Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 489

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 489 (NJ DDR 1961, S. 489); tendmachung in isolierte, voneinander unabhängige Schuldverhältnisse zwischen verschiedenen Subjekten einordnet. Das führt praktisch dazu, daß der den Mangel rügende Käufer, der sich noch unschlüssig ist, welchen Anspruch er erheben soll, häufig von der einen Stelle an die andere, meist allerdings vom Handel auf die Geltendmachung der Garantieansprüche gegenüber dem Werk oder der Vertragswerkstatt verwiesen wird. Die gesetzliche Neuregelung muß sichern, daß der Käufer bei rechtzeitigem Vorbringen der Sachmängel seine ihm zustehenden Rechte in gleicher Weise wahrt, unabhängig, ob er sich an die Verkaufsstelle, an eine Vertragswerkstatt oder an den Hersteller wendet. Er wird sich in den allermeisten Fällen nach wie vor an die Verkaufsstelle halten, in der er das Erzeugnis gekauft hat. Diese Verkaufsstelle sollte ihn beraten, auf welche Weise ihm am besten gedient ist. Grundsätzlich sollte auch die Verkaufsstelle das mangelhafte Erzeugnis entgegennehmen und für die Durchführung einer erforderlichen Reparatur Sorge tragen5. Häufig geschieht das schon im Rahmen des Kundendienstes. Weiterhin gibt es neben dem System der Vertragswerkstätten der Herstellerbetriebe auch in wachsendem Umfang Reparaturmöglichkeiten im Fachhandel. Im übrigen zeigt die Praxis, daß es notwendig ist, den Nachbesserungsanspruch in die Reihe der bisherigen Gewährleistungsansprüche zwischen Käufer und Einzelhandel aufzunehmen. Daneben muß dem Käufer das Recht zustehen, sich mit seiner Beanstandung an eine Vertragswerkstatt6 oder unmittelbar an das Herstellerwerk zu wenden. Der letztere Weg wird im allgemeinen recht selten und nur da gewählt werden, wo sachliche Gründe vorliegen, sei es, daß der Weg zum Produktionsbetrieb näher ist als zur Verkaufsstelle oder daß das Vertragswerkstättennetz ungenügend ausgebaut ist, sei es, daß die Verkaufsstelle oder die Vertragswerkstatt den Mangel nicht beseitigen konnte. In diesen sicher nicht häufigen Fällen kann es aber niemals von Schaden sein, wenn der reklamierende Kunde sich mit seinen Beanstandungen direkt an das Herstellerwerk wendet, das durch das Gesetz zu verpflichten ist, einen ordnungsgemäß beanstandeten Mangel zu beseitigen7. Es gibt mithin keinen durchschlagenden Grund mehr, den Dualismus zwischen den Rechtsinstituten der Gewährleistung und der Garantie aufrechtzuerhalten. Die verschiedenen Ansprüche sind vielmehr in einem Rechtsinstitut zu vereinigen8. Da sich der Ausdruck „Gewährleistung“ ohnehin unter der Bevölkerung kaum eingebürgert hat, ist es zweckmäßig, zumindest für den Bereich des Zivilrechts die einheitlichen Bezeichnungen „Garantie“ und „Garantieansprüche“ zu gebrauchen. Die Geltendmachung eines dieser Ansprüche muß schlechthin das Recht aus der Garantie wahren. Es mag zwar eingewandt werden, daß die Bezeichnung „Garantie“ darauf hindeutet, daß eine ausdrückliche Zusicherung für die Mangelfreiheit übernommen wird. Rein sprachlich trifft das für die Bezeichnung „Gewährleistung“ wohl ebenso zu, aber im Sprachgebrauch werden mit der Unterscheidung solche Vorstellungen 5 Es genügt selbstverständlich, wenn der Handel die Kaufsache an den Herstellerbetrieb oder eine Vertragswerkstatt sendet. 6 Bei bestimmten Gütern wendet sich der Kunde mit Reparaturansprüchen faktisch stets an die spezialisierte Vertragswerkstatt. Er wird sich z. B. bei Kraftfahrzeugen nicht wegen einer Reparatur an die Verkaufsstelle halten. Das kann ausdrücklich vereinbart werden, wenn beim Verkauf ein besonderer Nachweis der Vertragswerkstätten erfolgt. Damit werden jedoch die sonstigen Rechte nicht beeinträchtigt. 7 Die französische und ihr folgend die belgische Rechtspraxis zeigen, daß es entsprechend den praktischen Erfordernissen selbst bei der Vertragskonstruktion möglich war, daß der Käufer seine Gewährleistungsansprüche, also Vertragsansprüche, nicht nur gegen den Verkäufer, sondern auch gegen den Vorverkäufer geltend machte. Diese sog. action directe ist zwar im Gesetz selbst nicht geregelt, aber allgemeine Praxis. Vgl. Wahl, Vertragsansprüche Dritter im französischen Recht, Berlin/Leipzig 1935, S. 21 ff. 8 vgl. NJ 1959 S. 454. nicht verbunden. Darüber hinaus sieht auch bereits das Vertragsgesetz im § 67 Abs. 1 die Möglichkeit vor, daß gesetzliche Bestimmungen die Übernahme einer Garantie vorschreiben. Im übrigen aber ist zu erwarten, daß für die gesetzlich vorzusehende Mindestdauer die Betriebe und der Handel nicht nur für die verlangte Mangelfreiheit rechtlich verantwortlich gemacht werden, sondern daß sie diese auch real zusichern können (Grundlage der Realität der Garantie)9. Es wird daher vorgeschlagen, nur den Ausdruck „Garantie“ zu gebrauchen. Die Garantiezeit ist gesetzlich festzulegen. Für die generelle Regelung sollte die bisherige Frist für Gewährleistungsansprüche von sechs Monaten10 beibehalten werden. Damit werden solche komplizierten Unterscheidungen hinfällig, wie sie z. B. im Verhältnis zwischen der sechsmonatigen Gewährleistung und einer ebenfalls auf sechs Monate befristeten Garantie zu der Kontroverse führten, ob durch die Garantieübernahme nach richtiger Ansicht die Rechte des Käufers erweitert werden oder ob die Garantie wie dies zuweilen angenommen wurde die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche und ihre Geltendmachung einschränkt11. Über die gesetzliche Mindestgarantie von sechs Monaten muß nach wie vor eine zusätzliche Garantie übernommen werden können. Eine besondere Garantiekarte ist nicht erforderlich. Zweckmäßig wird jedoch nach wie vor bei technischen Gebrauchsgütern die zu Beweiszwecken erfolgende schriftliche .Fixierung des Verkaufstags und der Verkaufsstelle sowie gegebenenfalls die Übergabe eines Nachweisverzeichnisses der Vertragswerkstätten sein. Bei zusätzlich übernommener Garantie besonders über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus wird dagegen eine entsprechende Garantiekarte den Kunden über seine zusätzlichen Ansprüche belehren, Eine Verwirrung ist hier nicht zu befürchten. Im Zivilgesetzbuch kann allerdings nicht festgelegt werden, für welche Waren und in welchem Umfang eine zusätzliche Garantie übernommen werden soll. Das ist schon deshalb nicht möglich, weil sich der Kreis der in Frage kommenden Erzeugnisse ständig erweitert. Festlegungen mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Bedingungen können jeweils durch Anweisungen erfolgen. Eine kodifikatorische Fixierung würde sich darüber hinaus schädlich auswirken. Die sozialistische Bewegung - zur freiwilligen Übernahme zusätzlicher Garantien durch die Betriebskollektive und Brigaden für ihre Erzeugnisse würde durch eine generelle Reglementierung der dafür geltenden Bedingungen und Zeiträume eher gehemmt als gefördert werden. Die zusätzliche Garantie sollte aber auf jeden Fall dem Käufer gegenüber gemeinsam von Hersteller und Handel eingegangen werden. Das bedeutet, daß der Kunde, der die auf ihr beruhenden Ansprüche geltend macht, sich ebenfalls unmittelbar an die Verkaufsstelle wenden kann. Für das wirtschaftsrechtliche Innenverhältnis ergeben sich die gleichen Konsequenzen wie bei der gesetzlichen Garantie. Die Garantieansprüche Die gesetzliche Regelung der Garantieansprüche kann und soll mit der Ausräumung des Dualismus der Anspruchsgrundlagen von der gemeinsamen Verantwortlichkeit des Handels und des Herstellerbetriebes für die Qualität der Erzeugnisse ausgehen. Die Qualitätsanforderungen werden grundsätzlich objektiv und einheitlich durch die staatlichen Standards (TGL), die neben 9 vgl. H. Heuer, Für eine Garantleverordnung, Vertragssystem 1958, S. 81. 10 So auch § 235 des ZGB der CSSR und § 306 des ZGB Ungarns allerdings mit Modifikationen. 11 Die umfangreiche Polemik wird hier nicht erörtert, da sie für die vorgeschlagene Neuregelung bedeutungslos ist, vgl. im übrigen Anm. 4. 489;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 489 (NJ DDR 1961, S. 489) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 489 (NJ DDR 1961, S. 489)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit zum Schutze der Staatsgrenze der Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Befehl des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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