Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 487

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 487 (NJ DDR 1961, S. 487); Prof. Dr. MARTIN POSCH, Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Zivilrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Die Neuregelung der Mängelansprüche des Käufers im Zivilgesetzbuch Der Dualismus zwischen den Gewährleistungsansprüchen und der Garantie im geltenden Recht Auf Grund des geltenden Kaufrechts werden von Theorie und Praxis zwei selbständige Rechtsinstitute der Verantwortlichkeit für Sachmängel unterschieden: die Gewährleistungsansprüche des BGB (§§ 459 ft.) und die praeter legem entwickelte Garantie. Diese Unterscheidung wurde folgerichtig in das sozialistische Wirtschaftsrecht übernommen und ist im Vertragsgesetz (§§ 61 ff., §§ 67 ff.) durchgeführt, wobei die Gewährleistungsansprüche hier allerdings eine gegenüber dem geltenden Zivilrecht in wesentlichen Punkten abweichende Regelung erfahren haben. Die Zweiteilung der beiden Rechtsinstitute im geltenden Zivilrecht wird trotz gelegentlicher Kritik1 im allgemeinen als selbstverständlich und notwendig hingenommen. Gewährleistung und Garantie dienen jedoch dem gleichen Ziel. Die politische und ökonomische Bedeutung der Verantwortlichkeit für die Qualität der Produktion, insbesondere der Konsumgüterindustrie, ist in zahlreichen Beschlüssen und Dokumenten von Partei und Regierung hinreichend belegt worden. Der Bevölkerung gegenüber ist in erster Linie der Einzelhandel für dia Qualität der von ihm verkauften Waren verantwortlich. Er hat die Möglichkeit, das Recht und die zivilrechtliche Pflicht, die Interessen der Bevölkerung gegenüber der Produktion zu vertreten, auf die ständige Verbesserung der Qualität hinzuwirken und nicht qualitätsgerechte Produkte zurückzuweisen. Diese zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Handels schließt aber nicht die ebenfalls bestehende unmittelbare Verantwortlichkeit der Produktionsbetriebe gegenüber der Bevölkerung aus. Völlig zu Recht beruft sich daher der Beschluß 48/2 des Präsidiums des Ministerrates vom 15. November 1956 in bezug auf den Kundendienst der Herstellerbetriebe auf deren zivilrechtliche Verpflichtungen gegenüber den Käufern ihrer Erzeugnisse2. Die gemeinschaftliche Verantwortlichkeit von Handel und Produktion gegenüber der zu versorgenden Bevölkerung für die Qualität der Erzeugnisse kann nicht ohne weiteres dem herkömmlichen schuldrechtlichen Begriff der Gesamtschuldnerschaft zugeordnet werden. Die gemeinsame Verantwortlichkeit hat vielmehr zur Voraussetzung und Folge eine enge sozialistische Gemeinschaftsarbeit zwischen Handel und Produktion mit dem Ziel, die Bevölkerung Sortiments- und qualitätsgerecht mit Waren zu versorgen. Daraus folgt, daß bei Qua- 1 Z. B. Linden. Vertragssystem 1958, S. 37 ff. und 311 ff. sowie Vertreter der sozialistischen Handelsgarantie, z. B. Schneider, Vertragssystem 1957, S. 15. 2 Zitiert bei Stolz, Die Garantie für technische Gebrauchsgüter; Berlin 1959, S. 37, Anm. 52. Schluß des Beitrages von S. 486 3. Es bedarf keines qualifizierten Tatbestandes mit besonderer Strafandrohung für die im Entwurf vorgesehenen Fälle (evtl, bei wiederholtem rowdyhaften Verhalten). 4. Die Strafbestimmung gegen das Rowdytum sollte subsidiären Charakter haben und für sich allein nur angewendet werden, wenn in den zur Störung der öffentlichen Ordnung verwendeten Mitteln keine strafbare Handlung liegt. litätsmängeln Ansprüche des Käufers sich sowohl gegen den Handel wie gegen den Hersteller richten können. Die gesetzliche Zuerkennung dieser Ansprüche dient dem Käufer als Wiederherstellung der Verletzung des Prinzips der Gleichwertigkeit, damit als Schutz seines persönlichen Eigentums und in der Konsequenz der Korrektur einer Störung oder Verletzung des sozialistischen Verteilungsprinzips. Zugleich sind die gesetzliche Begründung und Geltendmachung dieser Ansprüche des einzelnen Käufers Mittel zur Einwirkung der Bevölkerung auf Handel und Produktion, eine Form der Kritik der Verletzung der Pflichten des Handels und der Produktion. Sie sind weiterhin ein Mittel, das über die wirtschaftliche Rechnungsführung des Handels zum Hersteller zurückwirkt und die ökonomischen Folgen der Verletzung der Qualitätspflicht wertmäßig erkennbar macht. Die freiwillige Erweiterung der Verantwortlichkeit für die Qualität der Erzeugnisse durch die Übernahme einer zusätzlichen Garantie oder die Verlängerung der bestehenden Garantiefrist gründet sich auf die sozialistische Arbeit der Produktionskollektive (Bewegung „Meine Hand für mein Produkt!“). Die freiwillige Übernahme zusätzlicher Verpflichtungen ist aber keineswegs nur Angelegenheit der Herstellerbetriebe, sondern sie entspricht zugleich den Zielen der sozialistischen Einzelhandelsbetriebe in ihrer Zusammenarbeit mit der Produktion. Das Handelsorgan soll deshalb gemeinsam mit dem Produktionsbetrieb und gestützt auf dessen gute Arbeit der Bevölkerung gegenüber die verbesserte Güte der Erzeugnisse und die dadurch ermöglichte Erweiterung der Garantie vertreten. Dabei ist zu beachten, daß der Handel den Käufern grundsätzlich in erster Linie für die einwandfreie Beschaffenheit der Erzeugnisse einzustehen hat, daß aber im Bereich der vom Wirtschaftsrecht geregelten Kooperationsbeziehungen zwischen Handel und Produktion der Herstellerbetrieb dem Handel für die Qualität der Produkte und die Einhaltung der Garantiezusagen wiederum voll verantwortlich ist. Es liegt in der Funktion des Wirtschaftsrechts, zu gewährleisten, daß der vom Kunden in Anspruch genommene Handelsbetrieb sich seinerseits im vollen Umfang (gegebenenfalls unter Einschaltung des Großhandels) an den Herstellerbetrieb halten kann, wenn er selbst seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Der Einwand, daß der Handelsbetrieb in diesen Beziehungen benachteiligt werde, kann für die Gestaltung des Kaufrechts nicht ausschlaggebend sein. Störungen in der richtigen Regulierung der Kooperation zwischen Handel und Produktion dürfen keine nachteilige Auswirkung auf die zu versorgende Bevölkerung und auf die Rechte des Käufers haben3 4. Der gegenwärtige Dualismus zwischen Gewährleistungsansprüchen und Garantie ist keineswegs aus der unterschiedlichen ökonomischen Stellung der Handelsbetriebe und der Produktionsbetriebe oder aus besonderen Bedingungen ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der Bevölkerung entstanden. Die Ursachen liegen vielmehr in der überkommenen Struktur des geltenden Rechts. Mit Hilfe der Vertragskonstruktion werden zwei juristisch und inhaltlich völlig voneinander unabhängige Schuld- 3 Aus der richtigen Gestaltung des Kaufrechts müssen etwaige erforderlich werdende Konsequenzen für das Wirtschaftsrecht gezogen werden: das gilt insbesondere für die Schaffung einer ausreichenden Regreßmöglichkeit des vom Kunden in Anspruch genommenen Handelsorgans, das selbst seine Pflichten erfüllt hat. 487;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 487 (NJ DDR 1961, S. 487) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 487 (NJ DDR 1961, S. 487)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der eingesetzte sich an die objektiv vorhandenen Normen-halten muß und daß er unter ständiger Kontrolle dieser Gruppe steht. Dieser Aspekt muß bei der Durchsetzung operativer Zersetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird.

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