Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 484

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 484 (NJ DDR 1961, S. 484); WERNER QVESSEL, Oberrichter am Bezirksgericht Potsdam Gedanken zum Entwurf eines besonderen Tatbestandes über rowdyhaftes Verhalten In NJ 1961 S. 377 ff. hat Luther verschiedene Probleme aufgeworfen, die mit der Bekämpfung des Rowdytums in der DDR im Zusammenhang stehen. Er beschreibt dort den Vorschlag der Gesetzgebungskommission für einen besonderen Tatbestand über rowdyhaftes Verhalten. Unter diesem Gesichtspunkt überprüfte ich die Strafurteile eines Kreisgerichts, denen ein rowdyhaftes Verhalten der Täter zugrunde lag. Das Ergebnis dieser Untersuchung veranlaßt mich, ebenfalls zu dem Problem der strafrechtlichen Bekämpfung von rowdyhaften Handlungen Jugendlicher Stellung zu nehmen. Das Gebiet des Kreisgerichts, an dem ich die Strafurteile untersuchte, war ehemals ökonomisch eng an Berlin gebunden. Es bestehen daher häufiger als anderswo nach Westberlin reichende verwandtschaftliche und persönliche Beziehungen der Bevölkerung, so daß die von dort ausgehenden Einflüsse hier besonders stark sind. Irh letzten Quartal des Jahres 1960 ergingen bei diesem Kreisgericht 36 Urteile, in denen die Verurteilung wegen eines Delikts erfolgte, das begrifflich eine rowdyhafte Begehungsart zuläßt. Bei der Würdigung des in den Urteilen festgestellten Sachverhalts nach dem angegebenen Gesetzentwurf blieb jedoch nur ein einziger Fall übrig, der mit der vorgeschlagenen Bestimmung hätte erfaßt werden können. Sechs weiteren Urteilen lag das rowdyhafte Verhalten von Einzeltätern zugrunde. Das Urteil, das die Anwendung der vorgeschlagenen Strafbestimmung ermöglicht hätte, enthielt folgende Sachdarstellung: Der Täter, ein 19jähriger Bäckergeselle, war zusammen mit einem anderen Jugendlichen zwei jungen Mädchen gefolgt, die auf einem Laubengrundstück an einer Feier teilnehmen wollten. Dort angekommen, wurden die beiden Jugendlichen von einem Beauftragten des Grundstückseigentümers aufgefordert, das Grundstück zu verlassen. Daraufhin machten sie ihm gegenüber an der Gartentür unflätige Bemerkungen und verhinderten das Schließen der Tür. Schließlich ging einer der beiden Jugendlichen in eine Angriffsstellung über, so daß der Angegriffene, um einem Angriff zuvorzukommen, die beiden Jugendlichen mit Gewalt abwehrte, so daß sie sich zurückzogen. Entgegenkommenden Jugendlichen erzählten sie, daß sie von fünf Personen angegriffen worden seien. Innerhalb kurzer Zeit sammelten sich in der Nähe des Grundstücks etwa 20 bis 30 Jugendliche, denen sie ebenfalls erzählten, daß sie von fünf männlichen Personen überfallen und geschlagen worden seien. Kurze Zeit darauf kamen 10 bis 15 Jugendliche, mit Bierflaschen, Knüppeln und Zaunlatten bewaffnet, von verschiedenen Seiten, Worte wie „Schlagt ihn tot!“ brüllend, über die Zäune und drangen in das Grundstück ein. Die in der Laube befindlichen Personen, darunter Frauen, insbesondere aber der Mann, der die beiden Jugendlichen zunächst von dem Grundstück verwiesen hatte, wurden mit Knüppeln und Bierflaschen mißhandelt und Teile der Einrichtung der Laube demoliert. Die Verletzten konnten bis zu vier Wochen ihrer Arbeit nicht nachgehen. Ich bin mir darüber klar, daß die angestellte Untersuchung nicht breit- genug ist, um die Notwendigkeit und Brauchbarkeit der voxgeschlagenen Gesetzesbestimmung abschließend beurteilen zu können. Bedenken, die eine erneute Überlegung notwendig erscheinen lassen* werden aber bereits jetzt anzuerkennen sein. Wirkliche Zusammenschlüsse zur Begehung rowdyhafter Handlungen sind selten Wenn nur die Beteiligung an einem Zusammenschluß zur Begehung der näher beschriebenen Handlungen strafbar sein soll, entsteht die Frage, ob sich die Aufnahme der beabsichtigten Bestimmung in ein zukünftiges Strafgesetzbuch überhaupt lohnt. Zusammenschlüsse wie in dem eben beschriebenen Fall kommen recht selten und nach meiner Kenntnis fast nur in großen Städten vor. Diese Frage gewinnt noch dadurch an Bedeutung, daß die Meinungen über die Notwendigkeit eines besonderen Tatbestandes gegen das Rowdytum nicht einheitlich sind. Der Erste Sekretär des Zentralrats der FDJ führte zu den Erscheinungen des Rowdytums z. B. aus, daß nur „- ein gewisser Teil der Jugend sich oftmals rowdyhaft verhält und mit unseren Lebensnormen in Konflikt gerät, ja sogar angestiftet vom Feind Verbrechen begeht Dieser kleine Teil junger Menschen in unserer Republik macht von sich reden durch Rüpelhaftigkeit, fläziges Benehmen untereinander und anderen gegenüber. Sie pöbeln in ungehöriger Weise Erwachsene, besonders aber Mädchen und junge Frauen an, haben keine Achtung vor den Menschen, ja sogar bis zur Mißachtung jeder menschlichen Tätigkeit und jedes menschlichen Schöpfertums geht ihre Lebensweise. Die übergroße Mehrheit der jungen Generation in unserer Republik distanziert sich von diesen Außenseitern unserer Gesellschaft. Sie empfindet ein solches Verhalten unvereinbar mit Menschenwürde und betrachtet diese Ei-scheinung als ein Hindernis für ihr eigenes Vorwärtsstreben Wir appellieren an alle jungen Menschen unserer Republik, deren erklärtes Ziel es ist, ein sinnvolles Leben zu führen, mitzuhelfen, mit diesen Überbleib-scln der Vergangenheit bei einigen jungen Menschen aufzuräumen und sie aus dem verderblichen Einfluß, in den sie geraten sind, herauszureißen. Wenn wir eine solche Atmosphäi'e schaffen, dann werden Rowdys und Flegel rasch aus unserem Leben verschwinden In allen Bereichen des sozialistischen Staates sind die Wei-ktätigen unmittelbar in die staatliche Leitung einbezogen und nehmen in immer größerem Umfang Aufgaben wahr, die ehemals Angelegenheit des Staates waren. Es dürfte daher auch für den Inhalt eines sozialistischen Strafgesetzbuchs typisch sein, daß es nicht Handlungen, die bisher nur eine politisch-moralische Mißbilligung erfühlen, nunmehr zu strafrechtswidrigen Handlungen erhebt. In aller Regel sind die gesellschaftlichen Kräfte stark genug, um gegen solche Handlungen die Mittel der sozialistischen gesellschaftlichen Erziehung anzuwenden. Es kann allerdings unter den besonderen Bedingungen der Übex-gangsperiode vom Sozialismus zum Kommunismus Einzelerscheinungen geben, die eine strafrechtliche Behandlung bestimmter Verhaltensweisen zum Schutze des Staates und der Bürger notwendig machen, auch wenn sie bisher nicht oder nach anderen Bestimmungen für strafbar erklärt waren. Das kann durchaus auf das Rowdytum zutreffen. Ich habe jedoch gegen den vorliegenden Entwurf eines besonderen Tatbestandes zur Bekämpfung von Erscheinungen des Rowdytums in seiner jetzigen Fassung in mehi-facher Hinsicht Bedenken. l Dokumente der 7. Tagung des Zentralrats der FDJ, Berlin 1961, S. 36/37. 484;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 484 (NJ DDR 1961, S. 484) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 484 (NJ DDR 1961, S. 484)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder nicht, der gleiche Zustand kann unter unterschiedlichen politischoperativen Lagebedingungen zum einen eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Staatsführung zu unterstützen, hohe Innere Stabilität sowie Sicherheit und Ordnuno zu gewährleisten sowie die anderen operativen Diensteinheiten wirksam zu unterstützen.

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