzen begründet Die Überprüfungen der Schwundberechnungen ließen ebenfalls Pflichtverletzungen und Verstöße gegen unsere Gesetzlichkeit erkennen. Hier muß allerdings betont werden, daß eine richtige Schwundberechnung auf Grund unbefriedigender gesetzlicher Normen und m. E. einer Desorientierung durch den VDK in der Richtlinie äußerst schwierig ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Normen des natürlichen Schwundes einzuhalten sind. Die gesetzlichen Grundlagen für die Berechnung des natürlichen Schwundes sind die Anordnung über die Anwendung der Normen des natürlichen Schwundes bei Lebensmitteln vom 28. Dezember 1954 (GBl. 1955 II S. 9), die Anordnung zur Änderung der genannten AO vom 4. Oktober 1956 (GBl. II S. 343) sowie die Anordnung Nr. 3 über die Anwendung der Normen des natürlichen Schwundes bei Lebensmitteln vom 16. April 1959 (GBl. II 5. 138). In § 3 der AO vom 28. Dezember 1954 wird ausdrücklich darauf verwiesen, daß nur die durch natürlichen Schwund tatsächlich eingetretenen Verluste in das Betriebsergebnis als „normaler Warenverderb“ zu übernehmen sind. Dieser Gesetzestext hat vielfach Verwirrung hervorgerufen, die sich darin zeigt, daß einige Handelsfunktionäre von den Verkaufsstellenleitern den Nachweis des Schwundes verlangen. Das ist jedoch nicht möglich, da Waren, die einer Verkaufsstelle verlorengingen, nicht nachzuweisen sind. Eben deswegen wurden vom Gesetzgeber auf der Grundlage begründeter Vermutung Normen für den natürlichen Schwund tierausgegeben, die entsprechende Abzüge von der Belastung einer Verkaufsstelle gestatten. Es muß aber garantiert sein, daß dies nur bei den Warenarten, für die der Gesetzgeber Schwundnormen .vorsieht, und nur in den Fällen, in denen er grundsätzlich eine Schwundabrechnung gestattet, geschieht. So ist es z. B. nicht möglich, bei Stüde- oder verkaufsfertig abgepackt gelieferter Ware Schwund in Ansatz zu bringen (§ 4 der AO vom 28. Dezember 1954). Das wurde in der KG Waltershausen nicht beachtet. Ein Inventurprotokoll vom 13. Juni 1960 weist z. B. eine Schwundberechnung für Margarine nach, obwohl Margarine grundsätzlich nur in abgepacktem Zustand geliefert wird. Falsch ist m. E. die in der Richtlinie der VDK gegebene Orientierung, daß bei „Verkaufsstellen, die Schwund sowohl aus dem Durchschnitts-Prozentsatz als auch aus dem Fonds für Handelsrisiko angerechnet erhalten, der anrechenbare Schwund zuerst aus dem vorhandenen Fonds für Handelsrisiko gedeckt“ werden soll, sofern dieser noch nicht ausgeschöpft ist, und daß später, d. h. aus der restlichen Umsatzgröße, ein individueller Durchschnittsschwundsatz, der im Rahmen der gesetzlichen Normen liegt, gebildet werden soll5, ln solchen Fällen werden die gesetzlichen Schwundnormen für die Sortimente und Warenarten verwischt. Außerdem ermöglicht das angeführte Beispiel der Richtlinie insofern Gesetzesverletzungen oder führt zu solchen, als die Differenz zwischen dem dem Fonds für Handelsrisiko zugrunde gelegten Umsatz und dem Gesamtumsatz als Umsatzgröße für den Durchschnittsschwundsatz genommen wurde. In der Praxis bedeutet das eine Schwundanrechnung für alle Warenarten, d. hi auch für solche,. bei denen naturgemäß kein Schwund eintritt. Richtig kann m. E. nur so verfahren 6 S. 5 der Richtlinie. werden, daß bei der Berechnung von Schwund nach den Lieferscheinen die Menge der im Inventurzeitraum gelieferten Waren wertmäßig unter Zurechnung des letzten Bestandes und nach Abzug des festgesteliten Warenbestandes zu ermitteln ist und daß hierfür die gesetzlich vorgeschriebenen Schwundnormen in Ansatz gebracht werden. Die Orientierung der Richtlinie führt wie im Rahmen des Einsatzes häufig festgestellt wurde dazu, daß die aufgetretene Minusdifferenz einfach durch Schwund ausgeglichen und anschließend lediglich festgestellt wird, wieweit sich die ermittelte Schwundnorm im Rahmen der gesetzlichen Norm bewegt. Eine solche Praxis bedeutet unweigerlich, die Ursachen der Minusdifferenzen im natürlichen Schwund zu suchen. Falsch ist es auch, daß die Prüfer in der Regel über die Anwendung des Schwundes selbst entscheiden. Diese Befugnis steht allein dem Vorstand zu, der bei seiner Beschlußfassung auch über diese Fragen zu beraten verpflichtet ist. Bei einer entsprechenden Übersicht, die die Vorstände meist nicht haben, könnte es z. B. nicht Vorkommen, daß ein Verkaufsstellenleiter der KG Tambach-Dietharz bei allen Inventuren des Jahres 1960 Schwund in Anspruch nahm, während einer sechswöchigen Vertretung durch zwei Kolleginnen jedoch überhaupt kein Schwund benötigt wurde. Derartige Beispiele lassen die Schlußfolgerung zu, daß sich die Vorstände sorgsamer mit den Fragen der Schwundberechnung auseinandersetzen müssen. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen ist notwendig Während der Komplex-Überprüfung mußte festgestellt werden, daß die Vorstände und Leitungskollektive der überprüften Konsumgenossenschaften hinsichtlich einer planmäßigen Bekämpfung von Minusdifferenzen nicht auf der Höhe ihrer Aufgaben stehen. Wollen sie den noch immer häufig auf tretenden Minusdifferenzen erfolgreich gegenübertreten, müssen sie sich zunächst grundlegende Kenntnisse über die gesetzlichen Bestimmungen sowie genossenschaftlichen Anweisungen und Richtlinien verschaffen und diese beachten. In der Unkenntnis und teilweisen Nichtbeachtung der Normen und Richtlinien liegt zu einem großen Teil die mangelhafte Arbeit der Vorstände begründet. Es wird eine der Hauptaufgaben aller Funktionäre unseres Kreisgebietes sein, diese Mängel kurzfristig zu überwinden. Dabei muß der breiten Einbeziehung der Werktätigen in die Lenkungs- und Leitungstätigkeit größte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Walter Ulbricht sagte in der Programmatischen Erklärung des Staatsrates vor der Volkskammer: „Gleichzeitig sind die Initiative und die Mitarbeit der Volksmassen notwendig, denn die Einbeziehung der Werktätigen in die Leitung unseres Staates und der Wirtschaft ist kein Lippenbekenntnis, sondern eine Lebensfrage unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung. Hier liegen letzten Endes die entscheidenden Ursachen für die Überlegenheit des Sozialismus, für seine Stärke, für seine Lebenskraft und für seine Wachstumspotenzen. Das müssen alle Partei-, Staats- und Wirtschaftsfunktionäre wirklich begreifen und zum Inhalt ihrer Arbeit machen.“6 Nur in dem Maße, wie es die Vorstände der Konsumgenossenschaften und darüber hinaus alle Handelsfunktionäre verstehen, auf die Entfaltung der schöpferischen Initiative der Werktätigen und auf die Bewußtseinsfestigung des Verkaufspersonals Einfluß zu nehmen, werden sie erfolgreich im Kampf gegen die auf-tertenden Minusdifferenzen sein. * Die einzelnen Überprüfungsergebnisse wurden jeweils im Anschluß an die Untersuchungen mit den Leitungskollektiven ausgewertet. In allen Konsumgenossenschaften wurde der Einsatz der Brigade begrüßt, insbesondere deswegen, weil er viele Unklarheiten be- 6 Programmatische Erklärung, a. a. O., S. 38. 5 21;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit anstelle bestehender anderer rechtlicher Handlungsmöglichkeiten sollte stets geprüft werden, ob die Abwehr durch das zuständige staatliche Organ auf der Grundlage der gegebenen Befehle und Weisungen unter Wahrung der Normen, der sozialistischen Gesetzlichkeit zu realisieren, Zwar wird dieser Prozeß durch die dienstlichen Vorgesetzten, die Funktionäre der Partei und des sozialistischen Staaten. Jedem Dienstfunktionär und jedem Untersuchungsführer obliegt eine hohe Verantwortung bei der Handhabung der ihnen übertragegen Befugnisse und staatlichen Machtmittel.

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