Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 483

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 483 (NJ DDR 1961, S. 483); Raubgis erfüllt sein. 1st die Gewaltanwendung dagegen unbeachtlich, z. B. Entreißen einer Handtasche ohne Gegenwehr, so kann diese Gewaltanwendung auch im allgemeinen Strafrahmen berücksichtigt werden; falls es sich um eine große Geldsumme handelt, wird auf Grund der schweren Schädigung eine längere Freiheitsstrafe in Betracht kommen. Wird bei der Durchführung des Diebstahls Gewalt gegenüber Sachen angewandt, insbesondere zur Überwindung bestimmter Sicherungsvorrichtungen, wie z. B. gewaltsames öffnen eines Schlosses, so ist die Anwendung einer Freiheitsstrafe zu prüfen. In einer solchen Handlung manifestieren sich die hinter der gesellschaftlichen Entwicklung zurückgebliebenen alten, bürgerlichen Denk- und Lebensgewohnheiten in einer so krassen Form, daß es in der Regel notwendig sein wird, hier die Repressivgewalt des Strafrechts stärker hervortreten zu lassen, d. h. eine Freiheitsstrafe auszusprechen, um den Täter zu erziehen, die je nach der Größe des Schadens (durch die Entwendung wie durch die Beschädigung der Sicherheitsvorrichtungen) über drei Jahre betragen kann. 4. Sachbeschädigung Zur Gruppe der gesellschaftsgefährlichen Angriffe gegen das vorhandene sozialistische Eigentum gehört neben Diebstahl und Betrug auch die einfache Sachbeschädigung. Es handelt sich hierbei um die Zerstörung oder Beschädigung von Gegenständen (die im sozialistischen Eigentum stehen) außerhalb des Produktionsprozesses. Diese Tat kann durch jeden Bürger, unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit, begangen werden. Von dieser einfachen Sachbeschädigung ist die Beschädigung oder Zerstörung von Produktionsmitteln bzw. Erzeugnissen während des Produktionsprozesses, bei der Arbeit zu unterscheiden, die ihrem Charakter nach gegen die planmäßige Mehrung des sozialistischen Eigentums gerichtet ist und mit der Vergeudungsproblematik zusammenhängt17 10. Was die einfache Sachbeschädigung außerhalb des Produktionsprozesses betrifft, so besteht Einmütigkeit, daß nur die vorsätzliche Begehung strafbar sein kann. Das Hauptproblem bei diesem Tatbestand ist die Abgrenzung zum Staatsverbrechen (Diversion, Sabotage) und zur Beschädigung und Zerstörung von Produktionsmitteln bzw. Erzeugnissen im Produktionsprozeß. Sie erfolgt zu den Staatsverbrechen durch die staatsfeindliche Zielsetzung und zur „Sachbeschädigung im Produktionsprozeß“ durch den Hinweis auf die Vornahme der Tat „in Ausübung beruflicher Tätigkeit“ und die Kennzeichnung des Gegenstandes als „Produktionsmittel oder Erzeugnisse“. Als Begehungsformen sollten auch weiterhin „beschädigen“ und „zerstören“ in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang wurde angeregt, auch die Gebrauchsentziehung als eine Begehungsform in den Tatbestand der Sachbeschädigung mit aufzunehmen, d. h. einen Tatbestand für solche Fälle zu schaffen, in denen dem Verfügungsberechtigten ein in sozialistischem Eigentum stehender Gegenstand rechtswidrig entzogen wird, ohne dag der Gegenstand im eigentlichen Sinne beschädigt oder zerstört wird. Bei geringwertigen Gegenständen bedarf es nicht des Strafrechts. Wo jedoch außerhalb des Produktionsprozesses eine derartige Handlung beachtlich oder erheblich ist, dürfte der Tatbestand der Aneignung (Diebstahl) verwirklicht sein, weil der Täter rechtswidrig wie ein Eigentümer über den volkseigenen Gegenstand verfügt hat, der dem Volkseigentum im Ergebnis genauso entzogen wurde wie beim Diebstahl. Die Strafdrohung sollte neben den neuen Strafarten und der Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor- 17 Über diese Problematik wird im zweiten Teil dieses Beitrages gesprochen werden. sehen. Darüber hinaus erscheint zum wirksamen Schutz des sozialistischen Eigentums vor schweren Fällen der Sachbeschädigung die Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erforderlich, wenn a) die Tat zu einem schweren Schaden geführt hat, b) öffentliche Verkehrsmittel oder bedeutende Kulturwerte zerstört oder beschädigt wurden (vgl. z. B. S-Bahn-Beschädigungen in Berlin oder den Fall in der Dresdner Gemäldegalerie) oder c) der Täter mindestens zweimal wegen Sachbeschädigung zum Nachteil des sozialistischen Eigentums oder des Eigentums der Bürger oder wegen rowdyhaften Verhaltens bestraft ist und die Strafen noch nicht getilgt sind. Die Strafbarkeit des Versuchs bei der Sachbeschädigung wie auch bei Diebstahl und Betrug versteht sich von selbst. 5. Irrtum Bei den drei genannten, nur vorsätzlich begehbaren Delikten Diebstahl, Betrug, Sachbeschädigung , die im Abschnitt „Straftaten gegen das persönliche und private Eigentum der Bürger“ ihr Gegenstück haben, wird die Frage des Irrtums in besonderer Weise praktisch, so daß hier eine Sonderregelung notwendig wird. Es sind dies solche Fälle, in denen der Täter zum Zeitpunkt der Tat nicht wußte, daß er sozialisti-■sches Eigentum angreift, sondern der Meinung war, einen anderen Bürger zu schädigen, so z. B., wenn der Täter aus einer Wohnung ein Tonbandgerät entwendet, dieses Gerät jedoch (weil auf Teilzahlungsvertrag gekauft, aber noch nicht vollständig bezahlt) noch im Eigentum der HO stand. Den Täter in solchen Fällen wegen Diebstahls zum Nachteil des sozialistischen Eigentums zu bestrafen, ist nicht möglich, weil ihm nur das zur Last gelegt werden darf, was er in sein Bewußtsein aufgenommen hatte. Ihn nach den Bestimmungen zum Schutze des Eigentums der Bürger zu bestrafen, würde in keiner Weise der tatsächlichen Sachlage entsprechen; außerdem wäre aber auch der Tatbestand der Bestimmung zum Schutze des Eigentums der Bürger nicht erfüllt. Gegenwärtig wird dieses Problem durch die Anwendung der Bestimmungen des StGB (§§ 242 ff.), die nur von Eigentum schlechthin sprechen, nach dem Grundsatz der verfassungsmäßigen Garantie des Schutzes des Eigentums gelöst. Mit der Schaffung des neuen Strafgesetzbuchs, das gesonderte Strafbestimmungen für den Schutz des sozialistischen und persönlichen bzw. privaten Eigentums enthalten wird, wäre dieser Weg verschlossen. Daher ist eine klare Regelung notwendig. Sie könnte besagen, daß der Täter in einem derartigen Fall ebenfalls nach den Bestimmungen zum Schutze des sozialistischen Eigentums zu bestrafen ist, nur dürfte die Strafe nach Art und Maß nicht schwerer sein als bei Angriffen auf das Eigentum der Bürger. Durch eine solche Regelung wäre das Schuldprinzip konsequent verwirklicht. (wird fortgesetzt) Im VEB Deutscher Zentralverlag erscheinen demnächst: Das Strafensystem im künftigen sozialistischen Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik Protokoll einer wissenschaftlichen Tagung der Sektion Strafrecht des Prorektorats für Forschung der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht" am 10. Dezember 1960 in Potsdam-Babelsberg Etwa 144 Seiten brosch. Preis: etwa 3,40 DM Beiträge zur Bekämpfung der Jugendkriminalität Etwa 96 Seiten brosch. Preis: etwa 2,80 DM 483;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 483 (NJ DDR 1961, S. 483) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 483 (NJ DDR 1961, S. 483)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Untersuchung vorangegangsner Straftaten eine ausreichende Aufklärung der Täterpersönlichkeit erfolgte. In diesem Fällen besteht die Möglichkeit, sich bei der Darstellung des bereits im Zusammenhang mit der früheren Straftat erarbeiteten Entwicklungsabschnittes ausschließlich auf die Momente zu konzentrieren, die für die erneute Straftat motivbestimmend waren und die für die Einschätzung der konkreten Situation im Sicherungsbereich und das Erkennen sich daraus ergebender operativer Schlußfolgerungen sowie zur Beurteilung der nationalen KlassenkampfSituation müssen die politische Grundkenntnisse besitzen und in der Lage sein, diese in der eigenen Arbeit umzusetzen und sie den anzuerziehen zu vermitteln. Dabei geht es vor allem um die Kenntnis - der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung mit Nachdruck die Notwendigkeit der stärkeren Vorbeugung und Verbinderung feindjj die Ordnung und Sicherheit xcunegativer Angriffe und anderer iu-, ouxu.

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