Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 501

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 501 (NJ DDR 1961, S. 501); / errichtete Sparkonto .eine wirksame Vollziehung der Schenkung zugunsten des Kindes erblickt. Es soll hier auf eine Auseinandersetzung mit § 181 BGB verzichtet und von der Zulässigkeit des Selbstkontrahierens in solchen Fällen ausgegangen werden, obwohl auch diese Frage nicht zweifelsfrei ist. Es bestehen jedoch erhebliche Bedenken, allein aus der Tatsache, daß Eltern auf ein für ihr Kind errichtetes Sparkonto Einzahlungen vornehmen, den Schluß zu ziehen, daß damit bereits endgültig Kindesvermögen begründet sei. Damit wird ohne weiteres unterstellt, daß die Eltern in solchen Fällen diese Geldbeträge aus ihrem Vermögen ausscheiden und endgültig eigenes Vermögen des Kindes begründen wollen. Diese für eine wirksame Vollziehung der Schenkung zugunsten des Kindes erforderlichen Voraussetzungen allein aus der Kontoerrichtung und Einzahlung abzuleiten, geht entschieden zu weit. Nach dem geltenden Recht (§§ 516 ff. BGB) setzt eine wirksame Schenkung die Übereignung der Sache bzw. die Übertragung eines Vermögenswerts und die Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung voraus. Der Schenker muß sich also des den Gegenstand der Schenkung bildenden Vermögenswerts endgültig zugunsten des Beschenkten ent-äußern. Daß dem so ist, muß aber vom Gericht festgestellt werden und kann nicht lediglich aus irgendwelchen äußeren Vorgängen entnommen werden. Die Erfahrung des täglichen Lebens zeigt, daß die Eltern in der Regel mit der Einzahlung von Geldbeträgen auf ein Sparkonto des Kindes nicht schon Vermögen des Kindes begründen wollen. Die Eltern können vielmehr durchaus damit die Vorstellung verbinden, die auf diese Weise gesondert gehaltenen Beträge dem Kind erst später für einen bestimmten Zweck zur Verfügung zu stellen, zugleich aber als Rücklage für die Familie bei Eintritt irgendwelcher Notfälle zu betrachten oder gegebenenfalls zur Bestreitung unvorhergesehener notwendiger Ausgaben zu verwenden. Keinesfalls kann aber ohne weiteres unterstellt werden, -daß eine endgültige Überführung dieser Geldbeträge in das Kindesvermögen beabsichtigt sei. Es ist selbstverständlich ebenso denkbar, daß die Begründung eigenen Kindesvermögens gewollt ist. Ob dem so ist, muß aber vom Gericht festgestellt werden. Die in der Urteilsbegründung aufgestellte These, die frühere bürgerliche Rechtsauffassung sei überholt, kann allein deshalb nicht überzeugen, weil das Stadtbezirksgericht hierfür jede Begründung schuldig bleibt. Im übrigen sei bemerkt, daß die frühere bürgerliche Auffassung zu dieser Frage durchaus nicht einheitlich war. So stimmt beispielsweise die Meinung des Stadtbezirksgerichts gerade mit den Anmerkungen zu § 518 BGB im Reichsgerichts-räte-Kommentar und im Kommentar von Staudinger überein. Mit dem Hinweis auf die frühere bürgerliche Rechtsauffassung ist also nichts anzufangen, zumal es sich auch hier um die Beurteilung von Tatfragen handelt. Die in der Urteilsbegründung weiterhin enthaltene Auseinandersetzung mit der früheren väterlichen Nutznießung am Kindesvermögen hat mit der hier zu treffenden Entscheidung überhaupt nichts zu tun. Das Bestimmungsrecht der Eltern über das Vermögen des Kindes ist nur dann zu erörtern, wenn Kindesvermögen vorhanden ist. Gerade darum wurde aber hinsichtlich des Sparguthabens im vorliegenden Falle gestritten. Schließlich verkennt das Stadtbezirksgericht offenbar die Rechtsnatur des Sparkassenbuchs, wenn es erklärt, es sei im Interesse des Bankverkehrs, daß der Kontogläubiger auch wirklich Inhaber der Forderung sei. Sparkassenbücher sind bekanntlich keine Inhaberpapiere, da der Schuldner zwar an jeden Inhaber leisten kann, ohne den Nachweis des Rechts aber nicht zu leisten braucht. Der Schuldner ist jedoch nicht verpflichtet, die Legitimation des Gläubigers zu prüfen, wird aber durch Leistung an den Inhaber frei (§ 808 BGB). Der Gläubiger der Forderung aus einem Sparguthaben braucht nicht notwendig mit dem Inhaber des Sparbuchs identisch zu sein. Ein sog. Inhabersparbuch ist hier offensichtlich nicht angelegt worden, so daß darauf nicht einzugehen ist. Das Stadtbezirksgericht kann jedenfalls unter Berufung auf das „Interesse des Bankverkehrs“ sich nicht über den noch immer unzweifelhaft in Geltung befindlichen Rechtszustand hinwegsetzen. Auch insoweit verkennt das Gericht die Sach- und Rechtslage. HORST HETZAR, Richter am Obersten Gericht der DDR CkacktSprachuiACf Strafrecht § 185 StGB; § 8 StEG. 1 Das Delikt der Beleidigung ist dann nicht zur Vollendung gekommen, wenn die entsprechende Handlung weder der Person, die beleidigt werden sollte, noch einer dritten Person zur Kenntnis gelangt ist. 2. Zur Anwendung von § 8 StEG. OG, L'rt. vom 26. April 1961 - lb Ust 50/61. Das Bezirksgericht K. hat in der Strafsache gegen D. u. a. den Angeklagten S. wegen tätlicher Beleidigung gemäß § 185 StGB verurteilt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 20. November 1960 ging der Angeklagte gemeinsam mit seinem Schwiegervater zum Stadion in Z., um das Fußballpunktspiel anzusehen. Während des Spiels kam es von seiten der Zuschauer zu Pfeifkonzerten, Pfuirufen und anderen Mißfallensäußerungen. Der Angeklagte beteiligte sich daran nicht, feuerte jedoch die Z.-Mann-schaft, deren Anhänger er war, durch Zurufe an. Nach Schluß des Spiels und der Verabschiedung der Spieler mit dem Sportgruß sah der Angeklagte eine Zivilperson mit der Clubfahne der D.-Mannschaft von der Tribünenseite aus auf das Spielfeld laufen. Er rannte mit noch anderen Zuschauern nunmehr ebenfalls dorthin. Dabei faßte er den Entschluß, den Fahnenträger vom Spielfeld zu vertreiben. Er lief auf diesen zu, stellte ihm ein Bein und gab ihm mit den Händen einen Schubs, wodurch dieser ins Stolpern kam. Dabei äußerte er: „Mach fort, Du Schwein!“ Später wurde der Fahnenträger von anderen Personen niedergeschlagen. Auch Ordner, die für Ruhe sorgen wollten, wurden insbesondere von dem Mitangeklagten D. tätlich angegriffen. Vor den Spielerkabinen kam es zur Ansammlung mehrerer Personen, die in provokatorischer Weise die D.-Spieler beschimpften und aufforderten, herauszukommen. Besonders intensiv betätigten sich hierbei die Mitangeklagten M. und W., die je einem der Spieler ins Gesicht bzw. auf den Kopf schlugen und versuchten, ihnen den Weg zum Omnibus zu versperren. Der Angeklagte beteiligte sich nicht an der Schlägerei, sondern verließ, noch bevor es zu der Zusammenrottung vor den Spielerkabinen kam, das Spielfeld. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte im vollen Umfang Berufung eingelegt. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung ist vom Bezirksgericht der Sachverhalt, soweit er das Verhalten des Angeklagten betrifft, ausreichend aufgeklärt worden. Das Bezirksgericht hat jedoch die erhobenen Beweise fehlerhaft gewürdigt und ist deshalb zu Schlußfolgerungen gelangt, die vom Ergebnis der Beweisaufnahme 501;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 501 (NJ DDR 1961, S. 501) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 501 (NJ DDR 1961, S. 501)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Entwicklung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen. Wie in den Vorjahren erstreckte sich der quantitative Schwerpunkt der Vorgangsbearbeitung mit steigender Tendenz auf Straftaten, die - im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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