Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 500

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 500 (NJ DDR 1961, S. 500); Die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe im Jugend Strafverfahren fliktkommission im VEB Kraftverkehr Erfurt, Außenstelle Ichtershausen. Ein Jugendlicher war, weil er im angetrunkenen Zustand einen Traktor ohne Fahrerlaubnis benutzt hatte, fristlos entlassen worden. Zur Beratung wurde das Kollektiv des Jugendlichen hinzugezogen und erreicht, daß sich einige Kollegen verpflichteten, die Patensdiaft über den Jugendlichen zu übernehmen. Daraufhin wurde von der Betriebsleitung die fristlose Entlassung rückgängig gemacht. Die Konfliktkommission des VEB Mähdrescherwerk Weimar (Betrieb III) beriet kürzlich über das Verhalten zweier Jugendlicher, die aus Automaten Zigaretten und Süßigkeiten entwendet und dabei teilweise die Automaten beschädigt hatten. An der Aussprache nahmen Vertreter der HO, Lehrer und Ausbilder, Mitglieder des Lernaktivs und der Vater eines Jugendlichen teil. In der Beratung wurde das strafbare Verhalten der Jugendlichen verurteilt; gleichzeitig wurden ihnen wertvolle Hinweise gegeben, wie sie das Vertrauen der Kollegen wiedergewinnen können. Die Jugendlichen erklärten sich bereit, den verursachten Schaden wiedergutzumachen, und versprachen, durch gute fachliche Leistungen und Lernergebnisse sowie durch vorbildliches Auftreten zu beweisen, daß sie ihre Kollegen nicht mehr enttäuschen werden. Die Konfliktkommission sprach eine Mißbilligung aus und nahm auch die Verpflichtung der Jugendlichen in ihren Beschluß auf. Gleichzeitig wurde festgelegt, den Beschluß in der Betriebszeitung zu veröffentlichen. Schon diese wenigen Beispiele beweisen, daß zahlreiche Konfliktkommissionen bereits gute Erfolge erzielt haben. Unter der verantwortlichen Anleitung durch die Gewerkschaften und mit Unterstützung auch der Staatsanwälte werden sie ihre Aufgabe lösen, den Prozeß der sozialistischen Erziehung und Selbsterziehung aktiv zu unterstützen und zu fördern. HELMUT RÖCKERT, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Erfurt Wir empfehlen zu lesen: Vertrauen auf Bewährung Erfahrungen der Sowjetunion über die Erziehung Straffälliger im Kollektiv VEB Deutscher Zentralverlag 55 Seiten brosch. Preis: 1,40 DM Sechs kleine, leichtverständliche Erzählungen geben an Hand von Beispielen aus der Praxis vor allem den sozialistischen Brigaden und den Konfliktkommissionen bei der Entwicklung wirksamer Methoden der gesellschaftlichen Einflußnahme auf gestrauchelte und kriminell gefährdete Menschen wertvolle Hinweise. Es läßt sich immer wieder feststellen, daß die in § 28 Abs. 2 JGG um-rissene Beteiligung der Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren verschiedenartig ausgelegt wird. Das noch vor nicht allzu langer Zeit übliche einseitige Tendieren der Jugendgerichtshilfe zur Rolle des Staatsanwalts oder auch des Beistandes bzw. Rechtsanwalts des Jugendlichen kann heute im wesentlichen als überwunden angesehen werden, wird aber wieder dort in Erscheinung treten, wo der Beistand vom Gericht gar nicht oder nur ungenügend über seine Aufgaben informiert wurde. Leider gibt es immer noch Gerichte, die sich mit der bloßen Anwesenheit eines Beistandes zufriedengeben. In der Regel hat sich jetzt eingebürgert, die Stellung der Jugendgerichtshilfe mit der eines Sachverständigen gleichzusetzen. In der Tat gibt ja die Jugendgerichtshilfe auch ein pädagogisches Gutachten über den vor Gericht stehenden Jugendlichen. Dieses Gutachten wird einmal im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als Jugendgerichtsbericht und zum anderen mündlich in der Verhandlung gegeben. Das Gutachten der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung soll jedoch keine Wiederholung des schriftlichen Berichts sein, sondern muß das Ergebnis der Beweisaufnahme mit verarbeiten. Dies ist um so notwendiger, als gerade in der Beweisaufnahme neue Gesichtspunkte für die pädagogische Beurteilung des Jugendlichen auftreten können und auch meist auftreten. Aus diesem Grund genügt es auch nicht, daß die Jugendgerichtshilfe Das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte hat in seinem Urteil vom 31. Mai 1960 - 243 C 325/60 (NJ 1961 S. 432) den Rechtssatz aufgestellt, daß Geldanlagen für minderjährige Kinder endgültig als deren Eigentum anzusehen sind. Dieser Entscheidung kann weder im Ergebnis noch in der Begründung zugestimmt werden. Hier wird unter Berufung auf „sozialistische Auffassung und sozialistische Moral“ eine Rechtsfolge ausgesprochen, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, dies zu begründen. Es war hier darüber zu entscheiden, ob der Verklagte mit seinen Einzahlungen auf das auf den Namen seines Kindes lautende Sparkonto eine nur als passiver Zuhörer an der Beweisaufnahme teilnimmt und ihre Teilnahme lediglich in der Abgabe des Jugendgerichtsberichts besteht, wie dies bei vielen Gerichten üblich ist; vielmehr muß ihr ebenfalls ein Fragerecht eingeräumt werden, um evtl. Unklarheiten für das abzugebende Gutachten beseitigen zu können. Aber auch in anderer Beziehung sollte ihre Stellung über die eines Sachverständigen hinausgehen: Es erscheint zweckmäßig, ihr nach den Schlußvorträgen von Staatsanwalt und Beistand bzw. Verteidiger ebenfalls einen Schlußvortrag zu ermöglichen. Wenn es auch nicht Sache der Jugendgerichtshilfe sein kann, konkrete Vorschläge im Hinblick auf Erziehungs- oder Strafmaßnahmen zu machen, so muß ihr aber die Möglichkeit eingeräumt werden, grundsätzliche Erklärungen über die Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit von Erziehungsmaßnahmen abzugeben. Vorstehende Form der Beteiligung wird an verschiedenen Gerichten bereits mit günstigem Erfolg gehand-habt und entspricht m. E. auch dem Sinn des Jugendgerichtsgesetzes, nach welchem die Jugendgerichtshilfe im gesamten Verfahren zur Mitarbeit herangezogen werden soll. Unabhängig davon, welchen Formen der Beteiligung der Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren jetzt oder zukünftig der Vorzug gegeben wird, sollte man aber auf jeden Fall zu einer sowohl für die Gerichte als auch für die Jugendgerichtshilfe einheitlichen Lösung kommen. KONRAD STOSS EL, Sachbearbeiter im Referat Jugendhilfe beim Rat des Stadtbezirks Halle-West wirksame Schenkung zugunsten des Kindes vollzogen hat oder nicht. Das ist aber im wesentlichen eine Tatfrage, die nicht mit dem Hinweis zu klären ist, daß „solche Geldanlagen für minderjährige Kinder endgültig als deren Eigentum respektiert werden“ sollten. Ob aber hier überhaupt Eigentum bzw. das ausschließliche Forderungsrecht des Kindes gegenüber der Sparkasse entstanden ist, war die Frage, über die das Gericht zu befinden hatte. Erst wenn Kindesvermögen entstanden ist, kann der Schutz dieses Vermögens interessieren. Das Stadtbezirksgericht hat nun offenbar allein in der Einzahlung der jeweiligen Beträge auf das für das Kind Sind Geldanlagen für minderjährige Kinder als deren Eigentum anzusehen? 500;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 500 (NJ DDR 1961, S. 500) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 500 (NJ DDR 1961, S. 500)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Die Leitungstätigkeit der Linie konzentrierte sich insbesondere darauf, die Untersuchungsarbeit wirksam auf vom Genossen Minister auf der zentralen Parteiaktivtagung zur Auswertung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den genannten Formen zu regeln, wo das unbedingt erforderlich ist. Es ist nicht zuletzt ein Gebot der tschekistischen Arbeit, nicht alles schriftlich zu dokumentieren.

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