Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 509

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 509 (NJ DDR 1961, S. 509); darstellt, hat das Bezirksgericht zutreffend ausgeführt. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist also gegeben, und zwar infolge des sachlichen Inhalts der Leistung des Verklagten. Daß möglicherweise wechselseitige Beziehungen nicht zwischen den Parteien, sondern jeweils zwischen ihnen und dem VEB D. bestanden, hat für diese Prozeßfrage keine Bedeutung. Der Rechtsweg würde auch dann zulässig sein, wenn zwischen' den Parteien unmittelbare wechselseitige Beziehungen bestanden hätten. 2. Unrichtig ist dagegen die Auffassung des Bezirksgerichts über die Unwirksamkeit der Abtretung der Ansprüche des VEB D. an die Klägerin. Gänzlich abwegig ist die Meinung, sie widerspreche der Unantastbarkeit des Volkseigentums. Diesem Grundsatz steht zwar eine Veräußerung von Gegenständen, die zum Volkseigentum gehören, insbesondere Grundstücken und beweglichen Sachen, an Privatpersonen außerhalb der allgemein für zulässig erklärten Geschäfte, z. B. des Betriebes der HO, entgegen (falls nicht etwa die zuständige Volksvertretung zustimmt). Er läßt aber Veräußerungen von Gegenständen von einem Träger des Volkseigentums an einen anderen unberührt. Derartige Geschäfte sind grundsätzlich zulässig. Einer Zustimmung bedürfen sie nur, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen besonders vorgesehen ist, doch dann ge-. wohnlich nicht der Zustimmung der Volksvertretung. Die Möglichkeit, daß die Klägerin durch Entgegennahme der Abtretung einer „nicht geprüften“ Forderung, d. h. einer Forderung, die noch nicht Gegenstand eines Rechtsstreites gewesen war, ein Risiko eingehe, ist also in diesem Zusammenhang belanglos, da das Risiko zugunsten eines anderen volkseigenen Betriebes übernommen würde. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung, ob hier überhaupt ein Risiko vorliegt, d. h. ob die Klägerin im Fall des Nichtbestehens der Forderung durch die Abtretung schlechtergestellt wäre als ohne sie. Aber auch die Meinung, durch die Abtretung werde die Prozeßführung erschwert, weil die Klägerin auf die Angaben des VEB D. angewiesen sei, und es bestelle die Möglichkeit, daß infolgedessen die Sache nicht wahrheitsgemäß erforscht werde, ist Unrichtig. Im vorliegenden Fall kommt es in erheblichem Umfang auf die Richtigkeit der auf eigener Wahrnehmung beruhenden Angaben der Klägerin an, nämlich darauf, ob sie die Briketts in einwandfreier Qualität abgesandt hat. Darüber hinaus hat sie geltend gemacht, durch eine gemeinsam mit dem VEB D. und dem Verklagten im Hafen Stralsund durchgeführte Nachprüfung' Mängel in der Umladetechnik festgestellt zu haben. Ob diese Behauptungen zutreffen, wird Gegenstand von Verhandlungen, notfalls Beweiserhebungen in einem späteren Stadium dieses Rechtsstreits sein. Auch in dieser Beziehung wird es also auf die Richtigkeit der auf eigener Wahrnehmung beruhenden Erklärungen der Klägerin ankommen. Diese Beweislage würde sich auch nidit grundsätzlich ändern, wenn nicht sie, sondern der VEB D. Kläger wäre; auch dann würden ihre Darlegungen, gegebenenfalls die Zeugenaussagen ihrer mit dem Streit befaßten Angestellten gewürdigt werden müssen. Im übrigen kann es nicht als wesentliche Erschwerung angesehen werden, daß sich die Klägerin für gewisse andere Sachvorträge der Darlegungen des VEB D. bedienen müßte. Völlig abwegig ist es, hierin eine Gefährdung der Wahrheitsfeststellung zu erblicken. Der VEB D. ist ebenso zur Angabe der Wahrheit verpflichtet wie die jetzigen Prozeßparteien und überhaupt alle Parteien in Zivilprozessen bei einem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik. Es besteht kein Anlaß zur Annahme, daß ein volkseigener Betrieb dieser Verpflichtung fahrlässig oder gar vorsätzlich nicht genügen werde. Auch die dem Gericht obliegende erzieherische Aufgabe steht der Rechtswirksamkeit der Abtretung nicht entgegen. Die Auffassung des Bezirksgerichts, die Verhandlung und das Urteil des Gerichts hätten eine erzieherische Wirkung nur auf die Prozeßbeteiligten, wird den Tatsachen und infolgedessen auch dem Sinn des § 2 Abs. 2 GVG nicht gerecht. Abgesehen davon, daß beide Parteien in der Lage wären, dem VEB D. den Streit zu verkünden, und dieser mit oder ohne Streitverkündung dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten könnte (§ 66 Abs. 1 ZPO), ist es eine zu enge Auffassung, die Wirkung der erzieherischen Tätigkeit des Gerichts, die sich nach der klaren Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 GVG an alle Bürger der Deutschen Demokratischen Republik wendet, auf die unmittelbar am Prozeß Beteiligten zu beschränken. Sie erstreckt sich mindestens auf alle, die sachlich von der Entscheidung betroffen werden, und es kann nicht bezweifelt werden, daß, falls die Klägerin etwa infolge eines bei der Spedition der Kohlen vom VEB D. begangenen Fehlers unterliegen sollte, sie, von etwaigen Rückgriffsansprüchen ganz abgesehen, das Urteil zum Gegenstand einer Aussprache mit diesem VEB machen würde. Es ist also unrichtig, daß das Bezirksgericht Abtretungen zwischen volkseigenen Betrieben oder wie aus den Ausführungen in den Entscheidungsgründen geschlossen werden muß sogar Abtretungen überhaupt für unzulässig hält. Das Bezirksgericht hätte aus den Entscheidungen des Obersten Gerichts in Zivilsachen, Bd. 6, S. 15, (auch abgedruckt in „Arbeitsrecht“ 1958, S. 58) entnehmen müssen, daß das Oberste Gericht Abtretungen selbstverständlich abgesehen von den Sonderfällen eines gesetzlichen Verbots beim Vorliegen bestimmter Tatbestände und möglicherweise von einigen anderen Ausnahmefällen im Prinzip für zulässig hält. Im übrigen sei aber darauf hingewiesen, daß das Oberste Gericht, und zwar auch in der Praxis des letzten Jahres, Abtretungen von Forderungen volkseigener Betriebe untereinander als zulässig angesehen hat. Im vorliegenden Fall bestehen für die Abtretung, wie die Klägerin mit Recht darlegt, sogar Zweckmäßigkeitsgründe. Sie hat den ausländischen. Käufern Schadensersatz leisten müssen, und es liegt infolgedessen nahe, daß sie am Verklagten, der ja ihrer Meinung nach den Schaden verursacht hat, Rückgriff nimmt, statt etwa den VEB D. zu verklagen und diesem anheimzugeben, seinerseits einen weiteren Rückgriffsprozeß gegen den Verklagten zu führen, für den, wie dargelegt, der Rechtsweg ebenfalls zulässig wäre. Die Aktivlegitimation ist also zu bejahen. 3. Das Urteil des Bezirksgerichts hat sich, von seinem Standpunkt folgerichtig, lediglich mit der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs und der Aktivlegitimation befaßt. Uber das sachliche Bestehen des Anspruchs ist also nicht entschieden worden. Bei dieser Sachlage war, ebenso wie es z. B. bei einer unrichtigen Bejahung der Verjährung der Fall wäre, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht gemäß § 538 ZPO zurückzuverweisen. Eine Verhandlung über die Sache vor dem Obersten Gericht als Berufungsgericht wäre nicht sachdienlich, da die Entscheidung über das sachliche Bestehen des Anspruchs voraussichtlich einer Beweiserhebung bedarf. § 91 ZPO. Für die Prozeßführungstätigkeit von Angestellten einer Partei, die festes Gehalt beziehen, ist, abgesehen von Auslagen, kein Erstattungsbetrag festzusetzen. OG, Besehl. vom 21. März 1961 - 2 Wz 6, 61. Die Klägerin hatte die Verklagte, die Deutsche VerJ sicherungs-Anstalt, Bezirksdirektion Sch., auf Versicherungsleistungen in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit, in dem die Verklagte durch einen bei ihr ange-stellten Justitiar vertreten war, wurde durch einen Ver- 509;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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