Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 484

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 484 (NJ DDR 1961, S. 484); WERNER QVESSEL, Oberrichter am Bezirksgericht Potsdam Gedanken zum Entwurf eines besonderen Tatbestandes über rowdyhaftes Verhalten In NJ 1961 S. 377 ff. hat Luther verschiedene Probleme aufgeworfen, die mit der Bekämpfung des Rowdytums in der DDR im Zusammenhang stehen. Er beschreibt dort den Vorschlag der Gesetzgebungskommission für einen besonderen Tatbestand über rowdyhaftes Verhalten. Unter diesem Gesichtspunkt überprüfte ich die Strafurteile eines Kreisgerichts, denen ein rowdyhaftes Verhalten der Täter zugrunde lag. Das Ergebnis dieser Untersuchung veranlaßt mich, ebenfalls zu dem Problem der strafrechtlichen Bekämpfung von rowdyhaften Handlungen Jugendlicher Stellung zu nehmen. Das Gebiet des Kreisgerichts, an dem ich die Strafurteile untersuchte, war ehemals ökonomisch eng an Berlin gebunden. Es bestehen daher häufiger als anderswo nach Westberlin reichende verwandtschaftliche und persönliche Beziehungen der Bevölkerung, so daß die von dort ausgehenden Einflüsse hier besonders stark sind. Irh letzten Quartal des Jahres 1960 ergingen bei diesem Kreisgericht 36 Urteile, in denen die Verurteilung wegen eines Delikts erfolgte, das begrifflich eine rowdyhafte Begehungsart zuläßt. Bei der Würdigung des in den Urteilen festgestellten Sachverhalts nach dem angegebenen Gesetzentwurf blieb jedoch nur ein einziger Fall übrig, der mit der vorgeschlagenen Bestimmung hätte erfaßt werden können. Sechs weiteren Urteilen lag das rowdyhafte Verhalten von Einzeltätern zugrunde. Das Urteil, das die Anwendung der vorgeschlagenen Strafbestimmung ermöglicht hätte, enthielt folgende Sachdarstellung: Der Täter, ein 19jähriger Bäckergeselle, war zusammen mit einem anderen Jugendlichen zwei jungen Mädchen gefolgt, die auf einem Laubengrundstück an einer Feier teilnehmen wollten. Dort angekommen, wurden die beiden Jugendlichen von einem Beauftragten des Grundstückseigentümers aufgefordert, das Grundstück zu verlassen. Daraufhin machten sie ihm gegenüber an der Gartentür unflätige Bemerkungen und verhinderten das Schließen der Tür. Schließlich ging einer der beiden Jugendlichen in eine Angriffsstellung über, so daß der Angegriffene, um einem Angriff zuvorzukommen, die beiden Jugendlichen mit Gewalt abwehrte, so daß sie sich zurückzogen. Entgegenkommenden Jugendlichen erzählten sie, daß sie von fünf Personen angegriffen worden seien. Innerhalb kurzer Zeit sammelten sich in der Nähe des Grundstücks etwa 20 bis 30 Jugendliche, denen sie ebenfalls erzählten, daß sie von fünf männlichen Personen überfallen und geschlagen worden seien. Kurze Zeit darauf kamen 10 bis 15 Jugendliche, mit Bierflaschen, Knüppeln und Zaunlatten bewaffnet, von verschiedenen Seiten, Worte wie „Schlagt ihn tot!“ brüllend, über die Zäune und drangen in das Grundstück ein. Die in der Laube befindlichen Personen, darunter Frauen, insbesondere aber der Mann, der die beiden Jugendlichen zunächst von dem Grundstück verwiesen hatte, wurden mit Knüppeln und Bierflaschen mißhandelt und Teile der Einrichtung der Laube demoliert. Die Verletzten konnten bis zu vier Wochen ihrer Arbeit nicht nachgehen. Ich bin mir darüber klar, daß die angestellte Untersuchung nicht breit- genug ist, um die Notwendigkeit und Brauchbarkeit der voxgeschlagenen Gesetzesbestimmung abschließend beurteilen zu können. Bedenken, die eine erneute Überlegung notwendig erscheinen lassen* werden aber bereits jetzt anzuerkennen sein. Wirkliche Zusammenschlüsse zur Begehung rowdyhafter Handlungen sind selten Wenn nur die Beteiligung an einem Zusammenschluß zur Begehung der näher beschriebenen Handlungen strafbar sein soll, entsteht die Frage, ob sich die Aufnahme der beabsichtigten Bestimmung in ein zukünftiges Strafgesetzbuch überhaupt lohnt. Zusammenschlüsse wie in dem eben beschriebenen Fall kommen recht selten und nach meiner Kenntnis fast nur in großen Städten vor. Diese Frage gewinnt noch dadurch an Bedeutung, daß die Meinungen über die Notwendigkeit eines besonderen Tatbestandes gegen das Rowdytum nicht einheitlich sind. Der Erste Sekretär des Zentralrats der FDJ führte zu den Erscheinungen des Rowdytums z. B. aus, daß nur „- ein gewisser Teil der Jugend sich oftmals rowdyhaft verhält und mit unseren Lebensnormen in Konflikt gerät, ja sogar angestiftet vom Feind Verbrechen begeht Dieser kleine Teil junger Menschen in unserer Republik macht von sich reden durch Rüpelhaftigkeit, fläziges Benehmen untereinander und anderen gegenüber. Sie pöbeln in ungehöriger Weise Erwachsene, besonders aber Mädchen und junge Frauen an, haben keine Achtung vor den Menschen, ja sogar bis zur Mißachtung jeder menschlichen Tätigkeit und jedes menschlichen Schöpfertums geht ihre Lebensweise. Die übergroße Mehrheit der jungen Generation in unserer Republik distanziert sich von diesen Außenseitern unserer Gesellschaft. Sie empfindet ein solches Verhalten unvereinbar mit Menschenwürde und betrachtet diese Ei-scheinung als ein Hindernis für ihr eigenes Vorwärtsstreben Wir appellieren an alle jungen Menschen unserer Republik, deren erklärtes Ziel es ist, ein sinnvolles Leben zu führen, mitzuhelfen, mit diesen Überbleib-scln der Vergangenheit bei einigen jungen Menschen aufzuräumen und sie aus dem verderblichen Einfluß, in den sie geraten sind, herauszureißen. Wenn wir eine solche Atmosphäi'e schaffen, dann werden Rowdys und Flegel rasch aus unserem Leben verschwinden In allen Bereichen des sozialistischen Staates sind die Wei-ktätigen unmittelbar in die staatliche Leitung einbezogen und nehmen in immer größerem Umfang Aufgaben wahr, die ehemals Angelegenheit des Staates waren. Es dürfte daher auch für den Inhalt eines sozialistischen Strafgesetzbuchs typisch sein, daß es nicht Handlungen, die bisher nur eine politisch-moralische Mißbilligung erfühlen, nunmehr zu strafrechtswidrigen Handlungen erhebt. In aller Regel sind die gesellschaftlichen Kräfte stark genug, um gegen solche Handlungen die Mittel der sozialistischen gesellschaftlichen Erziehung anzuwenden. Es kann allerdings unter den besonderen Bedingungen der Übex-gangsperiode vom Sozialismus zum Kommunismus Einzelerscheinungen geben, die eine strafrechtliche Behandlung bestimmter Verhaltensweisen zum Schutze des Staates und der Bürger notwendig machen, auch wenn sie bisher nicht oder nach anderen Bestimmungen für strafbar erklärt waren. Das kann durchaus auf das Rowdytum zutreffen. Ich habe jedoch gegen den vorliegenden Entwurf eines besonderen Tatbestandes zur Bekämpfung von Erscheinungen des Rowdytums in seiner jetzigen Fassung in mehi-facher Hinsicht Bedenken. l Dokumente der 7. Tagung des Zentralrats der FDJ, Berlin 1961, S. 36/37. 484;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 484 (NJ DDR 1961, S. 484) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 484 (NJ DDR 1961, S. 484)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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