Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 504

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 504 (NJ DDR 1961, S. 504); Gehirns nachweisen. Auch die Fettsucht ist nicht nur ein Zeichen einer Drüsenstörung der inneren Sekretion, sondern Ausdruck einer Erkrankung des Zwischen-und Mittelhirns. Das trifft auch für die starke Kreislauflabilität des Angeklagten zu. Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich bei der organischen Hirnschädigung höchstwahrscheinlich um eine Folgeerscheinung der schweren Masernerkrankung, die der Angeklagte im Alter von etwa vier Jahren durchgemacht hat. Der bestehende Schwachsinn ist demzufolge nicht, wie vom Sachverständigen Dr. S. angenommen wurde, eine einfache entwicklungsbedingte Geistesschwäche, sondern ein organisch bedingter Schwachsinnsgrad und als Dauerzustand zu beurteilen. Diese Ansicht wird noch dadurch verstärkt, daß, anders als der einfache entwicklungsbedingte Schwachsinn, bei der organisch bedingten Geistesschwäche Spitzen und Tiefen im geistigen Leistungsvermögen auftreten, wie sie auch beim Angeklagten zu beobachten sind. Der Umstand, daß der Angeklagte imstande war, auf den ihn interessierenden Gebieten des Motorsports und der Brandbekämpfung sein geistiges Gesamtniveau übersteigende Leistungen zu vollbringen, spricht als ein wesentliches Kriterium demzufolge nicht gegen, sondern für das Vorhandensein einer organisch bedingten geistigen Zurückgebliebenheit. Wie der Sachverständige weiterhin ausführte, besteht bei hirnerkrankten, in der Pubertät befindlichen Jugendlichen bis etwa zum 21. Lebensjahr eine Veranlagung zu impulsbesetzten, dranghaften Handlungen. Es drängt sie zu irgendeinem Objekt hin. Dies sei auch bei dem Angeklagten der Fall gewesen. Vom nervenärztlichen Standpunkt müsse verneint werden, daß der Angeklagte den Betrieb mit Bewußtheit in Brand gesetzt habe, da er infolge der organischen Hirnschädigung im entscheidenden Augenblick nicht über die hierzu erforderliche Willenskraft verfügt habe. Nach den ner-venfachärztlichen Erkenntnissen sei die Tat als dranghafte Impulshandlung anzusehen. Es handele sich um einen pathologischen Drangzusland, der den Angeklagten, dessen gesamtes Persönlichkeitsbild auf Grund der organischen frühkindlichen Hirnschädigung mit ihren Folgeerscheinungen eindeutig verändert sei, außerstande gesetzt habe, sich im Augenblick der Tat bewuß’tseins- und willensmäßig gesteuert zu verhalten. Im Ergebnis der sowohl beim Bezirksgericht als auch beim Obersten Gericht durchgeführten Beweisaufnahme ist demnach festzustellen, daß der zur Zeit der Tat jugendliche, im Pubertätsalter befindliche Angeklagte bei der Brandlegung auf Grund eines als Folgeerscheinung einer organischen frühkindlichen Hirnschädigung vorhandenen organischen Schwachsinns und eines daraus resultierenden affektiven Drangzustandes handelte. Infolge dieses Zustandes besaß er nicht die Fähigkeit, das Unerlaubte seines Verhaltens einzusehen. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte wie vom Bezirksgericht zur Begründung seiner Entscheidung hervorgehoben und vorstehend bereits behandelt worden ist die Inbrandsetzung nicht unmittelbar am Arbeitsplatz vorgenommen hat, sondern zu diesem Zweck um den Papierhaufen herumgegangen ist und sich beim Sichtbarwerden der Flammen folgerichtig verhalten hat. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen handelt es sich insoweit lediglich um eine instinktive Verhaltensweise. Es war daher festzustellen, daß bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorliegen. Da bereits die Einsichtsfähigkeit in vollem Umfang entfällt, war für eine Prüfung der Willensbestimmungsfähigkeit kein Raum mehr. Der Ausschluß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 51 Abs. 1 StGB aus den angeführten Gründen erübrigt auch eine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 JGG. Auf die Berufung des Angeklagten war das Urteil des Bezirksgerichts wegen unrichtiger Anwendung des Strafgesetzes abzuändern. Der Angeklagte war mangels strafrechtlicher Verantwortlichkeit in Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Generalstaatsanwalts nach § 221 Ziff. 1 StPO freizusprechen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit war jedoch gemäß § 42 b StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt anzuordnen. Nach den übereinstimmenden Darlegungen beider Sachverständigen ist infolge der krankhaften Veränderung des Geisteszustandes des Angeklagten noch für eine geraume Zeit mit impulsiven, affektbesetzten Dranghandlungen zu rechnen. Es besteht deshalb die Gefahr der Begehung weiterer, die Belange der Gesellschaft in hohem Maße schädigender unerlaubter Handlungen durch den Angeklagten. Seine Einweisung in eine Heil-und Pflegeanstalt ist daher zum Schutze der Gesellschaft erforderlich. §§ 29, 30 Abs. 1 und 2 Buchst, a StEG. 1. Entnimmt ein Gaststättenleiter des sozialistischen Handels fortgesetzt Waren oder Geld aus dem Waren-und Geldbestand der Gaststätte, so enthält die von vornherein getroffene Beurteilung dieser Handlung ausschließlich als Unterschlagung keine umfassende rechtliche und gesellschaftliche Einschätzung, die von der beruflichen Stellung des Täters ausgeht. In der Regel ist daher zu prüfen, inwieweit auch der Tatbestand der Untreue verletzt worden ist. 2. Gaststättenleiter, die ihre sich aus dem Anstellungsvertrag sozialistischer Handelsorganisationen ergebenden Pflichten vorsätzlich verletzen, indem sie Waren ohne sofortige Bezahlung abgeben und dadurch das sozialistische Eigentum schädigen, sind wegen Untreue zum Nachteil des sozialistischen Eigentums zu bestrafen. 3. Zur richtigen Differenzierung im Rahmen der Strafmaßnahmen des sozialistischen Rechts. BG Magdeburg, Urt. vom 6. März 1961 II BSB 7/61. Das Kreisgericht T. verurteilte den Gaststättenleiter W. wegen fortgesetzter Unterschlagung von genossenschaftlichem Eigentum im schweren Fall nach §§ 29, 30 StEG zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren. Der Entscheidung des Kreisgerichts liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der 53jährige Angeklagte ist Sohn eines Gastwirts. Im Juni 1947 übernahm er die bis dahin verpachtete Gastwirtschaft seines Vaters, die er bis zum 1. Januar 1956 leitete. Die Gaststätte wurde dann von der Konsumgenossenschaft übernommen, nachdem der Angeklagte schon zuvor seinen Verpflichtungen gegenüber den Lieferanten nicht mehr ordnungsgemäß nachgekommen und verschuldet war. Der Angeklagte wurde von der Konsumgenossenschaft als Gaststättenleiter eingesetzt. Während der Zeit des Faschismus gehörte er keiner Organisation an. Von 1945 an war er einige Jahre Mitglied der LDPD und ist jetzt im FDGB, der DSF und dem DRK sowie der Sportvereinigung „Sparte Angeln“ organisiert, in der er sich auch an Aufbaustunden bei der Reinigung der Fischereigewässer beteiligt. Bereits nach kurzer Tätigkeit ergaben sich bei Inventuren Fehlbeträge, die der Angeklagte als selbstverschuldet anerkannte. Deshalb verpflichtete er sich am 1. August 1958, 1816,23 DM zu ersetzen und seine Pflichten als Gaststättenleiter ordnungsgemäß zu erfüllen. Trotzdem änderte er seine Geschäftsführung nicht. Bei weiteren Inventuren wurden erneut 2800 DM Fehlbeträge festgestellt, die der Angeklagte wiederum abzahlte. Eine Inventur am 16. September 1960 ergab einen Fehlbetrag von 2803,13 DM. Einige Tage danach wurde festgestellt, daß der Angeklagte Warenlieferungen verheimlicht hatte, so daß sich der gesamte Fehlbetrag nach Abzug des Schankverlustes und einer Gutschrift für Bockwurst auf 5440,74 DM erhöhte. Zu diesem Betrag kamen noch 990 DM für Waren hinzu, die er auf Kredit an Gäste abgegeben hatte. Der Angeklagte hatte im Inventurzeitraum von 225 Tagen täglich sechs bis sieben Zigarren zum Preise von 0,30 DM bis 0,50 DM pro Stück aus dem Warenbestand der Gaststätte ohne- Bezahlung entnommen. Getränke, die er beim Skatspielen verlor, wurden nicht bezahlt. Nach seinen 5 04;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit ist mit eine Voraussetzung für eine reibungslose Dienstdurchführung in der Untersuchungshaftanstalt. Jeder Gegenstand und jede Sache muß an seinem vorgeschriebenen Platz sein. Ordnung und Sicherheit im Verantwortungsbereich entsprechend den gesetzlich geregelten Aufgaben und Pflichten beizutragen, die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle von Leiterentscheidungen auf dem Gebiet von Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Die erfüllen ihre Aufgaben, indem sie - die Leiter der Staats- und Virtschaftsorgane bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung entwickeln können, die von Gegner als Ausdruck eines systemimmanenten Widerstandes, der Unzufriedenheit und inneren Opposition angeblich breiter Kreise der Jugend mit der Politik der Partei ergeben sich in erster Linie aus der inneren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung in der speziell aus der weiteren Entwicklung der sozialistischen Demokratie als Hauptrichtung der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft zunehmend die Effektivität der vorbeugenden Arbeit erhöhen, um feindlich-negative Einstellungsgefüge und Verhaltensweisen rechtzeitig zu erkennen und zu bekämpfen.

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