Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 505

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 505 (NJ DDR 1961, S. 505); Einlassungen beläuft sich der Gesamtbetrag für die auf diese Weise unterschlagenen Waren auf 2000 bis 240Ö DM. Des weiteren entnahm der Angeklagte zerplatzte Bockwürste und Bratheringe zum Verbrauch für seine Familie im Werte von 160 DM. Seiner Ehefrau übergab er täglich * 10 DM und sonnabends 20 DM aus der Geschäftskasse. Dieses Bargeld verrechnete er auf das ihm zustehende Gehalt, das jedoch zur Deckung nicht ausreichte, so daß etwa 500 DM zuviel entnommen worden sind. Der vom Angeklagten auf diese Weise verursachte Schaden beläuft sich somit auf etwa 3000 DM. Das Kreisgericht hat das Verhalten des Angeklagten rechtlich als fortgesetzte Unterschlagung von genossenschaftlichem Eigentum im schweren Fall nach §§ 29, 30 Abs. 1 und 2 Buchst, a StEG gewürdigt. Es ging davon aus, daß Waren bzw. Geld von etwa 4000 DM unterschlagen worden sind, und führte aus, der Angeklagte habe unter grober Verletzung seiner Pflichten als Objektleiter Waren und Geldbeträge rechtswidrig zum Eigenverbrauch an sich gebracht und entgegen den Bestimmungen Getränke und Tabakwaren im Werte von 990 DM ohne Bezahlung an Gäste abgegeben. Der Behauptung des Angeklagten, er habe nicht den gesamten. Schadensbetrag verursacht, könne nicht gefolgt werden, da es völlig ausgeschlossen sei, daß in der Zeit von 225 Tagen durch Irrtum bei der Kassierung oder Diebstahl dieser hohe Fehlbetrag entstanden sein könne. Durch die Abgabe von Waren auf Kredit sei ebenfalls der Tatbestand der Unterschlagung erfüllt. Selbst wenn unterstellt werde, daß es auf dem Lande üblich sei, Getränke ohne Bezahlung abzugeben, so sei doch der Angeklagte wiederholt mündlich und auch schriftlich darauf hiogewiesen worden, daß eine solche Handhabung verboten ist. Er habe selbst solchen Kunden Kredit, ge währt, die mehrere Warenposten nicht beglichen hatten, und sich auch nicht um eine schnelle Beitreibung gekümmert. Der Angeklagte habe dabei nicht im Auftrag der Konsumgenossenschaft'gehandelt, sondern rechtswidrig über die Waren wie ein Eigentümer .verfügt. Bei der Strafzumessung müsse davon ausgegangen werden, (laß der Angeklagte durch seine fachliche Ausbildung und lange Praxis die Folgen und den Umfang seiner Straftat genau ermessen konnte. Ihm sei klar gewesen, daß er durch sein Verhalten nicht nur das Vermögen der Konsumgenossenschaft, sondern auch das Vertrauen der Bevölkerung zum genossenschaftlichen Handel geschädigt habe. Erschwerend müsse berücksichtigt werden, daß mit ihm immer wieder Aussprachen geführt worden seien, um ihn zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu veranlassen, er aber offensichtlich darauf vertraut habe, daß es an Objektleitern mangelt und er deshalb nur schwer zü entbehren sei. Das Motiv seiner Handlungen sei Bereicherungsabsicht. Daß sich der Angeklagte als erfahrener Fachmann nicht längst umgestellt habe, sei darauf zurück-zuführen, daß er der sozialistischen Entwicklung zumindest indifferent gegenüberstehe. Das komme auch darin zum Ausdruck, daß er in seinen Privaträumen faschistische Literatur aufbewahrt habe. Es sei unter diesen Umständen auch begreiflich, daß besonders Jugendliche, die strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, sein Lokal als ständigen Aufenthaltsort wählten. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, mit der die rechtliche Würdigung angegriffen und eine geringere Bestrafung angestrebt wird. Die Berufung mußte im Schuld- und Strafausspruch zur Abänderung des angefochtenen Urteils führen. Aus den Gründen Der Angeklagte war als Gaststättenleiter der Konsumgenossenschaft tätig und hat seine Pflichten gröblichst verletzt. Wie das Kreisgericht hierzu zutreffend ausgeführt hat, mußte der Vorstand der Konsumgenossenschaft wiederholt mit dem Angeklagten Aussprachen führen, bei denen auch seine konkreten Pflichten, die sich aus der Ordnung über Stellung, Rechte und Pflichten der Gaststättenleiter des genossenschaftlichen Einzelhandels vom 14. März 1960 veröffentlicht in Beschlüsse, Anweisungen, Informationen des VDK 1960, Nr. 10, S. 73 und der Richtlinie des Verbandes Deutscher Konsumgenossenschaften über die Vermeidung von Invendurdifferenzen (Schriftenreihe der Konsumgenossenschaften 1957, Heft 16) ergeben, eingehend besprochen wurden. Trotzdem gab es laufend Fehl- beträge, die bei Inventuren festgestellt wurden. Wie sich aus der Beweisaufnahme ergab, entnahm der Angeklagte aus dem Warenbestand der von ihm geleiteten Gaststätte fortgesetzt Zigarren, Bockwürste, Bratheringe und Getränke und aus den täglichen Bargeldeinnahmen, fortgesetzt handelnd, Geldbeträge. Der auf diese Weise vom Angeklagten verursachte Schaden beläuft sich auf etwa 3000 DM. Ein weiterer Schaden ist der Genossenschaft dadurch entstanden, daß der Angeklagte Waren auf Kredit abgab, obwohl ihm bekannt war, daß eine solche Arbeitsweise nach der Richtlinie Nr. 16 unzulässig ist. Die vom Kreisgericht vorgenommene rechtliche Würdigung dieser gesamten Handlungen nur als fortgesetzte Unterschlagung von genossenschaftlichem Eigentum nach §§ 29, 30 Abs. 1 und 2 Buchst, a StEG (§ 246 StGB) spiegelt nicht genau deren Charakter wider. Das Oberste Gericht hat in der Entscheidung vom 16. Mai 1960 (NJ 1960 S. 699) ausgeführt, daß auf Grund seines Arbeitsvertrages der Leiter einer Konsum-Gaststätte verpflichtet ist, in diesem Betrieb die Belange der Genossenschaft in vermögensrechtlicher Hinsicht wahrzunehmen. Der konkrete Inhalt dieser Verpflichtung besteht darin, durch seine Tätigkeit die sozialistischen Handelsprinzipien unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates durchzusetzen, eine Atmosphäre der unbedingten Sauberkeit in der Geschäftsführung der Gaststätte zu gewährleisten und dadurch jede Möglichkeit einer Gefährdung der Vermögensinteressen der sozialistischen Handelsorgane auszuschließen. Die Leitung einer Gaststätte stellt eine selbständige, eigenverantwortliche Tätigkeit dar. Der Gaststättenleiter verwaltet sehr häufig ein nicht unbeträchtliches Vermögen. Er schließt die Lieferverträge mit den Brauereien und dem Großhandel ab, organisiert den Gaststättenbetrieb und ist verantwortlich für eine sozialistische Gaststättenkultur. Diese Aufgabenstellung beinhaltet das Recht und die Pflicht, das sozialistische Vermögen im Interesse der gesamten Gesellschaft zu schützen. Verletzt der Gaststättenleiter seine sich aus dem Anstellungsvertrag ergebenden Pflichten vorsätzlich und schädigt er dadurch das sozialistische Eigentum, dann wird in der Regel zu prüfen sein, inwieweit der Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB verletzt worden ist. Das Kreisgericht hat die Stellung des Gaststättenleiters verkannt, sein. Verhalten nicht im richtigen gesellschaftlichen Zusammenhang gewürdigt und nahm daher lediglich eine Unterschlagung nach § 246 StGB an. Die ständige unkontrollierte Wegnahme von Waren und Geld durch den Angeklagten ist jedoch, ebenso wie die Abgabe von Waren auf Kredit, eine Gefährdung und erhebliche Benachteiligung der Vermögensinteressen der Konsumgenossenschaft. Der Angeklagte hat seine ihm durch Arbeitsvertrag eingeräumten Befugnisse, über das Eigentum der Konsumgenossenschaft zu verfügen, mißbraucht und einen erheblichen Schaden verursacht, indem er Waren und Geldbeträge im Werte von insgesamt 3000 DM wegnahm und für sich bzw. seine Familie verbrauchte. Nach Ansicht des Senats stellt diese Handlungsweise eine Unterschlagung gern. § 246 StGB in Tateinheit mit Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB dar. Hinsichtlich des weiteren Vermögensschadens in Höhe von 990 DM, der durch die Warenabgabe ohne sofortige Bezahlung verursacht wurde, ist nur der Tatbestand der Untreue erfüllt. Dem Angeklagten war durch die Richtlinie Nr. 16 bekannt, daß er Waren ohne sofortige Bezahlung nicht abgeben darf, und er hat auch wegen einer solchen Handlungsweise schriftliche Verwarnungen erhalten. Selbst solchen Bürgern, die noch mehrere Zechen zu begleichen hatten, gab er immer wieder Waren ohne Bezahlung ab. Eine solche Handlungsweise kann nicht mit dem Hinweis entschuldigt werden, daß die Abgabe von Waren ohne Bezahlung eine Unsitte 505;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 505 (NJ DDR 1961, S. 505) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 505 (NJ DDR 1961, S. 505)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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