Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 508

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 508 (NJ DDR 1961, S. 508); Falls dieser nicht die erforderliche Heizkraft hatte, waren die Verklagten, wenn die Kläger seine Verbesserung falls diese möglich war oder notfalls seinen Ersatz durch einen ausreichenden Ofen entgegen ihrer nach § 536 BGB bestehenden Verpflichtung ablehnten, berechtigt, diese Veränderung selbst vorzunehmen und gemäß § 547 BGB von den Klägern Ersatz zu verlangen. Sie mußten diese Absicht rechtzeitig ankündigen, um Reparaturpläne, die die Kläger etwa für andere Teile des Hauses hatten, nicht zu gefährden und um erforderlichenfalls auch eine Aussprache zwischen den Parteien zu ermöglichen (vgl. Urteil des OG vom 14. Juni 1960 - 2 Zz 1/60 - NJ 1960 S. 806). Die Verklagten behaupten, dies auch getan zu haben. Das bedarf aber noch der Prüfung, ebenso wie die Frage, ob der „geliehene“ Ofen wirklich nicht die erforderliche Heizkraft hatte, worüber das Kreisgericht ein Gutachten eingeholt, aber, ebenso wie das Bezirksgericht von seiner Rechtsauffassung aus folgerichtig , keine Feststellungen getroffen hat. Wird dies erwiesen, so ist der Anspruch dem Grunde nach berechtigt. § 9 Abs. 1 Ziff. 3 und 5 der Vertragsgerichtsverordnung (VGVQ); § 398 BGB; § 2 Abs. 2 Satz 2 GVG; § 538 ZPO. 1. Der Umschlag von Gütern von der Eisenbahn ins Schiff ist Teil einer Transportleistung. Für Streitigkeiten aus Transportleistungen insbesondere über Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Güter infolge fahrlässig mangelhaft ausgeführten Umschlags ist, anders als über die Stellung und Ausnutzung von Transportraum, der Rechtsweg auch dann zulässig, wenn die Transportleistung Teil einer wechselseitigen Beziehung zwischen volkseigenen Betrieben ist. 2. Abtretungen sind auch heute grundsätzlich zulässig, insbesondere Abtretungen zwischen volkseigenen Betrieben. Sie gefährden insbesondere nicht die den Gerichten obliegende Erziehungspllicht, da die erzieherische Wirkung von Urteilen der Gerichte sich auch auf Außenstehende erstreckt, also nicht auf die unmittelbaren Prozcßtcilnehmer beschränkt ist. 3. Falls das Gericht erster Instanz einen Anspruch ausschließlich wegen Mangels der Aktivlegitimation abgewiesen hat, ist, wenn die Aktivlegitimation zu bejahen ist, Zurückverweisung aus der Berufungsinstanz zulässig und, wenn de bestrittene Anspruch eine größere Beweisaufnahme erfordert, geboten. OG, Urt. vom 16. Dezember 1960 2 Uz 28/60. Die Klägerin führte Braunkohlenbriketts nach Dänemark und Schweden aus. Der VEB D. transportierte sie zum Hafen Stralsund. Dort lud sie der Verklagte auf Grund eines mit dem VEB D. abgeschlossenen Vertrages auf Schiffe um. Das ist unstreitig. Die Klägerin behauptet, die Kunden in Schweden hätten die Briketts bemängelt. Sie hätte diese in einwandfreier Beschaffenheit abgesandt. Eine Überprüfung in Stralsund habe aber ergeben, daß die Briketts unsachgemäß umgeladen worden seien, so daß übermäßiger Bruch entstanden sei. Sie habe infolgedessen ihren Kunden Schadensersatz leisten müssen. Sie fordere Erstattung vom Verklagten, weil er seinen Vertrag mit dem VEB D. schlecht ausgeführt hätte. Dieser hat seine Ansprüche gegen den Verklagten an die Klägerin abgetreten, wie sich aus der von der Klägerin überreichten, der Echtheit nach nicht bestrittenen Abschrift der schriftlichen Erklärung vom 4. März 1960 ergibt. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 13.526,70 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 1. Mai 1960 zu verurteilen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er bestreitet die Zulässigkeit des Rechtswegs, weil zwischen der Klägerin und ihm keine wechselseitigen Beziehungen bestünden und seine Leistung an den VEB D. eine Dienstleistung sei, für die bei einem Streit zwischen ihm und diesem VEB das Vertragsgericht zuständig wäre. Die Abtretung von Ansprüchen des VEB D. an die Klägerin sei infolge der Unantastbarkeit des Volkseigentums unzulässig. Darüber hinaus hat er vorgebracht, er habe den Umschlag sachgemäß ausgeführt. Mit Urteil vom 17. August 1960 hat das Bezirksgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht, weil zwischen den Parteien keine wechselseitigen Beziehungen bestünden und die Leistung des Verklagten für den VEB D. keine Dienstleistung, sondern eine Transportleistung gewesen sei, denn der Umschlag im Hafen sei als Teil einer Transportleistung anzusehen. Dagegen hat es die Aktivlegitimation verneint. Verträge im Sinne des § 1 des Vertragsgesetzes lösten wechselseitige Beziehungen, Rechte und Pflichten der Beteiligten aus, aber nicht gegenüber Dritten. Infolge der Abtretung habe das Gericht nicht die Möglichkeit, seiner Aufgabe zur Erziehung der Bürger in vollem Umfang nachzukommen. Außerdem bestehe die Gefahr, daß die Sache nicht wahrheitsgemäß erforscht und das Verfahren dadurch erschwert werde, daß die Klägerin in ihrer Prozeßführung sich auf die Angaben des VEB D. berufen müsse, der wiederum dem Verklagten gegenüber vertraglich gebunden sei. Darüber hinaus werde durch Entgegennahme der Abtretung einer auf ihre Rechtmäßigkeit nicht überprüften Forderung die Klägerin mit einem gewissen Risiko belastet. Die Bestimmung des § 398 BGB widerspreche in diesem Fall der Verfassung. Die Abtretung sei daher gemäß § 134 BGB nichtig. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens ausgeführt: Die Abtretung sei insbesondere deshalb zulässig, weil sie ihr die Prozeßführung erleichtere. Im übrigen werde zu prüfen sein, ob ihr nicht sogar ein unmittelbares Recht auf Schadensersatz gegen den Verklagten zustehe. Sie beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts vom 17. August 1960 aufzuheben und ihre Aktivlegitimation festzustellen und entweder nach dem Klagantrag zu entscheiden oder die Sache an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Der Verklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Unter Wiederholung seines früheren Vorbringens bestreitet er die Zulässigkeit der Abtretung auch deshalb, weil erst durch sie die Zuständigkeit des Vertragsgerichts beseitigt oder in Zweifel gezogen worden sei. Aus den Gründen: 1. Der Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs durch das Bezirksgericht ist zuzustimmen. Nach § 9 Abs. 1 Ziff. 5 der Vertragsgerichtsverordnung (VGVO) entscheidet das Staatliche Vertragsgericht bei Vorliegen gewisser anderer Voraussetzungen über Streitigkeiten aus wechselseitigen Beziehungen, die Dienstleistungen, Personenbeförderung, Miete, Verwahrung, Auftrag und Geschäftsführung ohne Auftrag zum Gegenstand haben. Aus der ausdrücklichen Erwähnung der Personenbeförderung ergibt sich, daß Beförderungsleistungen nicht als Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind und das Vertragsgericht auch für die Personenbeförderung nur kraft deren ausdrücklicher Erwähnung in dieser Bestimmung zuständig ist. (In Betracht können z. B. Verträge kommen, die ein volkseigener Produktionsbetrieb mit einem volkseigenen Transportbetrieb über die Beförderung der bei ihm beschäftigten Werktätigen in Autobussen von und zu der Arbeitsstelle abschließt.) Da die Güterbeförderung in dieser Bestimmung nicht aufgeführt ist, besteht also keine Zuständigkeit des Vertragsgerichts. Eine Zuständigkeit nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3 VGVO Anforderung und Bereitstellung von Transportraum kommt hier schon aus dem Grunde nicht in Betracht, weil die Parteien nicht darüber streiten, ob genügend Transportraum angefordert, bereitgestellt oder ausgenutzt worden ist, sondern darüber, ob der Transport richtig ausgeführt ist oder aber die Transportgüter infolge mangelnder Sorgfalt des Verklagten beschädigt worden sind. Daß der Umschlag der Waren, in diesem Fall die Umladung von der Eisenbahn in das Schilf, einen Teil der Transportleistung 5 08;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 508 (NJ DDR 1961, S. 508) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 508 (NJ DDR 1961, S. 508)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des Gesetzes Forderungen zur Durchsetzung gesetzlicher Bestimmungen stellen zu dürfen, erhalten die Untersuchungsorgane jedoch nicht das Recht, die Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmung mit den in der zentralen Planvorgabe gestellten politisch-operativen Aufgaben wesentliche Seiten des Standes der Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zur weiteren Erhöhung der politischoperativen Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der in der angebliche Unzulänglichkeiten in der medizinischen Betreuung und Versorgung Verhafteter gegenüber dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht.

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